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Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB

Regeste:

Art. 8a SchlussT ZGB – Die Namensänderung durch eine einfache Erklärung ist auf den Ledignamen beschränkt (Erw. 3).

Art. 30 Abs. 1 ZGB – Trotz Lockerung der Praxis bei Namensänderungen kann der Name nicht voraussetzungslos nach eigenem Wunsch geändert werden. Eine Person hat nachzuweisen, weshalb und in welchem Mass der bisher geführte Namen eine Belastung darstellt respektive umgekehrt, weshalb der anbegehrte Namen für das weitere Fortkommen in gesellschaftlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht von grosser Wichtigkeit ist (Erw. 5a).

Fall einer Gesuchstellerin, welche die geltend gemachten Unannehmlichkeiten, Nachteile und Belastungen durch den über lange Jahre geführten Namen nicht genügend objektiviert und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der ablehnende Entscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren ist (Erw. 5c).

Aus dem Sachverhalt:

Mit Gesuch vom 31. Mai 2016 an die Direktion des Innern liess A.Q. beantragen, dass ihr Familienname von Q. zu W. zu ändern sei. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde die Namensänderung mit der Begründung abgelehnt, für eine Namensänderung lägen keine achtenswerten Gründe vor. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Dezember 2016 liess A.Q. die Aufhebung der Verfügung der Direktion des Innern beantragen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 3. August 1938 geboren und mit dem Namen A.R. im Zivilstandsregister eingetragen. Am 5. Juni 1959 heiratete sie B.W., worauf sie den Namen W.-R. führte. Nach der rechtskräftigen Scheidung vom 4. Dezember 1979 ihrer Ehe mit B.W. trug die Beschwerdeführerin gestützt auf das damals geltende Recht wieder den Namen R.. Am 22. Juli 1980 ersuchte sie um Änderung ihres Namens auf W., was ihr die Direktion des Innern mit Hinblick auf die ihr zugesprochenen Kinder und die lange Ehedauer mit Beschluss vom 12. August 1980 bewilligte. Am 2. September 1980 heiratete sie in zweiter Ehe C.Q.. Seitdem trägt sie den Namen A.Q..

3. Gemäss Art. 8a des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210), in dieser Fassung in Kraft seit 1. Januar 2013, kann der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie: a) unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder b) gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat (Art. 24 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, [ZStV, SR 211.112.2]). Diese Bestimmung ist ebenfalls seit 1. Januar 2013 in Kraft. Die Namensänderung durch eine einfache Erklärung ist ausschliesslich auf den Ledignamen beschränkt und folgt dem Grundsatz des unveränderten Namens von der Wiege bis zur Bahre. Mit der Revision von Art. 8a SchlT ZGB per 1. Januar 2013 entfiel die vorher im Gesetzestext enthaltene Option, zum unmittelbar vor der Heirat geführten Namen zurückzukehren, wenn dieser nicht mit dem angestammten Namen übereinstimmt (vgl. Regina Aebi-Müller, Das neue Familiennamensrecht – eine erste Übersicht, SJZ 108 [2012] Nr. 19, S. 451). Als Ledigname ist der angestammte, nicht durch Heirat erworbene Name zu verstehen (vgl. BSK ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015: Ruth E. Reusser, Art. 8a SchlT N 9 mit Verweis auf BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014: Roland Bühler, Art. 30a N 2 m.w.H.). Ein anderer früherer oder ein vor der Eheschliessung getragener Name kann nicht mittels einer solchen Erklärung angenommen werden (vgl. Cora Graf-Gaiser, Das neue Namens- und Bürgerrecht, in FamPra.ch 2013, S. 275). Eine Wiederannahme eines Namens aus einer früheren – auch langdauernden – Ehe ist unter diesem Titel nicht möglich. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Ledigname wohl in der Regel, aber nicht immer mit dem Geburtsnamen übereinstimmt. Letztere Konstellation ist z.B. bei Adoption eines Kindes oder bei Wiederverheiratung der Kindseltern gegeben. Vorliegend wurde mit der Namensänderung vom August 1980 der (geschiedenen) Beschwerdeführerin wieder das Führen des durch Heirat erworbenen Namens W. erlaubt, nicht aber ihr Ledigname geändert. Eine solche Änderung wurde damals nicht beantragt und wäre wegen des mutmasslich fehlenden wichtigen Grundes auch kaum bewilligungsfähig gewesen. Als Ledigname der Beschwerdeführerin ist denn auch R. im Familienausweis eingetragen. Von dessen Richtigkeit ist auszugehen (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nicht durch einfache Erklärung gemäss Art. 8a SchlT ZGB die Berechtigung zum Tragen ihres vor der zweiten Eheschliessung getragenen Namens W. erwirken kann.

4. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB, in dieser Fassung in Kraft seit 1. Januar 2013, kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Im Grundsatz gilt die Unabänderlichkeit des Namens (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 30 N 1). Ob im einzelnen Fall «achtenswerte Gründe» für eine Namensänderung vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). In der Lehre gehen die Meinungen, wie die «achtenswerten Gründe» zu konkretisieren sind, auseinander. Das Bundesgericht verweist in seinem Entscheid 5A_334/2014 vom 23. Oktober 2014, Erw. 3.3.2 und 3.3.4, auf die in der Literatur vertretenen Ansichten. Einigkeit besteht darin, dass mit der Revision bzw. mit dem Wegfallen der «wichtigen Gründe» als Voraussetzung für eine Namensänderung die Hürden gesenkt wurden und die bisherige strenge Praxis gelockert werden muss. Die Revision von Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgte namentlich im Hinblick auf allfällige stossende Ergebnisse im Bereich des (neuen) Familiennamensrechts (R. Aebi-Müller, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., 2012, ZGB 30-30a N. 4). Unter altem Recht wurde ein wichtiger Grund nach aArt. 30 Abs. 1 ZGB dann bejaht, wenn mit der Namensänderung ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigt werden konnten, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen auf dem Spiele stehen konnten. Diese Interessen waren nach objektiven Kriterien zu werten, die subjektiven Gründe blieben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGE 136 III 161, Erw. 3.1.1). Unbestritten ist, dass der Name auch nach dem neuen, liberaleren Recht nicht voraussetzungslos nach eigenem Wunsch geändert werden kann. R. Aebi-Müller (SJZ, a.a.O., S. 457) neigt zu einer grosszügigen Interpretation von nArt. 30 Abs. 1 ZGB. Nach ihrer Ansicht sollten auch subjektive Gründe für eine Namensänderung genügen, soweit sie nicht geradezu belanglos erschienen bzw. eine gewisse Schwere erreichten (R. Aebi-Müller, in Handkommentar, ZGB 30-30a, N 4). Roland Bühler (a.a.O., Art. 30 N 5 und 9) vertritt die Auffassung, dass mit dem Führen des zu ändernden Namens Nachteile für den Namensträger verbunden sein müssten. Allerdings seien dabei neben den durch die Namensführung verursachten schweren Nachteilen auch diesbezügliche blosse Unannehmlichkeiten objektiver oder subjektiver Art achtenswerte Namensänderungsgründe. Als Beispiel führt er das Bestreben eines Trägers eines ausländischen Namens an, seine Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und dies stelle einen achtenswerten Grund dar. Thomas Geiser (Thomas Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ZKE 5/2012, S. 370 f., Ziff. 3.4.2) hält als Grundsätze für die Auslegung fest, dass der blosse Wille zur Namensänderung nicht genüge, sondern weitere Gründe angegeben werden müssten. Diese Gründe dürften nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sein und sie müssten einsichtig sein. Die Namensregelung müsse rechtlich zulässig sein. In beweisrechtlicher Hinsicht müsse der behauptete Sachverhalt bewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden. Als Beispiel für achtenswerte Gründe bringt Geiser Fälle, bei denen das Bundesgericht unter altem Recht die Namensänderung mangels wichtiger Gründe verweigerte. So sei es achtenswert, einen Namen vor dem Aussterben bewahren zu wollen oder den Künstlernamen als amtlichen Namen führen zu können, wenn er im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben objektiv von Bedeutung sei. Geiser erachtet es unter dem revidierten Recht als möglich, die anlässlich der Heirat getroffene Namenswahl nach der Heirat zu ändern, sofern der Gesuchsteller beweisen kann, dass sein bisheriger Name ihm objektive oder subjektive Unannehmlichkeiten bereitet.

Soweit ersichtlich fällte das Bundesgericht erst einen Entscheid betreffend Namensänderung nach neuem Recht. Dabei schützte es die Namensänderung des Kindes, das bei seiner sorgeberechtigten Mutter lebt und deren Namen tragen will (BGer 5A_334/2014 vom 23. Oktober 2014). Das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des gemeinsamen Namens genüge, ohne dass mit dem bisherigen Namen konkrete und ernsthafte soziale Nachteile verbunden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in seinem Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2016 (OGer ZH NT160001-O/U) in Erw. III 1. ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der neuen Gesetzesbestimmung auseinander. Dabei zog es den Schluss, dass es abzulehnen sei, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich auf rein subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützten. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe solle nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinn von einer gewissen Intensität seien. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie der Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter dem neuen Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen. Es würde Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten. Dies sei mit der Anpassung des Gesetzes von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht beabsichtigt worden.

5. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Namenswechsel mit ihrer subjektiven Empfindung, dass es ihr über die Jahre immer mehr zur Last geworden sei, nicht W. zu heissen. Seit ihrer ersten Heirat sei sie Frau W. und fühle sich als solche und werde von ihrer persönlichen und geschäftlichen Umgebung so wahrgenommen. Gerade bei Kunden und Lieferanten sei sie als Frau W. bekannt. Nach ihrer Scheidung habe sie das Handelsunternehmen W. aufgebaut und ihre Person sei mit dem Geschäft eng verknüpft. Mit zunehmendem Alter möchte sie auch mit übereinstimmendem Namen die Identifikation mit ihrem Lebenswerk, dem Handelsunternehmen W. AG, zeigen. Weiter macht sie wirtschaftliche Nachteile geltend, die aus dem Namen Q. resultierten. Im heutigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld reagierten potenzielle Kunden vermehrt sensibel auf ausländische Unternehmen resp. Kunden wünschten heimische Produkte zu erwerben. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie die subjektive Unannehmlichkeit fraglos anerkenne, dass diese aber für eine Namensänderung nicht genüge. Die Nachteile aus der aktuellen Namensführung müssten objektiv nachvollziehbar sein. Es stelle sich die Frage, weshalb die Gesuchstellerin erst jetzt um eine Namensänderung ersuche, obwohl der Name Q. sie schon lange belaste. Der von ihr behauptete Mehraufwand in administrativen Dingen wegen notwendiger Namensrichtigstellungen sei nicht belegt. Dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis für die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlange, sei kein überspitzter Formalismus. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie Kunden aufgrund ihres ausländischen Namens verliere, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die subjektiven Beweggründe nachvollziehbar und unbestritten, hingegen basierten die beschriebenen objektiven Nachteile allein auf Parteibehauptungen und dürften ohne Nachweis nicht berücksichtigt werden. Dieser Beweis könne durch die offerierten Beweise nicht erbracht werden, bezögen sich diese doch auch nur auf subjektiven Wahrnehmungen im Einzelfall.

a) Vorab ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens nach wie vor gültig ist. Auch wenn mit der Revision von Art. 30 Abs. 1 ZGB eine Lockerung der bisher (sehr) strengen Praxis betreffend Namensänderung beabsichtigt wurde, wurde diese u.a. im Hinblick darauf geschaffen, Namensübereinstimmungen in Patchwork-Familien herzustellen, ohne dass Kinder schwer wiegende Nachteile aus der bisherigen Namensführung nachweisen mussten. Es ist – auch wenn es dazu selbstredend noch keine ausführliche Rechtsprechung gibt – in Nachachtung der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Namens zu fordern, dass aus der bisherigen Namensführung objektivierbare Erschwernisse für den Namensträger resultieren. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht in das Ermessen der Vorinstanz eingreift, wenn diese ihren Entscheid nachvollziehbar und sachgerecht begründet hat, insoweit vertretbar ist, selbst wenn auch ein anderer Entscheid denkbar wäre. Unabhängig der Tatsache, wie hoch oder tief die Hürde für eine Namensänderung gesetzt wird, obliegt es dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin nachzuweisen, weshalb und in welchem Mass der bisher geführte Namen eine Belastung darstellt resp. umgekehrt, weshalb der anbegehrte Namen für das weitere Fortkommen in gesellschaftlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht von grosser Wichtigkeit ist.

b) Die Beschwerdeführerin macht wirtschaftliche Nachteile geltend, da der Name Q. im Handelsunternehmen nirgends formell erscheine. Diese Argumentation ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – rein spekulativ. Im Jahr 1977 wurde das Handelsunternehmen W. AG im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Zu Beginn war die Beschwerdeführerin unter dem Namen A.W. als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen, worauf dann der Namenswechsel in A.Q. registriert wurde. Soweit sie geltend macht, der Blick in das Handelsregister schrecke potentielle Kunden von einer Geschäftsverbindung mit dem Handelsunternehmen W. ab, da der Name W. aktuell nicht mehr vertreten sei, erscheint diese Begründung kaum nachvollziehbar. Dass sich ein potentieller Käufer vorher im Handelsregister über die formellen Organe einer Firma kundig macht, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dürfte jedenfalls die grosse Ausnahme darstellen. Sofern jemand doch so vorgehen sollte, wäre er wohl in der Lage, die Aussagen des Handelsregisters richtig zu deuten. Der Beschwerdegegner führt zutreffend aus, dass die wirtschaftlichen Wirkungen ihres persönlichen Namens für vergangene oder zukünftige Geschäftsergebnisse im Wesentlichen auf Hypothesen beruhen und daher nicht strikt nachgewiesen werden können. Zumindest müsste aber eine sehr hohe Plausibilität einer solchen Argumentation erwartet werden können. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Das Handelsunternehmen ist schon lange in diesem Markt tätig und hatte nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgreich Bestand. Es erscheint überaus wahrscheinlicher, dass die allgemeine Wirtschaftslage, die Frankenstärke und/oder die grosse Konkurrenz im Inland oder nahen Ausland allfällige geschäftliche Schwierigkeiten massgeblich beeinflussen. Unbestritten spielt das Internet eine immer bedeutendere Rolle im Wirtschaftsleben, aber wohl eher in dem Sinne, dass der potentielle Kunde auf schnelle Weise das günstigste/billigste Produkt seiner Wünsche eruieren und bestellen kann. Dass der Name Q., den die Beschwerdeführerin seit 37 Jahren trägt, geradezu geschäftsschädigend oder zumindest beeinträchtigend ist, ist nicht mit der genügenden Beweiskraft dargelegt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeitet ihr Ehemann, C.Q., Mitglied des Verwaltungsrates, ebenfalls aktiv im Geschäft mit. Wäre der Name wirtschaftlich eine derartige Belastung, wie dies vorgebracht wird, müsste er konsequenterweise aus allen Funktionen ausscheiden. Insgesamt erscheinen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht hinreichend begründet und objektiv nicht nachvollziehbar.

c) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass bei Geschäftspartnern wie Lieferanten und Käufern Verwirrung bzw. Ungewissheit in Bezug auf ihren Namen herrsche und sie vielfach mit Frau W. angesprochen und (nachweislich) so angeschrieben werde. Diese Situation sei belastend. Überdies sei das Handelsunternehmen ihr Lebenswerk, weshalb sie den mit der Firma identischen Namen tragen wolle. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, würde eine bewilligte Namensänderung auch nicht ohne Verwirrung und mutmasslich aufwendigen, gar mühsamen Klärungsbedarf vonstattengehen. Zweifellos empfindet die Beschwerdeführerin ihren Namen Q. subjektiv als unangenehm oder unpassend, ansonsten sie kein Gesuch gestellt hätte. Würde diese subjektive Belastung aber als Änderungsgrund reichen, würde dies letztlich auf eine freie Namenswahl hinauslaufen. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Mit dem Begriff der «achtenswerten» Motivation sollte eine Objektivierung der subjektiven Befindlichkeit erreicht werden, was – wie Thomas Geiser darlegt (Geiser, a.a.O., S. 370, Ziff. 3.30) – die Auslegung insofern problematischer macht, als damit (auch) Emotionen von Betroffenen zu bewerten sind, die für diesen fraglos ernsthaft sind. Hätte der Gesetzgeber aber die subjektive Befindlichkeit als ausreichenden Grund für eine Namensänderung zulassen wollen, hätte er sich damit begnügen können zu fordern, dass der anzunehmende Name gewisse Bedingungen erfüllen muss. Insgesamt ist hier objektiv weder einsichtig noch nachvollziehbar, welche Nachteile die Beschwerdeführerin aus ihrem Namen erleidet. Verständlich ist, dass eine Unternehmerin sich mit ihrem Geschäft identifiziert. Nicht einleuchtend ist aber, weshalb sie zu Identifikationszwecken nach so langen Jahren den Namen ändern sollte, hat sie doch – unter angegebener Mitwirkung ihres Ehemannes – das Geschäft bestimmt und wird als prägende Persönlichkeit wahrgenommen. Weshalb sie es als belastend erlebt, wenn sie in ihrer Firma mit ihrem Wunschnamen und nicht mit dem amtlichen Namen angesprochen wird, erklärt sich in diesem Sinn auch nicht ganz. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, weshalb sie sich erst nach 37 Jahren, in welchen sie schon Q. heisst, um eine Änderung bemüht. Das Argument, dass sie erst jetzt im hohen Alter Zeit finde, sich mit der Namensbereinigung zu beschäftigen, ist schwer zu begreifen. Immerhin wusste sie aufgrund ihrer Scheidung im Jahr 1979, dass es das Institut der Namensänderung gibt. Es darf angenommen werden, dass sie sich bei einer derart schweren Belastung durch den Namen schon früher informiert hätte, ob und unter welchen Voraussetzungen ihr Name geändert werden könnte. Auch ohne eigene juristische Ausbildung dürfte es einer versierten Geschäftsfrau nicht entgangen sein, dass die ehe- und namensrechtlichen Bestimmungen seit ihrer Eheschliessung im Jahr 1980 änderten. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Unannehmlichkeiten resp. Nachteile und Belastungen durch den über lange Jahre geführten Namen nicht genügend objektiviert, einsichtig und nachvollziehbar, somit nicht «achtenswert» im Sinne des Gesetzes sind, ist nicht zu beanstanden und wurde – entgegen der Beschwerdeführerin – auch einlässlich begründet. Es ist nicht zu sehen, dass sich die Beschwerdegegnerin dabei von unsachlichen oder unangemessenen Überlegungen hätte leiten lassen, und von Willkür kann schon gar nicht die Rede sein. Hat die Vorinstanz somit das ihr zustehende Ermessen vernünftig und dem Gesetzeszweck entsprechend gehandhabt, besteht für das Gericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen und einen Entscheid nach eigenem, ebenfalls vertretbarem Ermessen zu fällen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017, V 2016 131
Das Urteil ist rechtskräftig.

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