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Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO
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Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO

Regeste:

Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO – Auch im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung muss keine Nachfrist für eine verpasste Gesuchsantwort angesetzt werden.

Aus den Erwägungen:

3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 8. November 2017 aufgefordert worden, innert sieben Tagen eine schriftliche Gesuchsantwort einzureichen. Dieses Schreiben sei am 18. November 2017 zugestellt worden. Die 7-tägige Frist habe am 27. November 2017 geendet. Innert dieser Frist habe er infolge geschäftlicher Terminkollisionen unglücklicherweise keine Gesuchsantwort einreichen können. In Anwendung von Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO hätte ihm die Vorinstanz indes eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Dies umso mehr, als er im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die Säumnisfolgen nicht habe einschätzen können. Die Erwägungen in BGE 138 III 483, welche sich mit der Nachfristansetzung im summarischen Verfahren befassten, seien auf den vorliegenden Fall nur beschränkt anwendbar. Der vorgenannte Entscheid habe eine provisorische Rechtsöffnung betroffen, mit welcher letztlich die Parteirollen verteilt würden. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei hingegen eine definitive Rechtsöffnung gewesen, gegen welche sich der Beschwerdeführer anschliessend nicht mehr zur Wehr setzen könne bzw. welche faktisch zu einem Rechtsverlust führe. Die Nichtansetzung einer kurzen Nachfrist bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Gesuchsantwort erscheine unter diesem Blickwinkel als unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO.

4. Nach Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht im ordentlichen Verfahren bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist an. Gemäss Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. In dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 138 III 483 hat das Bundesgericht die Nichtanwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO im summarischen Verfahren für das Rechtsöffnungsverfahren nicht damit begründet, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft trete und es bei der provisorischen Rechtsöffnung im Wesentlichen bloss um die Parteirollenverteilung mit Blick auf ein nachfolgendes ordentliches Verfahren gehe. Ausschlaggebend für die Nichtanwendung von Art. 223 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren war für das Bundesgericht vielmehr die gesetzlich gebotene Prozessbeschleunigung. Nach Auffassung des Bundesgerichts bedingt die im Gesetz vorgesehene Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens, die Rechte eines Gesuchsgegners bei versäumter Stellungnahme enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren und daher Art. 223 ZPO in diesem summarischen Verfahren nicht anzuwenden (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). Der vom Bundesgericht in diesem Entscheid zitierte Art. 84 Abs. 2 SchKG, der den Rechtsöffnungsrichter zur raschen Fällung eines Entscheides anhält, gilt aber sowohl im provisorischen als auch im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Auch ist der laut Bundesgericht gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG verfolgte Zweck, dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen, durch Unterlassen oder Erheben des Rechtsvorschlags gleichzeitig betreibende Gläubiger zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen, sowohl für das provisorische als auch das definitive Rechtsöffnungsverfahren massgebend. Daraus ist zu schliessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Betreibungsschuldner daher weder im provisorischen noch im definitiven Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt werden darf. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer nach dem unbenutzten Ablauf der 7-tägigen Vernehmlassungsfrist zu Recht keine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 8. Februar 2018 (BZ 2017 117)

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