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Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 IVV

Regeste:

Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 IVV – Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsverhältnis standen, ist nur dann eine Kapitalhilfe zu gewähren, wenn die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit invaliditätsbedingt notwendig ist. Ist hingegen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich, besteht kein Anspruch auf Kapitalhilfe (Erw. 5.3.1).

Aus dem Sachverhalt:

Der Versicherte, Jahrgang 1968, schloss 1988 die Lehre als Konstruktionsschlosser ab und arbeitete dann in Zug als Metallbauschlosser. Im Jahr 2011 musste er seine unselbständige Erwerbstätigkeit als Metallbauschlosser wegen gesundheitlichen Beschwerden – Kalk- und Kristallablagerungen in den Knien – jedoch aufgeben, weshalb er im April 2011 eine von der IV-Stelle finanzierte Umschulung zum Bauleiter-Hochbau begann. Er besuchte ab dem 30. April 2011 die berufsbegleitende Ausbildung zum Bauleiter und nahm ab dem 1. Mai 2011 ein Praktikum in dieser Funktion auf. Nach eineinhalb Semestern musste er die theoretische Grundausbildung im Januar 2012 aus gesundheitlichen Gründen (Hand- und Fussgelenkprobleme) jedoch bereits wieder abbrechen, weshalb die praktische Ausbildung ohne den theoretischen Teil fortgesetzt wurde. Doch auch die praktische Ausbildung musste er im September 2012 krankheitsbedingt unterbrechen, was schliesslich zum definitiven Abbruch der Ausbildung per Ende April 2013 führte. In der Folge hatte der Beschwerdeführer verschiedene Nebenjobs und nahm schliesslich im Mai 2016 eine selbständige Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des Metallbaus auf, wofür er bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kapitalhilfe in der Höhe von Fr. 50'000.– stellte, welches indes mit Vorbescheid vom 16. Mai 2017 bzw. Verfügung vom 11. September 2017 abgewiesen wurde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2017 liess der Versicherte beantragen, die Verfügung vom 11. September 2017 sei aufzuheben, dem Gesuch um Kapitalhilfe sei stattzugeben, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

(...)

3.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch der einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). (...)

3.3 Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen werden in Art. 15 ff. IVG konkretisiert. Gemäss Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Art. 7 Abs. 2 IVV).

3.4

3.4.1 Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Mai 2017) sind die obgenannten Voraussetzungen der Kapitalhilfe unter Rz. 6004 konkretisiert und weitere aufgezählt:

  • es muss eine Invalidität vorliegen, die der versicherten Person die weitere Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt oder unzumutbar macht, oder die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt;
  • die versicherte Person muss subjektiv und objektiv eingliederungsfähig sein;
  • die versicherte Person muss sich fachlich und charakterlich (Selbst- und Sozialkompetenzen) für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignen;
  • die versicherte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben;
  • die Eingliederungsmassnahme, die zur selbständigen Erwerbstätigkeit führt, muss einfach und zweckmässig sein;
  • der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten müssen Gewähr für eine längerdauernde und existenzsichernde Eingliederung bieten. Eine Existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Kapitalhilfe der versicherten Person ermöglicht, aus der selbständigen Erwerbstätigkeit während einer längeren Zeitspanne ein Bruttoeinkommen zu erzielen, das mindestens dem Mittelbetrag zwischen dem Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente entspricht, wobei Renten irgendwelcher Art, die die versicherte Person bezieht, nicht zu berücksichtigen sind;
  • zusammen mit der Kapitalhilfe muss eine ausreichende und angemessene Finanzierung längerdauernd gesichert sein.

Sodann wird in Rz. 6005 KSBE festgehalten, dass versicherte Personen, denen es auf Grund einer Invalidität nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist, als Unselbständigerwerbende tätig zu sein sowie Selbständigerwerbende, die aus invaliditätsbedingten Gründen ihren Betrieb umstellen müssen, Anspruch auf Kapitalhilfe haben. Einer versicherten Person, die nach erfolgten beruflichen Massnahmen der IV eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obschon eine Beschäftigung in einem Anstellungsverhältnis zumutbar wäre, ist in der Regel keine Kapitalhilfe zu gewähren (Rz. 6006 KSBE). Versicherten Personen, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsverhältnis standen, ist eine Kapitalhilfe zu gewähren, wenn die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angesichts der Invalidität eindeutig einfacher und zweckmässiger ist als die Umschulung auf einen Beruf, der im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann (Rz. 6007 KSBE).

3.4.2 Verwaltungsweisungen – wie das obig zitierte Kreisschreiben – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 Erw. 3.2, mit vielen weiteren Hinweisen).

(...)

5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Kapitalhilfe erfüllt sind oder nicht.

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Antrages betreffend Kapitalhilfe unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 23. Dezember 2009, Erw. 3 und I 122/01 vom 5. März 2002 sowie Rz. 6005 KSBE damit, dass Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsverhältnis gestanden hätten, nur dann eine Kapitalhilfe zu gewähren sei, wenn die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit invaliditätsbedingt notwendig sei. Sei hingegen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich, bestehe kein Anspruch auf Kapitalhilfe. Wie der gutachterlichen Beurteilung sowie der ablehnenden Rentenverfügung vom 29. Februar 2016 entnommen werden könne, sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit im Rahmen der ergonomischen Rahmenbedingungen zumutbar. Solche Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erhältlich. Damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kapitalhilfe nicht gegeben.

5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechende Literatur von Ulrich Meyer entgegen, der Anspruch auf Kapitalhilfe setze voraus, dass der Versicherte als Unselbständiger nicht hinreichend eingegliedert sei. Doch treffe es nicht zu, dass überall dort, wo eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, die Kapitalhilfe entfiele. Vielmehr genüge es, dass die Zweckmässigkeit einer Verselbständigung gegeben sei. Ohne Zweifel stehe fest, dass er als Unselbständiger nicht hinreichend eingegliedert sei. Mit seinen körperlichen Beschwerden sei es für ihn nach wie vor schwierig, eine angepasste Tätigkeit als Unselbständiger zu finden.

5.3

5.3.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung von I 122/01, veröffentlicht in AHI 2002 S. 180, in den Urteilen 9C_290/2008 vom 27. Januar 2009, Erw. 3.3 und 9C_231/2009 vom 23. Dezember 2009, Erw. 3.1, ausdrücklich bestätigt hat. Demgemäss ist Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsverhältnis standen, nur dann eine Kapitalhilfe zu gewähren, wenn die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit invaliditätsbedingt notwendig ist. Ist hingegen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich, besteht kein Anspruch auf Kapitalhilfe. Entsprechend wird in Rz. 6005 KSBE festgehalten, Anspruch auf Kapitalhilfe hätten versicherte Personen, denen es auf Grund einer Invalidität nicht mehr möglich oder nicht zumutbar sei, als Unselbständigerwerbende tätig zu sein sowie Selbständigerwerbende, die aus invaliditätsbedingten Gründen ihren Betrieb umstellen müssten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den bereits genannten und in AHI 2002 S. 180 veröffentlichten Entscheid des EVG I 122/01.

Wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, trifft es zwar zu, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigten soll, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. Erw. 3.4.2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass an Rz. 6005 KSBE festgehalten wird, wendet das Bundesgericht das fragliche Kreisschreiben und insbesondere auch Rz. 6005 doch in konstanter Praxis an, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die fragliche Verwaltungsweisung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchaus vereinbar ist. Damit ergibt sich für das kantonale Sozialversicherungsgericht keine Veranlassung, den Anspruch auf Kapitalhilfe im vorliegenden Fall abweichend zu beurteilen. Insbesondere stellt auch die abweichende Lehrmeinung von Ulrich Meyer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen triftigen Grund dar, um von Rz. 6005 KSBE und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat somit als Voraussetzung zur Ausrichtung einer Kapitalhilfe zu Recht die Unmöglichkeit einer Eingliederung als Unselbständiger verlangt.

5.3.  Zu prüfen ist dementsprechend, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit invaliditätsbedingt nur noch in einer selbständigen Erwerbstätigkeit realisieren kann. Diesbezüglich ist auf das Gutachten von Dr. med. A, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. Juli 2015, welches Grundlage der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Februar 2016 war, zu verweisen. Darin kommt Dr. A zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit, darunter auch die ursprüngliche Tätigkeit als Schlosser, nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe in einer angepassten, körperlich leichten, idealerweise wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzenden Episoden, ohne repetitive Heb-/Tragbelastung über Lenden-/Brusthöhe von mehr als 5 kg, ausnahmsweise 10 bis 15 kg, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine den ergonomischen Rahmenbedingungen angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass solche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbar sind und der Beschwerdeführer gute Voraussetzungen mitbringt, um im Rahmen von praktischen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung des ergonomischen Profils eine Tätigkeit im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 auszuüben. Wie der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Februar 2016 entnommen werden kann, ist dabei an Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, allenfalls im Sicherheitsdienst sowie an die vom Beschwerdeführer selbst genannten Tätigkeiten wie Logistiker, Lagerbewirtschafter oder technischer Hauswart zu denken. Angesichts dessen muss festgehalten werden, dass Anstellungsmöglichkeiten entsprechend den beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der ergonomischen Rahmenbedingungen offensichtlich vorhanden waren, weshalb ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit weiterhin zumutbar gewesen wäre, mithin kann trotz seiner Einschränkung vernünftigerweise erwartet werden, dass er als Angestellter arbeitet. Die Notwendigkeit von einer unselbständigen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit umzustellen, ist aktenmässig nicht ausgewiesen. Der im Mai 2016 erfolgte Wechsel des Beschwerdeführers in eine selbständige Erwerbstätigkeit kann somit nicht als invaliditätsbedingt erforderlich im Sinne von Rz. 6005 KSBE beurteilt werden. In diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen.

Sodann kann nicht gesagt werden, dass die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eindeutig einfacher und zweckmässiger ist als die Umschulung auf einen Beruf, der im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann (vgl. Rz. 6007 KSBE). Das Kreisschreiben verweist in diesem Zusammenhang auf AHI 1999 S. 129. In diesem Entscheid hielt das EVG unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht fest, dass bei verschiedenen an sich erfolgsversprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf diejenige bestehe, die am besten geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn deshalb davon auszugehen sei, dass eine versicherte Person mit der Eingliederung in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, so sei die IV-Stelle nicht verpflichtet, weitere Abklärungen für eine Kapitalhilfe vorzunehmen. Wie der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Februar 2016 entnommen werden kann, könnte der Beschwerdeführer in einer angepassten Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 64'531.– erzielen. Demgegenüber wurde im Jahr 2016 (1. Mai bis 31. Dezember 2016) durch seine Selbständigkeit ein Reingewinn von Fr. 20'496.60 erzielt. Über den aktuellen Geschäftsgang liegen keine Zahlen vor. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingliederung in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Dementsprechend kann die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht als zweckmässiger im Sinne von Rz. 6007 KSBE angesehen werden.

Schliesslich ist unter Hinweis auf Rz. 6004 KSBE in Erinnerung zu rufen, dass im Falle einer Kapitalhilfe der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten für eine längerdauernde Eingliederung gewährt sein müssen. Wie die Beschwerdegegnerin und auch das BSV zu Recht ausgeführt haben, ist es im vorliegenden Fall fraglich, ob der Ausbau der Tätigkeit langfristig mit der aktuellen gesundheitlichen Situation vereinbar ist. Zwar ist eine gewisse Verbesserung im Arztbericht vom 29. Mai 2017 ausgewiesen, die Stabilität der gesundheitlichen Verbesserung scheint jedoch nicht hinreichend gesichert. Der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich jedoch zuzustimmen, dass sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen, da der Anspruch auf Kapitalhilfe bereits an der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit, als Unselbständiger tätig zu sein, scheitert.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht verletzte, wenn sie das Gesuch um Kapitalhilfe abwies. Im Gegenteil widerspiegelt die angefochtene Verfügung nur die konstante höchstrichterliche Rechtsprechung und ein Abweichen davon erscheint dem Verwaltungsgericht nicht angezeigt. Dem Beschwerdeführer wäre es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen, eine unselbständige Tätigkeit zu suchen und auszuüben, weshalb eine Kapitalhilfe bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 IVV für einen Anspruch auf Kapitalhilfe nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018, S 2017 139
Das Urteil ist rechtskräftig.

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