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Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV, § 5 Abs. 2 kant. BüG

Regeste:

Fragen mit der fast ausschliesslichen Fokussierung auf die Lebensumstände in der Wohngemeinde genügen nicht zur Beurteilung, ob die Bewerbenden mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem  Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können (§ 5 Abs. 2 kant. BüG). Für die Beurteilung der Integration ist jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder in der Region massgebend.

Werden beim Einbürgerungsgespräch Fragen gestellt, deren Antworten nicht als allgemein bekannt gelten und auf welche sich die  Bewerbenden gezielt hätten vorbereiten können bzw. müssen, ohne das Hilfsmittel bekannt gegeben werden oder die Möglichkeit zur Teilnahme an entsprechenden Kursen geboten wird, liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV vor.

Aus dem Sachverhalt:

A.E. (Jg. 2005) ist deutsche Staatsangehörige und in der Schweiz geboren. Sie lebt seit ihrer Geburt mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern in Z. Ihre Eltern und Geschwister sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. A.E. besucht die International School in Y. Sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung C.

Am 17. Juli 2018 reichte A.E. beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein. Sowohl der vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der Zuger Polizei eingeholte Bericht sowie die Abklärungen beim Amt für Migration ergaben keinen Anlass zu Beanstandungen. Am 6. August 2018 stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Gesuch der Bürgergemeinde Z zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und gegebenenfalls zur Erteilung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu.

Die Bürgergemeinde Z führte am 24. Oktober 2018 das Einbürgerungsgespräch mit A.E. durch. Das Gespräch wurde aufgezeichnet. Die Bürgergemeinde Z war aufgrund des Gesprächs nicht überzeugt, dass A.E. die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, weshalb sie A.E. mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 zu einem schriftlichen Test einlud. Mit Schreiben vom 4. November 2018 äusserte sich der Vater von A.E. dazu. Am 6. November 2018 fand der schriftliche Einbürgerungstest statt. Gestützt auf diese Abklärungen kam die Bürgergemeinde zum Schluss, A.E. erfülle die Einbürgerungsvoraussetzungen wegen ungenügender Integration nicht. Sie teilte dies A.E. mit Schreiben vom 30. November 2018 mit und gewährte ihr eine Frist zur Stellungnahme. Am 20. Dezember 2018 äusserte sich diese zur geplanten Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Sie teilte mit, dass sie damit nicht einverstanden sei und eine anfechtbare Verfügung wünsche. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 lehnte die Bürgergemeinde das Einbürgerungsgesuch von A.E. ab. Sie machte insbesondere geltend, ihr Allgemeinwissen über die Gemeinde Z sei ungenügend. So habe sie beim Einbürgerungsgespräch die Namen der vier Strassen nicht gekannt, welche zum Dorfkreisel führen. Auch im schriftlichen Einbürgerungstest habe sie nur drei von vier verlangten Strassennamen nennen können und die Namen der zwei Schulhäuser in Z nicht gekannt. Zudem sei das «F.» für sie kein Begriff gewesen und sie habe nicht gewusst, dass sich im Wald der Gemeinde Z ein Weiher befinde. Auf die Frage, was sie von Z wisse, habe sie im Gespräch erklärt, dass sie in Z wohne, jedoch nichts von Z kenne. Gemäss Ausführungen der Bürgergemeinde sei auch nicht ersichtlich, dass sie – ausser vielleicht im unmittelbaren Wohnumfeld – Kontakt zur Bevölkerung in Z pflege. Sie sei zwar im Tennisclub, spiele jedoch mehrheitlich nur mit ihren Eltern. Sie kenne aus dem Tennisclub nur einen D., mit dem sie früher gespielt habe. Die Frage nach weiteren Vereinen, in denen sie nicht bereits Mitglied sei, sei ungenügend beantwortet worden. Bei den geografischen Fragen habe sie zwar vier Seen benennen, diese jedoch nicht richtig auf der Karte einzeichnen können. Zudem scheine sich ihr soziales Netzwerk auf die Schüler der International School sowie das Umfeld der Tanzschule im Kanton Zürich zu beschränken. Die Bürgergemeinde hielt abschliessend fest, eine ausreichende Integration in die Gemeinde sei nicht ersichtlich.

Mit Verwaltungsbeschwerde vom 5. Februar 2019 (Posteingang 12. Februar 2019) beantragte A.E., vertreten durch ihren Vater (nachfolgend «Beschwerdeführerin») sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Bürgergemeinde Z (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») vom 10. Januar 2019. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre ungenügende Integration. Sie weist daraufhin, dass sie als Familie seit 2004 in Z lebten und eine sehr aktive Familie seien. Sie seien eine typische Familie aus dem Kanton Zug, wie es sie hier hundertfach gäbe. Die Beschwerdeführerin betonte, sie betreibe als Leistungssportlerin Tanzen und sei täglich im Training in der Region Zürich. Es sei daher zwar richtig, dass sie keinen grossen Freundeskreis in Z habe, da sie diesen hauptsächlich im Tanzsport-Umfeld pflege. Allerdings habe sie in Z Cello gespielt, im Tennisclub Z Tennis gespielt und bei Frau A. Tanzen gelernt. Zugunsten ihres Leistungssports habe sie diese Aktivitäten beendet bzw. zurückgefahren.

(…)

Aus den Erwägungen:

I.
(…)

II.
1.
1.1 Bei der ordentlichen Einbürgerung sichern die kantonalen Einbürgerungsbehörden das Bürgerrecht zuerst zu, bevor sie das Gesuch anschliessend zur Erteilung der Einbürgerungs-bewilligung des Bundes an das Bundesamt für Migration weiterleiten (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [Bürgerrechtsgesetz, eidg. BüG; SR 141.0]). Nach Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes trifft die kantonale Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 14 Abs. 1 eidg. BüG). Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 eidg. BüG).

1.2 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt (Art. 15 Abs. 1 eidg. BüG). Im Kanton Zug wird das Verfahren um Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts sowie des Schweizerischen Bürgerrechts bei der Direktion des Innern eingeleitet. Diese klärt die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen ab. Stellt sie keine Hindernisse für eine Einbürgerung fest, leitet sie das Gesuch an den zuständigen Bürgerrat weiter (vgl. § 2 der Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 7. November 2017 [ÜVBüG; BGS 121.32]). Der Bürgerrat prüft die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sichert der Bürgerrat das Gemeindebürgerrecht zu (vgl. § 3 ÜVBüG). Anschliessend führt die Direktion des Innern ein allfälliges staatsbürgerliches Gespräch durch und sichert das Kantonsbürgerrecht zu, falls die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 ÜVBüG).

1.3 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerbenden bei der Ge-suchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzen und einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweisen, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 eidg. BüG). In materieller Hinsicht setzt der Bund voraus, dass die Bewerbenden erfolgreich integriert, mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sind und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 11 eidg. BüG).

2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine genügende Integration als Voraussetzung für eine Einbürgerung erfüllt oder nicht.

2.1 Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt für die Erteilung des Gemeinde- und Kantons-bürgerrechts voraus, dass die Bewerbenden aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind (§ 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 [Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG; BGS 121.3]). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bewerbenden mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können (§ 5 Abs. 2 kant. BüG).

2.2
2.2.1 Zur Prüfung der Einbürgerungskriterien führte die Beschwerdegegnerin mit der Be-schwerdeführerin ein Einbürgerungsgespräch durch. Gemäss dem Protokoll des Einbürge-rungsgesprächs vom 24. Oktober 2018 wurde einleitend der Beweggrund für das Einbürge-rungsgesuch der Beschwerdeführerin thematisiert, anschliessend wurde ihr Lebenslauf besprochen. Es folgten Fragen zu ihren Sprachfähigkeiten, ihren Hobbys und ihrem Umfeld. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin sodann Fragen zur Gemeinde Z. So wollte sie wissen, ob sie den Kreisel im Zentrum von Z und die vier Strassen, die zum Kreisel führten, kenne. Des Weiteren wollte sie den Namen der Strasse vor dem Gemeindezentrum F. wissen und fragte, was sich im Haus vis-a-vis des Gebäudes, in welchem sie sich gerade aufhalte, befände oder was sich kürzlich im Tennisclub verändert habe. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich nach dem Anlass letztes Wochenende im Dorf und wollte wissen, was vor drei Wochen im Kanton Zug und auf Gemeindeebene stattgefunden habe. Zudem fragte sie die Beschwerdeführerin nach dem Aufbau der Schweiz.

2.2.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass für genügende Sprachkenntnisse kein Schweizerdeutsch vorausgesetzt wird. Ob das Deutsch der Beschwerdeführerin einen englisch-amerika¬nischen Akzent aufweist, wie die Beschwerdegegnerin am Gespräch bemerkt, ist daher nicht von Belang. Generell sind bei solchen Gesprächen negative Kommentierungen von Antworten der Bewerberin resp. des Bewerbers zu unterlassen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen grundsätzlich geeignet, um die Vertrautheit einer einbürgerungswilligen Person mit dem Ort, in dem sie lebt, zu erfragen. Auch handelt es sich um Fragen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss und die daher keiner besonderen Vorbereitung bedürfen. Allerdings genügen diese Fragen mit der Fokussierung auf die Lebensumstände in der Wohngemeinde nicht zur Beurteilung, ob die Bewerbenden mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können (§ 5 Abs. 2 kant. BüG). Fragen an eine 13-Jährige nach Strassennamen sind nur bedingt aussagekräftig betreffend ihre Integration. Zudem ist die Beurteilung der Integration nicht nur auf die Einwohnergemeinde zu beschränken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Integration jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder in der Region massgebend (BGer-Urteil 1D_6/2017 vom 12. Februar 2018, E. 3.4).

Das mündliche Gespräch allein genügt im vorliegenden Fall daher noch nicht, um die Integration im Sinne des Gesetzes hinreichend feststellen zu können. Ob eine genügende Integration durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt worden ist, kann daher erst aufgrund einer Gesamtsicht auf das mündliche Gespräch, den anschliessenden schriftlichen Test sowie den weiter vorliegenden Un-terlagen festgestellt werden.

2.3
2.3.1 Um die Integration der Beschwerdeführerin umfassend beurteilen zu können, lud die Be-schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem Einbürgerungstest ein. Im Einladungsschreiben vom 26. Oktober 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe aufgrund des Einbürgerungsgesprächs den Eindruck erhalten, sie sei mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten, die gemäss § 5 kant. BüG vorausgesetzt werden, nicht genügend vertraut. Ebenfalls schienen die geografischen und geschichtlichen Kenntnisse nur ungenügend vorhanden zu sein. Aus diesem Grund wolle sie der Beschwerdeführerin die Chance geben, anhand eines schriftlichen Testes zu zeigen, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 5 kant. BüG erfülle. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass der Einbürgerungstest 45 Minuten dauern werde.

2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 2 Bürgerrechtsverordnung des Bundes vom 17. Juni 2016 (eidg. BüV; SR 141.01) kann die zuständige kantonale Behörde die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verpflichten. In diesem Fall stellt sie sicher, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann, und sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.

2.3.3 In Bezug auf das Einladungsschreiben ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin beim Einbürgerungsgespräch gerade keine über Z hinausgehende geografischen Fragen stellte, sondern sich in Bezug auf die Lebensgewohnheiten der Be-schwerdeführerin vorwiegend auf Z bezog. Auch erfragte sie kein geschichtliches Wissen, sondern stellte lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin an der International School keine Schweizergeschichte behandelt habe. Demnach ist die Formulierung im Einladungsschreiben unzutreffend. Zudem obliegt die Prüfung der Staatskunde und der Geschichte gemäss der Auf-gabenteilung zwischen der Direktion des Innern und den Bürgergemeinden grundsätzlich der Direktion des Innern (vgl. Schreiben der Direktion des Innern vom 21. Juni 2013). Nichtdestotrotz ist die Durchführung eines schriftlichen Testes durch die Beschwerdegegnerin als Ergänzung zum Einbürgerungsgespräch vorliegend nicht zu beanstanden und dient der umfassenden Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Durch einen schriftlichen Einbürgerungstest kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Einbürgerungsgespräch vor mehreren erwachsenen Personen und in einer prüfungsähnlichen Situation möglicherweise für eine 13-jährige Person eine besondere Herausforderung darstellen kann. Die Beschwerdegegnerin hat der instruierenden Direktion zudem auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass sie den schriftlichen Test extra für die Beschwerdeführerin umgeschrieben und auf «Schülerniveau» angepasst habe. Damit wurde der Test altersgerecht ausgestaltet.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei schriftlichen Einbürgerungstests um eine standardisierte Methode handelt, um das Wissen der gesuchstellenden Personen in Erfahrung zu erbringen. Dabei ist es wichtig, dass alle Personen – bei Kindern natürlich entsprechend dem Alter – gleich behandelt werden und nicht individuelle Prüfungen erstellt werden.

2.3.4 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Vermerk auf dem Einbürgerungstest 13.5 Punkte. Der Test umfasste 30 Fragen und setzte sich aus offenen Fragen, Multiple Choice Fragen und Aufzählungsfragen zusammen. Auf Nachfrage der verfahrensleitenden Direktion teilte die Beschwerdegegnerin mit, beim Test für Kinder könnten maximal 30 Punkte erreicht werden und pro Frage gäbe es einen Punkt oder bei nur teilweise richtigen Antworten einen halben Punkt. Der Test gelte als bestanden, wenn 18 Punkte erreicht werden. Gemäss Ausführungen der Be-schwerdegegnerin gibt es beim Test für Kinder – im Gegensatz zum Test für Erwachsene – kein Lösungsblatt. Die Fragen seien teilweise offen formuliert und liessen eine Vielzahl an konkreten Antworten zu.

Im Einbürgerungstest stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich Fragen zu Lokalem und zur Geografie. Daneben erfragte sie geschichtliches Wissen und Staatskunde. Im Gegensatz zu den Fragen beim Einbürgerungsgespräch handelte es sich bei diesen Fragen – mit Ausnahmen gewisser regionaler Fragen – nicht um solche, welche als allgemein bekannt gelten bzw. welche eine 13-Jährige ohne Vorbereitung weiss. Vielmehr handelte es sich um Fragen, auf welche sich die Beschwerdeführerin gezielt hätte vorbereiten können bzw. müssen. So kann beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie ohne weiteres zu Schweizer Schlachten Auskunft geben oder Pässe und die verbindenden Kantone nennen kann.

Zwar war der Beschwerdeführerin aufgrund des Einladungsschreibens bzw. der mündlichen Ausführungen am Einbürgerungsgespräch bekannt, dass die Beschwerdegegnerin beim Einbürgerungstest Fragen zu Lokalem, zu Geografischem und zu Geschichtlichem stellen würde. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin nicht wissen, in welchem Rahmen und insbesondere in welcher Tiefe sich diese Fragen bewegen würden.

2.3.5 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin keine Hilfsmittel bekanntgegeben und es wurde ihr auch nicht die Möglichkeit geboten, an einem entsprechenden Kurs teilzunehmen. Damit entsprach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in formaler Hinsicht nicht den bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV.

3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid die formellen Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV verletzt. Entsprechend ist die Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

III.
(…)

Entscheid des Regierungsrates vom 22. Oktober 2019

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