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Vorbemerkungen

Kann das Auskunftsrecht durch einen bevollmächtigten Dritten ausgeübt werden?

Sachverhalt

Ein Zuger mit Wohnsitz im Ausland bevollmächtigte einen Verwandten, an seiner Stelle bei einem gemeindlichen Vormundschaftsamt und bei einer involvierten Fachstelle gestützt auf § 13 Datenschutzgesetz seine Akten einzusehen und kostenlose Kopien zu verlangen.

Das Vormundschaftsamt lehnte das Einsichtsgesuch ab und hielt in seiner Antwort sinngemäss fest, die Unterlagen müssten direkt an den Gesuchsteller gelangen, da es vorliegend um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts gehe. Eine Zustellung der Unterlagen zuhanden des Gesuchstellers an die Adresse des Bevollmächtigten sei nicht möglich.

Auch die Geschäftsleitung der Fachstelle lehnte die Einsichtnahme bzw. die Zustellung von Kopien an einen Bevollmächtigten ab und hielt in ihrer Antwort ebenfalls fest, dass das Recht auf Einsicht nur dem Gesuchsteller persönlich zustehe und nicht an Dritte übertragen werden könne.

Fragestellung

Erfolgt die Verweigerung der Herausgabe der Akten an den Verwandten – trotz erfolgter schriftlicher Bevollmächtigung durch den Betroffenen – zu Recht?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz

Will eine betroffene Person Unterlagen über sie einsehen, so spricht man im Datenschutzrecht von Auskunfts- und Einsichtsrecht (siehe § 13 Datenschutzgesetz, DSG; BGS 157.1). Dies im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht in hängigen Gerichtsverfahren.

Gemäss § 17 DSG sind Auskunft und Einsicht kostenlos. Jede Person kann von den sie betreffenden Daten Kopien verlangen. Auch diese sind in der Regel kostenlos abzugeben.

2. Auskunftsrecht als höchstpersönliches Recht

Beim Auskunftsrecht handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Relativ höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die trotz ihrer höchstpersönlichen Natur der Vertretung zugänglich sind. Im Gegensatz dazu sind absolut höchstpersönliche Rechte vollständig vertretungsfeindlich. Die Unterscheidung spielt vor allem im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit / Urteilsunfähigkeit bzw. Mündigkeit / Unmündigkeit einer Person eine Rolle. Einer urteilsfähigen Person ist es grundsätzlich unbenommen, für die Ausübung eines relativ höchstpersönlichen Rechts einen Vertreter zu beauftragen, z.B. einen Anwalt oder eine andere Vertrauensperson.

3. Gesuch

Soweit ersichtlich hat die betroffene Person das Gesuch selber unterschrieben und macht damit das Auskunftsrecht auch höchstpersönlich geltend. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei lediglich darauf hingewiesen, dass dem Gesuch um Auskunft / Einsicht grundsätzlich eine Kopie der Identitätskarte (Vor- und Rückseite) oder des Passes (Seite mit den Angaben zur Person) beizulegen ist, damit die ersuchte Behörde den Gesuchsteller identifzieren kann.

4. Vertretungsvollmacht

Für die Abholung der Kopien hat die betroffene Person den Verwandten ausdrücklich bevollmächtigt.

Eine Vertretungsvollmacht kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Allenfalls wären im vorliegenden Fall zur bevollmächtigten Person zwecks Identifzierung in der Vollmacht nähere Angaben zu machen (Adresse, Geburtsdatum), sofern sie den beiden Stellen gänzlich unbekannt sein sollte. Ist die Form der Vollmachtserteilung im Gesuch als rechtsgenüglich zu erachten, so steht einer Aushändigung/Zusendung der Kopien an den Bevollmächtigten nichts im Weg.

Angefügt sei, dass selbst wenn die Kopien dem Gesuchsteller selber zugestellt werden, es diesem danach absolut frei steht, die Unterlagen einer beliebigen Drittperson (oder mehreren) zu zeigen.

Fazit

Eine betroffene Person kann eine beliebige Person damit beauftragen, an ihrer Stelle Einsicht in ihre Daten zu nehmen bzw. Kopien ihrer Daten zu verlangen.

Ergänzende Hinweise

Auskunft und Einsicht dürfen nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: (1) bei überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung bzw. Einschränkung oder (2) bei überwiegenden Interessen Dritter an einer Verweigerung bzw. Einschränkung.

Die Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft oder Einsicht hat in Form einer Verfügung zu erfolgen (vgl. § 16 DSG).

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