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Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO
Art. 257 Abs. 1 ZPO
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Art. 117 ZPO

Regeste:

Art. 117 ZPO – Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Elternteil mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern zusammenlebt und vom getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen erhält, können ihm diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Auf der Einkommensseite sind die geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen nicht aufzurechnen, während bedarfseitig eine angemessene Kürzung des Mietzinses vorzunehmen ist und die für die Kinder zu leistenden Krankenkassenprämien sowie die weiteren Zuschläge für die Kinder wegzulassen sind.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Soweit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Elternteil mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern zusammenlebt und vom getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen erhält, können ihm diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Die Unterhaltsbeiträge sind ausschliesslich für das Kind und nicht dazu bestimmt, die Lebenshaltungskosten des obhutsberechtigten Ehegatten zu decken. Das Kind ist diesfalls bei der Ermittlung der Bedürftigkeit auszuklammern: Auf der Einkommensseite sind die geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen nicht aufzurechnen, während bedarfseitig eine angemessene Kürzung des Mietzinses vorzunehmen ist und die für die Kinder zu leistenden Krankenkassenprämien sowie die weiteren Zuschläge für die Kinder wegzulassen sind (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 32; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 6; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 117 N 10; BGE 115 Ia 325 ff. u. BGer 7B.35/2005 vom 24. März 2005). Der Umfang der Kürzungen ist dabei nach dem vorzitierten, in der amtlichen Sammlung publizierten Bundesgerichtsentscheid dem richterlichen Ermessen anheimgestellt.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 12. April 2012

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