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Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Verfahrensrecht

§ 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG

§ 47 VRG

Regeste:

§ 47 VRG - Wird in einer Rechtsschrift die Feststellung des Sachverhalts nicht als unrichtig oder ungenügend beanstandet und werden keine Beweisanträge gestellt, so muss die Rechtsmittelinstanz nicht ergänzende Sachverhaltsabklärungen in die Wege leiten, es sei denn, sie sähe sich ohne solche Abklärungen ausserstande, die eingereichte Beschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsfehler und die Handhabung des Ermessens umfassend zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat weiter vor, er habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt (§ 63 Abs. 2 VRG), indem er über die Schutzwürdigkeit trotz Bestreitung durch die Beschwerdeführerin entschieden und die Behauptungen der Direktion des Innern unkritisch, ohne Beweisverfahren und ohne Abklärungen von unabhängigen Experten übernommen habe. Alles sei ohne eigene Abklärungen unkritisch vom Amt für Denkmalpflege übernommen worden. Dies sei willkürlich und stelle eine ungenügende Sachverhaltsabklärung dar.

a) Gemäss § 39 VRG ist die Verwaltungsbeschwerde die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wobei diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden. Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 und 2 VRG). Ist auf eine Beschwerde einzutreten und erweist sich diese nicht als offensichtlich unbegründet, werden gemäss § 46 Abs. 1 VRG die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann die Beteiligten ferner zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 46 Abs. 2 und 3 VRG). Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, und kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern (§ 47 Abs. 1 VRG). Im Verfahren vor dem Regierungsrat als Verwaltungsbeschwerdeinstanz gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser besagt, dass es Aufgabe der entscheidenden Behörde ist, die auf das Verwaltungsverhältnis anwendbaren Normen zu finden und anzuwenden. Zusammen mit der Untersuchungsmaxime ist dieser Grundsatz ein wichtiger Garant für die materielle Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns. Die Untersuchungsmaxime besagt, dass die entscheidende Behörde für die Beschaffung des entscheidungsrelevanten Materials, d.h. für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts, verantwortlich ist. Im Beschwerdeverfahren wird die Untersuchungsmaxime aber durch die Behauptungslast und das Rügeprinzip relativiert. Obwohl sich Rügeprinzip, Rechtsanwendung von Amts wegen und Untersuchungsmaxime streng genommen gegenseitig ausschliessen, wird von einer Rechtsmittelinstanz nicht erwartet, dass sie bei der Überprüfung einer angefochtenen Verfügung nach allen erdenklichen Rechtsfehlern forscht. Eine von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfrage ist von der Rechtsmittelbehörde nur zu prüfen, soweit hierzu aufgrund der Parteianträge oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 79 ff. und Vorbemerkungen zu den §§ 19 - 28, N 71 ff.). Werden Beweisanträge gestellt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz darüber, ob sie diesen Anträgen Folge leisten will oder nicht.

b) In ihrer Beschwerdeschrift vom 4. März 2010 liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass die Unterschutzstellung einen Einfluss auf die Frage des künftigen Betriebes des Restaurants Rötelberg habe. Mit der Unterschutzstellung könne der Betrieb des Restaurants nicht gesichert werden. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass die Direktion des Innern die vom Parlament beschlossene Verschärfung der Unterschutzstellungskriterien nicht berücksichtigt habe. Weiter bestritt sie die Schutzwürdigkeit des Restaurants Rötelberg und machte geltend, dass dieses weder einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen noch heimatkundlichen Wert aufweise. Die Beschwerdeführerin stellt keine Beweisanträge und machte auch nicht geltend, der Sachverhalt sei ungenügend oder unrichtig festgestellt worden. Sie rügte lediglich die Beurteilung durch die Direktion des Innern. Der Direktion des Innern wurde auch nicht vorgeworfen, sie habe keinen unabhängigen Experten beigezogen. Ebenfalls wurde vom Regierungsrat nicht die Einholung einer Stellungnahme durch einen Sachverständigen verlangt. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Wird in einer Rechtsschrift die Feststellung des Sachverhalts nicht als unrichtig oder ungenügend beanstandet und werden keine Beweisanträge gestellt, so muss die Rechtsmittelinstanz nicht ergänzende Sachverhaltsabklärungen in die Wege leiten, es sei denn, sie sähe sich ohne solche Abklärungen ausserstande, die eingereichte Beschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsfehler und die Handhabung des Ermessens umfassend zu beurteilen. Der Regierungsrat hat sich in seinem Beschluss ausführlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin befasst, und hat sich nicht veranlasst gesehen, von sich aus weitere Beweisvorkehrungen in die Wege zu leiten. Ob die entsprechenden Ausführungen bezüglich der Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung im Sinne von § 25 DMSG erfüllt sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 V 2010 / 178

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