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Art. 95 Abs. 3 ZPO
Art. 114 lit.c und 308 Abs. 2 ZPO

Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG

Regeste:

Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG – Für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor und nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig.

Aus den Erwägungen:

2.3 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer in den beiden Klagen an das Friedensrichteramt X. neben dem Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Im Kanton Zug ist für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor und nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG). Der Beschwerdeführer hätte daher seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht beim Friedensrichteramt X., sondern beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug einreichen müssen. Ist das Gericht sachlich unzuständig, tritt es auf die Klage nicht ein; es fällt kein Sachurteil. Eine Überweisung der Streitsache ans zuständige Gericht ist nicht vorgesehen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 119 ZPO N 13; Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 ZPO N 6). Das Friedensrichteramt war daher vorliegend nicht verpflichtet, die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen. Indes hätte es dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse abnehmen und ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim (sachlich) zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ansetzen müssen. Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Kostenvorschussverfügungen des Friedensrichteramtes X. (Nr. … und Nr. …) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zwecks Abnahme der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim (sachlich) zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. September 2013

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