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Art. 5 ZPO
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen

Art. 56 und 247 Abs. 2 ZPO

Regeste:

Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO – Arbeitsvertrag (eingeschränkte Untersuchungsmaxime). Die gerichtliche Fragepflicht gilt grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien.

Aus den Erwägungen:

2.1.3 Gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. etwa Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 71 zu Art. 55 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Richter das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Der Richter hat jedoch durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote vollständig sind, sofern er sachliche Gründe hat, an der Vollständigkeit zu zweifeln. Diese Fragepflicht gilt jedoch grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. Urteil 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 4.3; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 ZPO). Auch gemäss Art. 153 Abs. 1 ZPO gilt, dass die einfache Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon befreit, die abzunehmenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6a zu Art. 153 ZPO).

2.1.4 Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren seit 15. März 2013 – mithin auch an der Parteibefragung vom 21. März 2013 – anwaltlich vertreten. Wie soeben in Erw. 2.1.3 dargelegt, musste der Einzelrichter daher nicht durch Befragung der Parteien nachprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote vollständig sind. Dementsprechend war der Einzelrichter nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufzufordern, die an der Parteibefragung in Aussicht gestellten Unterlagen beizubringen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das vorinstanzliche Gericht ist demnach zu verneinen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben) vor. Im Zivilprozess steht beim Handeln nach Treu und Glauben das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Vordergrund (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 52 ZPO). Von einem Rechtsmissbrauch kann vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 5. September 2013

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