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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerdeverfahren

Art. 33 Abs. 4 SchKG

Regeste:

Art. 33 Abs. 4 SchKG – Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht.

Aus den Erwägungen:

Gestützt darauf, dass

  • die Gesuchstellerin am 18. April 2013 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Baar nachsuchte;
  • die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Frist ersucht werden kann, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln;
  • das geltend gemachte Hindernis dabei absolut unverschuldet sein muss, mithin eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorausgesetzt ist (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 10);
  • die Gesuchstellerin geltend macht, da die ersten zwei Rechnungen Nrn. 72317 und 72318 der Betreibungsgläubigerin an die A.___ in B.___ (DE) gerichtet gewesen seien und die Rechnung Nr. 72321 (Betreibungsforderung) an sie gegangen sei, habe sie zunächst klären müssen, ob sie die richtige Ansprechpartnerin sei, was aufgrund der anstehenden Feiertage über Ostern etwas länger gedauert habe, weshalb die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst worden sei;
  • es sich dabei nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG handelt, sondern die Säumnis vielmehr auf einer mangelhaften internen Organisation der Gesuchstellerin beruht, was die Letztere zu vertreten hat;
  • das vorliegende Gesuch daher unbegründet ist, weshalb es abzuweisen ist;
  • das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt wird, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (BlSchK 77 Nr. 4);
  • der Gesuchstellerin für das vorliegenden Verfahren daher Kosten aufzuerlegen sind, sie die Betreibungsgläubigerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, mangels Umtrieben hingegen nicht zu entschädigen hat,

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 2. Mai 2013

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