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Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 49bis und Art. 49ter AHVV
Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG

Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV

Regeste:

Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV – Anspruch auf Kinderrente für Kinder in Ausbildung: Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist.

Aus dem Sachverhalt:

Der 1956 geborene S. bezog eine Invalidenrente und eine Kinderrente für seine 1994 geborene Tochter A. Im Mai 2012 wurde A. 18 Jahre alt, weshalb die Invalidenversicherung S. aufforderte, eine Ausbildungsbestätigung der Tochter einzureichen, damit die Kinderrente weiterhin ausbezahlt werden könne. Am 18. April 2012 reichte S. u.a. einen Arbeitsvertrag des Vereins V. vom 27. Januar 2011 ein, wonach A. ab dem 24. August 2011 eine Praktikumsstelle bis Ende Schuljahr 2011/2012 angetreten habe und stellte damit implizit den Antrag auf eine Wiederausrichtung der Kinderrente ab dem Juni 2012. Mit Verfügungen vom 1. Februar 2013 forderte die IV-Stelle des Kantons Zug die zu viel ausbezahlten Kinderrenten seit Juni 2012 (Folgemonat ab Vollendung des 18. Altersjahres) in der Höhe von zweimal Fr. 592.– (Juni, Juli 2012) bzw. Fr. 3'557.– (August 2012 bis Januar 2013) zurück, da A. nicht mehr in Ausbildung sei und der Anspruch auf die Kinderrente somit seit Juni 2012 nicht mehr bestanden habe.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. März 2013 liess S. beantragen, die angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Sein Anspruch auf Kinderrenten sei auch zwischen Juni 2012 und Januar 2013 ausgewiesen, da Berufspraktika im Bereich der Kinderbetreuung zur Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG gehörten.

Aus den Erwägungen:

(…)

4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

4.2 Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, per 1. Januar 2011 Gebrauch gemacht. In Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat er bestimmt, dass ein Kind nunmehr in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, die während einer bestimmten Zeit Schulen und Kurse (auch im Hinblick auf die Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die betroffene Person – mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter – ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [SV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012 Rz. 3358 ff.). Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige einer voll ausgebildeten Person, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 % unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (vgl. BGE 108 V 54 ff.; 109 V 104 Erw. 1a). Ausbildungen sind insbesondere anerkannte Berufslehren und Studiengänge an Hochschulen, an deren Ende ein Diplom erworben wird. Von einer Ausbildung kann aber auch gesprochen werden, wenn «kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt oder nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird» (vgl. BGE 108 V 54 Erw. 1c). Nicht als in Ausbildung begriffen gelten dagegen Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind.

4.3 Per 1. Januar 2012 hat das BSV Randziffer 3361 seiner RWL revidiert bzw. diese mit Rz. 3361.1 ergänzt. Gemäss Rz. 3361 RWL wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Ist dies nicht der Fall, wird eine Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 RWL). Nicht verlangt wird, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch nur eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung mehr vor (Bsp.: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma wurde nicht als Ausbildung anerkannt, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 und RWL Rz. 3362).

4.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 Erw. 6.1, 133 V 257 Erw. 3.2 mit vielen weiteren Hinweisen).

5. Nach dem Gesagten ist vorab zu entscheiden, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers seit Juni 2012 in Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG befindet.

Die IV-Stelle macht geltend, das absolvierte Praktikum sei keine Voraussetzung für einen Lehrvertrag im Bereich Betreuung, zudem liege keine Zusicherung für eine darauffolgende Lehrstelle bei erfolgreichem Abschluss vor. Der Beschwerdeführer führt seinerseits aus, dass das Praktikum für seine Tochter faktisch notwendig sei, um überhaupt eine Lehrstelle in der Kinderbetreuung zu erhalten, weshalb es als Ausbildung zu qualifizieren sei.

5.1 Die 18-jährige A. absolvierte vom 1. August 2011 bis Ende Schuljahr 2011/2012 (red. Anmerkung: August 2012) beim Verein V. ein Praktikum als Kleinkinderzieherin im ca. 50-60 %-Pensum (11-25,5 Stunden pro Woche). Der Monatslohn richtete sich nach dem Ansatz für Kleinkinderzieherin-Praktikantin, d.h. bei einer 100 %-Anstellung Fr. 800.– monatlich. Den Lohnabrechnungen vom Dezember 2011 und Januar 2012 ist zu entnehmen, dass A. Fr. 408.20 bzw. Fr. 409.55 netto verdiente. Seit dem 1. September 2012 (bis 31. Juli 2013) absolvierte A. ein zweites Praktikum in der Kinderkrippe K. GmbH im 100 %-Pensum und bei einem Monatsgehalt von Fr. 600.– brutto.

5.2 Die Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (kurz VO Grundbildung Betreuung genannt) vom 16. Juni 2005 regelt die Grundbildung, welche verschiedene Ausrichtungen haben kann. Artikel 2 Abs. 1 lit. c VO Grundbildung Betreuung erwähnt die Fachrichtung Kinderbetreuung. Nach Art. 3 Abs. 1 dauert die berufliche Grundbildung drei Jahre. Der Beginn richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule (Art. 3 Abs. 2 VO Grundbildung Betreuung). Artikel 3 Abs. 3 bestimmt sodann, dass die berufliche Grundbildung um einen Drittel verkürzt werden kann für Lernende, die a) das 22. Altersjahr vollendet haben und b) über eine mindestens zweijährige Praxis in Form einer Anstellung von mindestens 60 % im Berufsfeld Betreuung verfügen. Eine Bestimmung, die Praktika von ein oder zwei Jahren als Voraussetzung für den Ausbildungsbeginn verlangen würde, kennt die Verordnung indes nicht. Eine entsprechende Pflicht zum Absolvieren von Praktika vor Ausbildungsbeginn kann auch den Bestimmungen über die Ziele der Ausbildung und die Anforderungen an eine Fachperson Betreuung nicht entnommen werden (vgl. Art. 5-7 VO Grundbildung Betreuung).

Damit besteht gemäss oben zitierter Verordnung eine Praktikumspflicht als Voraussetzung für den Beginn der von A.  angestrebten Berufslehre nicht. Soweit die Verordnung überhaupt von einem zweijährigen Praktikum spricht, passiert dies in einem völlig anderen Zusammenhang. In Art. 3 Abs. 3 der Verordnung wird ausgeführt, dass sich die Grundbildungsdauer von drei Jahren um einen Drittel verkürzen werde, wenn der resp. die Lernende, kumulativ, das Mindestalter von 22 Jahren erreicht und mindestens zwei Jahre Praxis in Form einer Anstellung von mindestens 60 % im Berufsumfeld Betreuung gesammelt habe. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedenfalls keine Praktikumspflicht ableiten. Dass eine gesetzliche oder reglementarische Vorschrift für eine Praktikumspflicht bestehe, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

5.3 Bleibt zu prüfen, ob das Praktikum der Tochter des Beschwerdeführers trotzdem als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist, weil es – wie der Beschwerdeführer geltend macht – faktisch notwendig ist. Gemäss Rz. 3361.1 RWL (vgl. Erw. 4.3 hiervor) wird ein faktisch notwendiges Praktikum nur dann als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tochter A. würde gerne die Berufslehre zur Fachfrau Kinderbetreuung absolvieren. Von Kinderkrippen bzw. Kindertagesstätten würden indes nur Bewerber/innen als Lehrlinge aufgenommen werden, die bereits ein oder mehrere sogenannten Berufspraktika absolviert hätten. Tatsache sei also, dass faktisch eine Lehrstelle nicht zu finden sei, wenn nicht zuvor ein oder mehrere Praktika absolviert worden seien.

5.3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zwar korrekt feststellt, ist den vorliegenden Akten weder vom Verein V. noch von der K. GmbH eine Zusicherung, wonach A. bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im Betrieb erhalte, zu entnehmen. Dass aber allein deswegen die seit Juni 2012 von A. absolvierten Praktika nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden können, ist gestützt auf den neusten Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2013 (8C_90/2013) nicht korrekt. Das Bundesgericht hat darin festgehalten, dass in der Praxis die Umsetzung von Rz. 3361.1 RWL durch die Verknüpfung von Praktikum und Lehrstelle erheblich erschwert oder gar verunmöglicht würde, weil die Ausbildungsbetriebe nur über eine begrenzte Anzahl von Lehrstellen verfügen, und deshalb Praktikum und Lehre oft nicht am selben Ort absolviert werden können. Weitere Schwierigkeiten in der Erfüllung von Rz. 3361.1 RWL könnte es zudem bezüglich des Zeitpunkts, eine entsprechende Bestätigung eines Lehrbetriebes zu erhalten, geben, da bei einem einjährigen Praktikum eine Lehrstellenzusage eher an dessen Ende zu erwarten sei. Abgesehen davon, dass die Verknüpfung zwischen Praktikum und Lehrstelle im gleichen Betrieb als Voraussetzung für die Qualifikation einer Ausbildung nicht praktikabel ist, erfüllt sie auch das Ziel der Ausbildungszulagen, welche in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll, nicht. Der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang muss deshalb weit verstanden werden. Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt somit nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (vgl. 8C_90/2013, Erw. 5.2 f. und dortiger Hinweis auf Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 38 zu Art. 3 FamZG).

5.3.3 Auch wenn die Tendenz potenzieller Lehrbetriebe, jungen Lehrinteressierten nicht direkt einen Lehrvertrag anzubieten, sondern von diesen zunächst ein Praktikum zu verlangen, als bildungspolitisch bedenklich erscheinen mag – so das Bundesgericht in einem seiner neusten Entscheide (vgl. Urteil vom 7. März 2013, 8C_682/2012, Erw. 4.3) – so ist es offenbar heute Tatsache, dass Kinderkrippen bzw. Kindertagesstätten nur Bewerberinnen und Bewerber als Lehrlinge aufnehmen, die bereits ein oder mehrere Berufspraktika absolviert haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013, 8C_90/2013, Erw. 4.1). Das BSV hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein könne, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten entgegenzuwirken. Zweck der Kinderrente der Invalidenversicherung für volljährige Kinder sei – wie jener der Waisenrenten der AHV für volljährige Waisen – die Förderung der beruflichen Ausbildung. Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils solle durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert werden. Würde ein Anspruch bei einem bloss faktisch notwendigen Praktikum aus rein bildungspolitischen Überlegungen verneint, so hätte dies eventuell zur Folge, dass ein solches Kind die von ihm gewünschte Ausbildung nicht antreten könnte. Das Kind wäre dann gezwungen, eine Lehrstelle in einem Beruf zu suchen, welcher weniger seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht, was dann aber letztlich dem Zweck der Kinderrente zuwiderlaufen würde (vgl. Urteil vom 7. März 2013, 8C_682/2012, Erw. 4.3).

Damit dient ein Praktikum bei der Ausbildung Kinderbetreuung nicht nur der Erhöhung der Anstellungschancen (vgl. obige Erw. 4.3 in fine), sondern es handelt sich eindeutig um eine faktische Notwendigkeit.

5.3.4 Nicht jedes Praktikum soll aber automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Mit dem bereits im Verein V. absolvierten Praktikum vom 1. August 2011 bis Ende Schuljahr 2011/2012 und dem weiteren eingegangenen einjährigen Praktikum (1. September 2012 bis 31. Juli 2013) bei der Kinderkrippe K. GmbH ist die ernsthafte Absicht der Tochter des Beschwerdeführers, diese Ausbildung zu realisieren, bereits ausgewiesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013, 8C_90/2013, Erw. 5.3).

5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein Praktikum bei der Ausbildung zur Fachfrau Kinderbetreuung faktisch notwendig ist und diese Ausbildung von der Tochter des Beschwerdeführers ganz offensichtlich angestrebt wurde, so dass die beiden absolvierten Praktika als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sind bzw. dass sich die Tochter des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni 2012 in Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG befindet. Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente für seine Tochter A., und die Verfügungen vom 1. Februar 2013 betreffend die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Kinderrenten für die Monate Juni 2012 bis 31. Januar 2013 in der Höhe von zweimal Fr. 592.– bzw. Fr. 3'557.– sind aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2013 S 2013 26

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