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Art. 276 Abs. 3 ZPO

Regeste:

Art. 276 Abs. 3 ZPO – Ist vor der Rechtsmittelinstanz ein Verfahren über die Scheidungsfolgen hängig, so ist diese gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig.

Aus den Erwägungen:

Gestützt darauf, dass

  • die Gesuchsgegnerin am 4. April 2005 das Scheidungsverfahren am Kantonsgericht Zug anhängig machte;
  • mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB in Bezug auf Kinderbelange und Unterhalt getroffen wurden;
  • am 9. November 2012 das Scheidungsurteil am Kantonsgericht Zug ergangen ist;
  • der Gesuchsteller gegen dieses Urteil am 12. Dezember 2012 Berufung einreichte, wobei der Scheidungspunkt unangefochten blieb, weshalb die Scheidung in Rechtskraft erwachsen ist und nur mehr über die Scheidungsfolgen zu entscheiden ist;
  • der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Januar 2013 beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (Abänderung Unterhalt) einreichte;
  • Art. 276 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bestimmt, dass das (obere) Gericht vorsorgliche Massnahmen auch anordnen (oder ändern) kann, wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Annette Dolge, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, N 20 zu Art. 276 ZPO);
  • folglich die Rechtsmittelinstanz für die Änderung oder Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen nach Einreichung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zuständig ist (BGE 5A_705/2011; Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 268 ZPO);
  • die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug vorliegend nicht gegeben ist;
  • es damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO);
  • (…),

ergeht folgender Entscheid

1. Auf das Gesuch wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. (…)
3. (…)
4. (…)

Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, 28. Januar 2013

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