Amt für Wirtschaft und Arbeit
Update zu Kurzarbeit vom 18.12.2020
Verlängerung und Wiederaufnahme von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit
Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Betriebe/Orte
Der Bundesrat hat die Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus vereinfacht und vereinheitlicht. Alle öffentlich zugänglichen Betriebe/Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet.
Weitere Informationen sind im FAQ vom BAG ersichtlich.
Für Fragen zu den Schutzkonzepten für öffentlich zugängliche Betriebe/Orte oder zu gesundheitlichen Aspekten kontaktieren Sie bitte Ihren Branchenverband oder die folgende Stelle der Gesundheitsdirektion: auskunft.corona@zg.ch oder 041 728 39 09.
Kurzarbeitsentschädigung (Stand 5. November 2020)
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben zusätzlich:
- Arbeitnehmende auf Abruf, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Diese Änderung (Beschluss des Bundesrates vom 28. Oktober 2020) tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (neu ab 1. September 2020), die in einem Betrieb mit Kurzarbeit beschäftig sind, aber trotzdem weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen.
Spezialfall Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: neu hat diese Personengruppe unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend ab dem 17. September 2020 Anspruch auf Erwerbsersatz. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Kurzarbeit an: info.awa@zg.ch
und bei Fragen zur Auszahlung an: alk.zug@zg.ch
Auf arbeit.swiss finden Sie weitere Informationen und die notwendigen Unterlagen zur Voranmeldung Kurzarbeit:
Ablauf Beantragung Kurzarbeit
1. Schritt: Einreichung des Formulars «Voranmeldung von Kurzarbeit»; Wartefrist 10 Tage
entweder per Post an folgende Adresse:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitskräfte, Kurzarbeit
Aabachstrasse 5
6301 Zug
oder per Email an: info.awa@zg.ch
oder online über: arbeit.swiss (Covid-19 Voranmeldung von Kurzarbeit)
2. Schritt: Einreichung des Formulars «Abrechnung von Kurzarbeit»; Karenzfrist 1 Tag
nach Erhalt der Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit entweder per Post an folgende Adresse:
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
Industriestrasse 24
6301 Zug
oder per Email an: alk.zug@zg.ch
Weitere Informationen betreffend Abrechnung Kurzarbeit finden Sie auch hier.
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