Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Für gewerbsmässige Tätigkeiten in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Erfolgen die genannten Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.

Bewilligungspflicht

Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Stellensuchende und Arbeitgebende werden von privaten Unternehmen zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt. Als private Arbeitsvermittlung sind auch Headhunting und Executive Search zu qualifizieren.
  • Auch der Betrieb einer Internetplattform mit dem Ziel, Stellensuchende und Arbeitgebende zusammenzuführen, stellt bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung dar.
  • Zudem gilt auch die Vermittlung künstlerischer und ähnlicher Darbietungen als Arbeitsvermittlung.

Dazu zählt die Vermittlung von:

  • Künstlern und Artisten
  • Gruppen und Orchestern
  • Alleinmusiker und Alleinunterhalter
  • Schauspielern
  • Cabaret-Tänzerinnen
  • Artisten aus dem Unterhaltungs- und Klassikbereich
  • DJs
  • Models
  • Die Tätigkeit erfolgt gegen Entgelt, das heisst der Vermittler erhält im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen.
  • Die Tätigkeit erfolgt regelmässig, das heisst sie wird mi der Bereitschaft angeboten, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden oder innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn mal ausgeübt wird.

Personalverleih ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Arbeitsgeber überlässt einem Einsatzbetrieb Arbeitnehmende, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt.
  • Der Verleih erfolgt in der Form der Temporärarbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem ausschliesslichen Zweck des Verleihs an Einsatzbetriebe) oder der Leiharbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem vorrangigen Zweck der Beschäftigung im eigenen Betrieb, wobei ein Verleih an Einsatzbetriebe in einem untergeordneten Umfang möglich ist). Werden ausschliesslich Inhaber oder Mitbesitzerinnen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht.
  • Der Verleih erfolgt gewerbsmässig. Die ist der Fall, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000.00 erzielt wird. Erreicht ein Betrieb diese quantitativen Grenzen nicht, kann er der Bewilligungsbehörde eine entsprechende Selbstdeklaration einreichen.

Werden nur Inhabende mit einer Beteiligung von mindestens 20% am Unternehmen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht (Art. 28 Abs. 2 AVV). Auf entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.

Erfolgt die Tätigkeit grenzüberschreitend, ist neben der kantonalen Bewilligung auch eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen nach Bewilligungserteilung vom AWA elektronisch ans SECO übermittelt. 
Als grenzüberschreitend gelten folgende Konstellationen:

  • Vermittlung und Verleih von Arbeitnehmenden ins Ausland
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche mit einer Aufenthaltsbewilligung B erstmals in die Schweiz einreisen
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche mit einer Grenzgängerbewilligung G erstmals in die Schweiz einreisen
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen im Rahmen des ausländerrechtlichen Meldeverfahrens
  • Vermittlung und Verleih von anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen.

Nachfolgende Unterlagen werden benötigt, um das Gesuch bearbeiten zu können.

  • Bewilligungsgesuch  
  • Formular «Verantwortliche Person»
  • Original eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstrafregister der verantwortlichen Person 
  • Original eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister der verantwortlichen Person über das laufende und die beiden vorhergehenden Jahre 
  • Bestätigung der Steuerbehörde betreffend Steuerschulden 
  • Bestätigung, dass die Vermittlung für den Stellensuchenden unentgeltlich ist (ansonsten Mustervertrag zwischen dem Vermittler und dem Stellendsuchenden) 
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
  • Einen beglaubigten Handelsregisterauszug besorgen wir uns intern. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass im Firmenzweck bzw. in den Statuten die Vermittlungstätigkeit bzw. die Verleihtätigkeit genannt wird. 
  • Kopie Mietvertrag der Büroräumlichkeiten (kein Domizilvertrag, Büro zur alleinigen Benutzung)  
  • Kopien der erforderlichen Ausbildungsabschlüsse der verantwortlichen Person (Fähigkeitszeugnis, Uni-Abschluss, FH-Abschluss, etc.) 
  • Kopien der Arbeitszeugnisse der verantwortlichen Person 
  • Kopie eines gültigen Ausweises der verantwortlichen Person 
  • (ID, Pass oder Ausländerausweis)

Zusätzlich benötigte Unterlagen für den Personalverleih

  • Kaution (in Form einer Bürgschaftsverpflichtung oder Bareinlage) 
  • Mustertext der Bürgschaftsverpflichtung für den Versicherer 
  • Nachweis der Unfallversicherung für die Arbeitnehmer
  • Muster Verleihvertrag gemäss Art. 22 AVG 
  • Muster Leih-Arbeitsvertrag gemäss Art. 19 AVG 
  • Muster Einsatzvertrag (Zusatz zum Leih-Arbeitsvertrag) gemäss Art. 19 AVG 
  • Muster Temporär-Arbeitsvertrag gemäss Art. 19 AVG 
  • Muster Einsatzvertrag (Zusatz zum Temporär-Arbeitsvertrag)

Die vollständigen Unterlagen senden Sie bitte an:

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Aabachstrasse 5 
6301 Zug

Bareinlage

Kontoinformation

Bankadresse Zuger Kantonalbank, Zug
IBAN-Nr. CH81 0078 7000 0750 0010 7
SWIFT/BIC-Code KBZGCH22XXX
Kontoinhaber Finanzverwaltung des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug
Begünstigte Amt für Wirtschaft und Arbeit, Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Zahlungszweck 2006.13, Personalverleih

Bareinlagen werden nicht verzinst.

 

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