Arbeitslosenentschädigung

Bei Arbeitslosigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen bundesrechtliche Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern gewährt werden.

Allee mit Radfahrer

Dauer und Höhe der Leistung

Höhe der Taggelder

Das Taggeld orientiert sich grundsätzlich am AHV-​pflichtigen Lohn, den Sie im Durchschnitt in den letzten sechs oder zwölf Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben. Der sogenannte versicherte Verdienst beträgt maximal 12’350 Franken und muss mindestens 500 Franken betragen.

Das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes und wird in folgenden Fällen auf 80 Prozent erhöht:

  • wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern (bis zum 25. Lebensjahr) haben;
  • oder wenn Ihr versicherter Verdienst 3797 Franken nicht übersteigt;
  • oder wenn Sie invalid (mindestens 40 Prozent) sind.

Vom Taggeld werden die Beiträge für die AHV/IV/EO, die Nicht-​Betriebsunfallversicherung (NBU) sowie für die berufliche Vorsorge nach BVG abgezogen.

 

Video «Berechnung der Arbeitslosenentschädigung»

 

Anzahl der Taggelder

Die Anzahl der Taggelder hängt von drei Faktoren ab:

  • von der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren;
  • vom Alter der anspruchsberechtigten Person;
  • von der Beitragszeit.

Beitragszeit (in Monaten)

Alter, Bedingungen                        

Taggelder 
12 bis 24 bis 25, ohne Unterhaltspflicht 200

12 bis > 18

ab 25 260
12 bis <18 ab 25, mit Unterhaltspflicht 260
18 bis 24 ab 25 400
18 bis 24 mit Unterhaltspflicht 400
22 bis 24 ab 55 520
22 bis 24 ab 25, Bezug ein Invalidenrente (IV-Grad mind. 40 Prozent) 520
22 bis 24

mit Unterhaltspflicht, Bezug ein Invalidenrente (IV-Grad mind. 40 Prozent)

520
Beitragsbefreit   90

 

 

Video «Dauer der Entschädigung»

 

 

Wartetage

Die Wartetage sind eine Art Selbstbehalt. Sie erhalten die erste Taggeldauszahlung erst, nachdem diese vorüber sind. Als Wartetage gelten nur die Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

 

 

Einkommen CHF pro Jahr Bedingungen Wartezeit in Tagen
bis 36'000 unabhängig von der Unterhaltspflicht 0
36'001–60'000 mit Unterhaltspflicht 0
ab 60'001 mit Unterhaltspflicht 5
36'001–60'000 ohne Unterhaltspflicht 5
60'001–90'000 ohne Unterhaltspflicht 10
90'001–125'000 ohne Unterhaltspflicht 15
ab 125'001 ohne Unterhaltspflicht 20

 

 

 

 

Besonderheiten

Sie haben jeweils nach 60 kontrollierten Arbeitstagen während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf eine Woche Ferien. Das bedeutet, dass Sie während des Bezugs dieser Tage von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Den Ferienbezug melden Sie zwei Wochen im Voraus dem RAV.

Wenn Sie krank sind, haben Sie Anspruch auf insgesamt 44 Taggelder innerhalb Ihrer zweijährigen Rahmenfrist, jedoch während höchstens 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Krankheit. Melden Sie Ihre Abwesenheit sofort Ihrem RAV-Berater und geben Sie diese im monatlich an die Kasse zustellbaren Formular «Angaben der versicherten Person» an.

Sie sind während der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit obligatorisch gegen Nichtberufsunfall bei der SUVA versichert. Die Taggelder für die Dauer Ihres Unfalls erhalten Sie direkt von der SUVA. Melden Sie sich im Schadensfall umgehend bei der Arbeitslosenkasse.

Ein Zwischenverdienst muss orts- und branchenüblich entschädigt werden. Er hat einige Vorteile, Sie sind im Arbeitsmarkt integriert und haben somit die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln und interessante Kontakte zu knüpfen. Sie schonen Ihren Taggeldanspruch und erwerben allenfalls neue Beitragszeit, was sich bei einer weiteren Rahmenfrist positiv auswirken kann.

Falls Sie in einem Zwischenverdienst als angestellte Person arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren. Wenn Sie einen selbständigen Zwischenverdienst erzielen, müssen Sie selbst diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren. 

 

Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst»

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen entspricht, auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Der Zuschlag für diese Kinder-​ und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem Sie wohnen.

 

Broschüre «Familienzulagen»

Wenn Sie zu einem maximal dreiwöchigen Wiederholungskurs im Militär oder Zivilschutzeinsatz antreten müssen, so zahlt die Arbeitslosenkasse gegebenenfalls die Differenz.

Arbeitslose Personen ab Alter 60, die aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen neu Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug einer Altersrente.

 

Broschüre «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose»

Pflichten des Versicherten

Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen (Schadenminderungsprinzip).

Sie müssen:

  • sich gezielt um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Ein Nachweis ist beizubringen.
  • eine zumutbare Stelle annehmen.
  • alle Änderungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert und unverzüglich dem RAV und der Arbeitslosenkasse melden (z. B. Krankheit, Ferien, Militär).
  • die gesetzlichen Kontrollpflichten sowie die Weisungen des RAV befolgen.

Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen oder unwahre bzw. unvollständige Angaben machen, werden Sie in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt, das heisst, Sie erhalten während einer bestimmten Zeit keine Taggelder. Einstelltage werden als Bezugstage angerechnet.

Zur Schadenminderung müssen Sie jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar. Unzumutbar ist eine Arbeit,

  • die den berufs-​ und ortsüblichen, insbesondere den gesamt-​ oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
  • nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
  • dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
  • die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
  • in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
  • einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
  • eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
  • in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen;
  • oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen (Zwischenverdienst);
  • mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

 

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