07.03.2021, Medienmitteilung

Zuger Stimmbevölkerung lehnt Gesetzesinitiative für längere Ladenöffnungszeiten ab

Die Zuger Stimmbevölkerung hat heute die Gesetzesinitiative «für längere Ladenöffnungszeiten» abgelehnt. Damit ist das Volk der Empfehlung des Regierungs-​ und Kantonsrats gefolgt.

Die Zuger Stimmbevölkerung hat die Argumente von Kantonsrat und Regierungsrat stärker gewichtet und die Gesetzesinitiative «für längere Ladenöffnungszeiten» abgelehnt; Kantonsrat und Regierungsrat halten die aktuellen Ladenöffnungszeiten für ausreichend und sehen keinen Bedarf für eine Ausweitung. Eine Ausdehnung der Öffnungszeiten bedeute mehr Präsenzzeit und weniger Erholungseffekt des Personals sowie eine finanzielle Mehrbelastung in Kleinbetrieben.

Die «Gesetzesinitiative für längere Ladenöffnungszeiten» sah eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten um eine Stunde vor. Die Verkaufslokale hätten demnach von Montag bis Freitag bis 20 Uhr und am Samstag bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen. Nach Ansicht der Initianten haben sich die gesellschaftlichen Bedürfnisse gewandelt. Moderne Familienstrukturen, vermehrte Einzelhaushalte und veränderte Arbeitszeiten würden eine Anpassung der Ladenöffnungszeiten verlangen. Der Detailhandel solle die Öffnungszeiten nach den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden ausrichten können.

Volksabstimmung

er Zuger Kantonsrat lehnte die «Gesetzesinitiative für längere Ladenöffnungszeiten» ab. Er lehnte es auch ab, dem Stimmvolk einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, der eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag bedeutet hätte. Deshalb stimmte die Zuger Stimmbevölkerung am 7. März 2021 nur über die Gesetzesinitiative ab.

Geltende Regelung

Gemäss geltendem § 4 Abs. 1 des Ruhetags-​ und Ladenöffnungsgesetzes vom 28. August 2003 (BGS 942.31) können die Verkaufslokale von Montag bis Freitag ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr, am Samstag bis längstens 17 Uhr geöffnet sein. An Bahnhöfen und Tankstellen haben die Geschäfte teilweise aufgrund spezieller Regelungen des Bundes längere Öffnungszeiten. Es gibt zudem Ausnahmen, für welche die beschränkten Öffnungszeiten nicht gelten: z. B. alle Dienstleistungsbetriebe, Kioske, Dienstapotheken, Blumengeschäfte, Bäckereien und Verkaufsstellen des Engroshandels. Überdies dürfen die Gemeinden an einem Abend pro Woche einen Abendverkauf bis 21.30 Uhr generell oder für eine beschränkte Dauer bewilligen.

Die Resultate der kantonalen Abstimmung vom 7. März 2021 sind ersichtlich unter: https://wab.zug.ch/

Kontakt

Silvia Thalmann-Gut

Volkswirtschaftsdirektorin
Volkswirtschaftsdirektion

+41 41 728 55 01 silvia.thalmann@zg.ch