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2737.2 - Antrag des Regierungsrats
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Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvor- schriften zulässig. 2 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvor- schriften zulässig.Gemeindliche Zonen sind: a) die Wohnzonen für sich bestehen. 3 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvor- schriften sowie in Wohn- und Mischzonen sind Mindestanteile für den preisgüns- tigen Wohnungsbau bei Neueinzonung oder Bebau- ungsplänen; b) Bebauungspläne, welche nicht wesentlich von den ordentlichen Zonenvor- schriften abweichen. b) einfache Bebauungspläne, welche nicht wesentlich von den ordentlichen Zo- nenvorschriften
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1346.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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[FZG]; SR 831.42) sind Rahmengesetze. Sie regeln die berufliche Vorsorge – im Sinne von Minimalvor- schriften – bereits einlässlich. In einzelnen Bereichen haben die Vorsorgeeinrichtun- gen weiterhin wesentliche Bestandeszahlen per Ende 2004 und der Eröffnungsbilanz per 1.1.2005, die den neuen Rechnungslegungsvor- schriften Swiss GAAP FER 26 entspricht, wie folgt aus: Vorsorgevermögen: Deckungskapital Fr. 1'590 Mio. W . Einführung eines neuen Finanzierungsmodells mit realitätsbezogener Lohnentwicklung. Spargut- schriften sollen den Sparbeiträgen entsprechen, die für die Arbeitgebenden neu altersabhängig gestaffelt werden
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3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
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Jägerschaft, Öffentlichkeit Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Mai Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Ägerisee Zuflüssen eingebracht 20 Die Berufs- und Freizeitangelfi- scherei wird nach geltenden Vor- schriften ausgeübt Öffentlichkeit Missstände werden erkannt und entsprechendes Verfahren unverzüglich eingeleitet aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Beantwortung aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Gleich Leistungsgruppe 5: Fachstelle Statistik 16
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3292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Jägerschaft, Öffentlichkeit Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Mai Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Ägerisee Zuflüssen eingebracht 20 Die Berufs- und Freizeitangelfi- scherei wird nach geltenden Vor- schriften ausgeübt Öffentlichkeit Missstände werden erkannt und entsprechendes Verfahren unverzüglich eingeleitet aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Beantwortung aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Gleich Leistungsgruppe 5: Fachstelle Statistik 16
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2309.0 - gedruckter Bericht
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2000 ältere Medien aus- scheiden und durch neue, aktuelle ersetzen Bestandespflege: Alte Zeit- schriften (Jahrgänge 1980– 2000) ausscheiden, entspre- chende Artikelauswertungen aus Online-Katalog entfernen innert Frist Gleich 4 Verwaltungsbeschwerde- entscheide innert drei Monaten seit Abschluss des Schriftenwechsels gefällt Beteiligte Parteien 100 % innert Frist 100 % innert Frist Gleich C Neues Gesetz betreffend
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1544.1 - Gedruckter Bericht
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(2800), 111 Perso- nen nahmen eine Informationsberatung in Anspruch (118). Im Ausleih wurden 6200 Schriften registriert. Rund 3300 Personen besuchten die Infothek im Rahmen von Klassen- und Elternveranstaltungen (DBK). Die Kantonsanlie- gen werden vertreten, wenn es um die Ausgestaltung neuer Ausbildungsvor- schriften geht. Da diese Ebene immer mehr an Bedeutung verliert, soll die DBK 2007 zugunsten der SBBK definitiv en in der Schweiz, in Deutschland, Holland, Belgien und in den USA bekannt. Bei diversen Zeit- schriften und Publikationen in- und ausländischer Herkunft konnte mit redak- tionellen Beiträgen der Wirt
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3136.02 - Beschlüsse Kantonsrat
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Jägerschaft, Öffentlichkeit Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Mai Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Zuflüssen eingebracht Gleich 20 Die Berufs- und Freizeitangelfi- scherei wird nach geltenden Vor- schriften ausgeübt Öffentlichkeit Missstände werden erkannt und entsprechendes Verfahren unverzüglich eingeleitet aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Beantwortung aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Gleich 201 Institutionelle Gliederung Gesundheitsdirektion
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3136.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Jägerschaft, Öffentlichkeit Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Mai Erlass der Jagdbetriebsvor- schriften mit Nutzungszielen zu den jagdbaren Arten bis Ende Zuflüssen eingebracht Gleich 20 Die Berufs- und Freizeitangelfi- scherei wird nach geltenden Vor- schriften ausgeübt Öffentlichkeit Missstände werden erkannt und entsprechendes Verfahren unverzüglich eingeleitet aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Beantwortung aller Gesuche innert 2 Monaten nach Ab- schluss des Schriftenwechsels Gleich 228 Institutionelle Gliederung Gesundheitsdirektion
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1144.3b - Beilage 2 (PDF 2.75MB)
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Bauzonen) hinausgehen, können die Ge- meinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen Vor- schriften bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle Überlegungen der Bauzonen) hinausgehen, können die Ge- meinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen Vor- schriften bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle Überlegungen der t hinausgehen, können die Ge- meinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen Vor- schriften bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle Überlegungen der
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1962.1a - Beilage
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Auflage. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regie- rungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vor- schriften oder Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung o- der Änderung des B Abs. 3 3 Während der Auflagefrist kann beim Regie- rungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vor- schriften oder Plänen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung