11.01.2012, Medienmitteilung

Identifikation von Personen im Handelsregister

Neue Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRegV)

Zur Erfüllung der neuen Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRegV) zur Identifikation von natürlichen Personen (Art. 24 a und 24 b HRegV) empfiehlt es sich, bei jeder Anmeldung von Personen eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte einzureichen.

Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Personen des obersten Verwaltungs-​ und Leitungsorgans und zeichnungsberechtigte Personen sondern auch für Gesellschafter und Gesellschafterinnen einer Personengesellschaft oder einer GmbH.