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Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag

Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag

Patientenverfügung PV

Ein Thema, das für jeden Erwachsenen aktuell ist oder plötzlich werden kann – nicht nur in Zeiten einer Pandemie. Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Thema auseinander zusammen mit ihren Liebsten.

Patientenverfügung PV
Eine PV kommt im medizinischen Notfall ins Spiel, wenn eine Person nicht mehr selber entscheiden kann. In einer PV hält der Patient fest, welchen medizinischen Massnahmen er zustimmt und welche er ablehnt. Damit werden die Angehörigen entlastet und Ärzte handeln gemäss dem Willen des Patienten.

Die FMH und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW stellen zwei Varianten (Kurzversion und ausführliche Version) und eine Hinweiskarte fürs Portemonnaie online. Sie finden diese hier.

Ebenfalls finden Sie Erläuterungen dazu. Besprechen Sie den Entwurf mit ihren Angehörigen und ihrem Vertrauensarzt. Eine PV muss unterschrieben werden, um gültig zu sein. In einem Notfall sollte sie auch gefunden werden. Dazu dient die Hinweiskarte, die ins Handy oder in die Brieftasche kommt und zusätzlich sollte beim Hausarzt und der Vertrauensperson eine Kopie hinterlegt werden.

Da sich Lebensumstände ändern können, ist es empfehlenswert, wenn die PV alle zwei Jahre neu datiert und unterschrieben wird. Bei Anpassungen erstellen Sie neue PV.


Vorsorgeauftrag VA

Mit dem Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes 2013 wurde auch die Beistandschaft und Vorsorge neu geregelt. Der Vorsorgeauftrag VA ist Teil davon und nicht zu verwechseln mit der Patientenverfügung PV.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?
In gesunden Tagen bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Sie beim Verlust der Urteilsfähigkeit in verschiedenen Bereichen vertreten kann:
-      Personensorge (Post öffnen, Wohnen, Betreuung)
-      Vermögenssorge (Vermögen/Einkommen verwalten, Zahlungen tätigen, Bankverkehr, Verfügungsvollmacht über Konten, Steuererklärung)
-      Rechtsverkehr (Abschluss von Verträgen z.B. Versicherungen, Wohnung, Betreuungsplatz, Antrag auf Ergänzungsleistungen, Rente, Vertretung vor Behörden)
Die Bereiche können von einer oder mehreren Personen übernommen werden.

Überlegungen zum VA
-      Was sind meine Wertvorstellungen?
-      Wer könnte mich vertreten? Zu wem habe ich absolutes Vertrauen?
-      Gespräche führen mit Vertrauensperson

Formvorschrift
Der VA muss handschriftlich mit Datum und Unterschrift erstellt werden (keine Beurkundung nötig). Oder der VA kann auch beim Notar erstellt werden. Auftraggeber, Beauftragter, allenfalls Ersatzperson müssen mit Vorname, Name, Adresse, Heimatort, Geburtsdatum und Beziehung zum Auftraggeber notiert sein.

Honorar
Empfehlung für Private: Fr. 25.00 bis Fr. 30.00/Std.
Juristische Personen: ab ca. Fr. 200.00/Std.
Wird kein Honorar festgelegt, entscheidet die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB über die Entschädigung.

Aufbewahrung
-      Geeigneter Ort (nicht im Safe!), dass der VA auch gefunden wird
-      Übergabe an die Person des Vertrauens
-      Auf Anfrage Hinterlegung beim Zivilstandsamt

Abändern möglich?
Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie die PV und den VA jederzeit widerrufen.

Person mit VA wird urteilsunfähig
-      KESB prüft die Gültigkeit des VA
-      Klärt ab, ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Arztzeugnis)
-      Klärt die Eignung der beauftragten Person

Was, wenn kein VA vorhanden ist?
Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare haben in vermögensrechtlichen Angelegenheiten das gegenseitige Vertretungsrecht für die ordentliche Vermögensverwaltung, sofern sie zusammenleben oder sich regelmässig Beistand leisten und keine Beistandschaft vorliegt. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung, das heisst bei Handlungen von grösserer Tragweite wie z.B. der Verkauf aller Kühe, muss der Ehegatte/eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

Wichtig: Deshalb empfiehlt sich für Bäuerinnen und Bauern in der Regel ein VA, damit die Entscheidungsgewalt in der Familie bzw. im Betrieb bleibt. Bei Unverheirateten greifen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Behörden ein.

Weitere Infos und Mustervorlagen finden Sie unter diesem Link
Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz — Kanton Zug (zg.ch)

 

 

Weitere Informationen

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