Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

Hier finden Sie Informationen und Hilfestellungen rund um das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht.

Verfahren

  1. Beratung

    Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen im Kanton Zug wird empfohlen, zunächst die kantonale Beratungsstelle der Schlichtungsbehörde oder einer der Verbände in Anspruch zu nehmen.

  2. Gesuch

    Können sich die Parteien nicht einigen, so ist ein entsprechendes Gesuch an die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug zu richten. Dieses sollte die Parteien bezeichnen, das Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten und vierfach eingereicht werden (auch die Beilagen). Unter Umständen (z.B. bei Kündigung, Mietzinserhöhung) ist für die Einreichung eine Frist zu beachten.


    Formular Schlichtungsgesuch

    Elektronische Eingabe

  3. Stellungnahme

    Nachdem die Gegenseite Gelegenheit erhalten hat, fakultativ zum Gesuch Stellung zu nehmen, werden die Parteien zur Verhandlung eingeladen. Ein Rückzug des Gesuches ist jederzeit möglich. Zur Verhandlung haben die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Der Beizug einer Rechtsvertretung ist der Gegenpartei so rechtzeitig mitzuteilen, dass auch sie eine Vertretung beiziehen kann.

  4. Verhandlung

    Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungsbehörde amtet in Dreierbesetzung (ein Präsidiumsmitglied sowie je ein Vertreter des Mieterverbandes und des Hauseigentümerverbandes).


    Merkblatt für die Schlichtungsverhandlung

  5. Vergleich

    Oberstes Ziel der Schlichtungsbehörde ist es, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Zu diesem Zweck wird jeweils ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ein vor der Schlichtungsbehörde zustande gekommener Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich.

  6. Keine Einigung/Scheitern

    Kommt es zu keiner Einigung, so kann die Schlichtungsbehörde:
     

    • sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen betroffen sind: einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
       
    • auf Antrag der klagenden Partei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 einen Entscheid fällen.
       
    • eine Klagebewilligung erteilen. Die Klagefrist beträgt 30 Tage.