Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt die Zwangsvollstreckung für Ansprüche auf Geldleistung oder Sicherheitsleistung in Geld.

Übersicht über das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

  1. Betreibung

    Nach Schweizer Recht kann jede und jeder voraussetzungslos eine Betreibung einleiten. Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt (üblicherweise am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei) zu richten, welches dem (vermeintlichen) Schuldner daraufhin einen Zahlungsbefehl zustellt.


    Betreibungsämter im Kanton Zug

     

  2. Rechtsvorschlag

    Ob die in Betreibung gesetzte Forderung berechtigt ist, wird nur dann geprüft, wenn sich der (vermeintliche) Schuldner zur Wehr setzt und einen sog. Rechtvorschlag erhebt. Mit dem Rechtsvorschlag wird die Betreibung vorerst gestoppt.


    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger direkt mit Schritt 4 (Fortsetzungsbegehren) fortfahren.

     

  3. Rechtsöffnung

    Damit die Betreibung fortgesetzt werden kann, muss der (vermeintliche) Gläubiger aktiv werden und beim Gericht die sog. Rechtsöffnung verlangen. Im Kanton Zug ist dafür das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich.


    Rechtseröffnungsbegehren inkl. Merkblatt

  4. Fortsetzungsbegehren

    Erst wenn der Rechtsvorschlag aufgehoben worden ist, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Wenn Rechtsvorschlag erhoben worden ist, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsverfahrens still.


    Ab diesem Punkt unterscheidet sich das weitere Verfahren, je nachdem, ob es sich um einen Schuldner handelt, der der Betreibung auf Pfändung (in der Regel Privatpersonen) oder der Betreibung auf Konkurs (in der Regel juristische Personen, d.h. Gesellschaften) unterliegt.

  5. Pfändung

    Unverzüglich nach Zugang des Fortsetzungsbegehrens vollzieht der Betreibungsbeamte die Pfändung. Diese wird dem Schuldner spätestens am Vortag durch das Betreibungsamt angekündigt. Der Schuldner muss während der Pfändung anwesend sein oder sich dabei vertreten lassen.


    Der Betreibungsbeamte notiert alle pfändbaren Vermögensstücke samt Schätzung in der Pfändungsurkunde. Wird nicht genügend oder gar kein pfändbares Vermögen aufgefunden, so wird dies ebenfalls in der Pfändungsurkunde festgestellt. Der Schuldner darf über die in der Pfändungsurkunde festgehaltenen Vermögensstücke fortan bis zum Abschluss des Pfändungsverfahrens nicht mehr verfügen.


    Findet der Betreibungsbeamte überhaupt kein pfändbares Vermögen vor, so ist die Betreibung damit beendet. Es gibt nichts zu verwerten und der Ausfall steht schon in vollem Umfang fest. Die Pfändungsurkunde ist dann bereits der definitive Verlustschein.


    Damit die gepfändeten Gegenstände auch verwertet werden, muss der Gläubiger erneut aktiv werden und ein Verwertungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt verwertet daraufhin die gepfändeten Gegenstände, indem es sie versteigert oder – unter bestimmten Voraussetzungen – direkt verkauft. Der Erlös wird daraufhin zur Deckung aller in Betreibung gesetzten Forderungen verwendet.

  6. Alternativ: Konkursandrohung bzw. -eröffnung

    Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an. Nach Ablauf von 20 Tagen nach Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls beim Kantonsgericht des Kantons Zug das Konkursbegehren bzw. Konkurseröffnungsgesuch stellen.


    Konkurseröffnungsgesuch inkl. Merkblatt