25.01.2024, Medienmitteilung

Zuger Waldgesetz neuen Herausforderungen angepasst

Der Kantonsrat hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) in zweiter Lesung verabschiedet. Damit schafft er die Rahmenbedingungen, dass der Zuger Wald auch in Zukunft den vielseitigen Ansprüchen gerecht werden kann. Die Aspekte von Schutz und Nutzung werden im Gesetz gleichermassen berücksichtigt und sind aufeinander abgestimmt.

Der Wald ist nicht nur Lebensraum für verschiedene Pflanzen- und Tierarten. Er liefert wertvolle Ressourcen und kann den Menschen vor Naturkatastrophen, wie beispielsweise Erdrutschen oder Überschwemmungen schützen. Voraussetzung dafür ist eine sorgsame und umsichtige Nutzung der Zuger Waldflächen. Die Grundlagen dafür lieferte das 1876 eingeführte Forstpolizeigesetz. Waldrodungen wurden gestoppt und Gebiete aufgeforstet. In der Zwischenzeit nahmen die Ansprüche an den Wald weiter zu. Der Klimawandel, der Schutz und Erhalt der Artenvielfalt, die Wasserreinigung und -speicherung sowie die Nutzung durch die Bevölkerung stellen den Wald vor neue Herausforderungen. Zugleich nehmen die Gefahren für die Zuger Wälder zu. Sei dies durch eingeschleppte Schadorganismen, Waldbrand oder durch den Nutzungsdruck. Der Umgang mit all diesen Aspekten regelt neu das EG Waldgesetz. Dieses wurde in den vergangenen Jahren einer umfangreichen Prüfung unterzogen, um es den heutigen Herausforderungen anzupassen.

Fit für die Zukunft

Dass der Kantonsrat das revidierte Gesetz in zweiter Lesung verabschiedet hat, freut Regierungsrat Andreas Hostettler: «Das modernisierte und zeitgemässe Gesetz ist ein Garant dafür, dass der Zuger Wald auch weiterhin den vielfältigen Anforderungen gerecht werden kann. Die Anliegen verschiedener Anspruchsgruppen sowie der Waldeigentümerschaft, wurden soweit möglich aufgenommen.» Der Spagat zwischen Schützen und Nutzen sei geschafft, zeigt sich Andreas Hostettler überzeugt. Trotz den unterschiedlichen Bedürfnissen sei es gelungen den Wald als naturnahen Lebensraum zu erhalten und sogar zu stärken.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

Waldnutzung durch die Bevölkerung

Die Nutzung des Waldes als ruhiger und möglichst ungestörter Erholungsraum ist mit den Gesetzesanpassungen auch zukünftig gesichert. Dafür sorgen unter anderem das neu eingeführte Verbot von Überwachungsgeräten sowie das Drohnenflugverbot im Wald. Biken im Wald soll weiterhin möglich sein, aber geregelt und auf klar bezeichneten Wegen. Neu gilt im Wald und am Waldrand eine Hundeleinenpflicht während der für Wildtiere besonders sensiblen Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli. Mit diesen neuen Verhaltensregeln hat der Kantonsrat ein deutliches Zeichen für den Schutz des Waldes gesetzt, ohne eine angemessene Waldnutzung einzuschränken. Zudem werden damit auch klare Forderungen der Waldeigentümerschaft erfüllt.

Waldpflege und Walderhalt

Um die Resilienzfähigkeit des Waldes bezüglich Klimawandel und Schadorganismen zu erhöhen, muss der Wald artenreich, naturnah und auf den Standort abgestimmt gepflegt werden. Obwohl sich die aktuelle Praxis bereits heute an diesen Grundsätzen orientiert, werden sie nun zur langfristigen Sicherung gesetzlich eingefordert.

Waldschäden haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Eingeschleppte Schadorganismen lassen einheimische Arten absterben oder verdrängen sie. Zudem ist der Wald mit den steigenden Temperaturen vermehrt der Trockenheit ausgesetzt. Die Überwachung, Behandlung oder Vernichtung von Schadorganismen, wie auch der Umgang mit der Waldbrandgefahr sind neu im Gesetz geregelt.

Waldplanung

Der Bereich Waldplanung hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten wesentlich verändert. Treiber dafür sind neben den digitalen Möglichkeiten vermehrt auftretende Naturereignisse und erhöhte öffentliche Ansprüche an den Wald. Herkömmliche Planungsinstrumente wurden dieser schnellen Entwicklung nicht mehr gerecht. Sie werden nun durch eine dynamische, waldfunktionenspezifische Ausführungsplanung abgelöst. Diese und ein an das Bundesrecht angepasstes Beitragswesen garantieren, dass der Zuger Wald die Waldfunktionen Schutzwald, Naturschutz und Erholungswald über eine zielgerichtete Waldpflege gewährleisten kann.

Weitere Anpassungen haben das Ziel, Prozesse zu optimieren und Verfahren zu vereinfachen. Davon betroffen sind unter anderem die Bereiche Waldfeststellungen, das Erstellen von Naturgefahrengrundlagen oder Massnahmen zum forstlichen Bachverbau.

Kontakt:

Andreas Hostettler
Statthalter, Direktor des Innern
Tel.: +41 41 594 58 72
E-Mail: andreas.hostettler@zg.ch

Martin Ziegler
Amtsleiter, Amt für Wald und Wild
Tel.: +41 41 594 18 02
E-Mail: martin.ziegler@zg.ch

Blick vom Gnipen auf das Hürital

Mit den neuen Verhaltensregeln setzt der Kantonsrat ein deutliches Zeichen für den Schutz des Waldes, ohne eine angemessene Waldnutzung einzuschränken. Blick vom Gnipen auf das Hürital, Bild: Amt für Wald und Wild

Mit den neuen Verhaltensregeln setzt der Kantonsrat ein deutliches Zeichen für den Schutz des Waldes,  ohne eine angemessene Waldnutzung einzuschränken. Bild: Andreas Busslinger

Mit den neuen Verhaltensregeln setzt der Kantonsrat ein deutliches Zeichen für den Schutz des Waldes, ohne eine angemessene Waldnutzung einzuschränken. Waldstück Walchwilerberg, Bild: Andreas Busslinger

Mit den neuen Verhaltensregeln setzt der Kantonsrat ein deutliches Zeichen für den Schutz des Waldes,  ohne eine angemessene Waldnutzung einzuschränken. Wald Baarburg, Bild: Andreas Busslinger

Mit den neuen Verhaltensregeln setzt der Kantonsrat ein deutliches Zeichen für den Schutz des Waldes, ohne eine angemessene Waldnutzung einzuschränken. Wald Baarburg, Bild: Andreas Busslinger