01.04.2024, Information

Arbeitskarren bis 10 km/h sind nicht mehr zulassungspflichtig

Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h unterliegen ab 01. April 2024 nicht mehr einer Zulassungspflicht, sofern der Halter/Unternehmer für das betroffene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Ab 1. April 2024 unterliegen Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h nicht mehr einer Zulassungspflicht, sofern der Halter/Unternehmer für das betroffene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Verkehrszulassungsverordnung, Verkehrsversicherungsverordnung). Somit benötigen solche Arbeitskarren weder Kontrollschilder noch einen Fahrzeugausweis. Die Kontrollschilder können im Strassenverkehrsamt Zug deponiert werden. Bezahlte Verkehrssteuern, werden ab Deponierungsdatum bis Ende des laufenden Jahres, zurückerstattet.

Kontakt

Silvan Fischer

Bereichsleiter Zulassungen
Sicherheitsdirektion

+41 41 728 47 05 silvan.fischer@zg.ch