Zugerinnen und Zuger mit Behinderung sollen möglichst selbstbestimmt leben. Das Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG) schafft Möglichkeiten: Durch personenzentrierte Leistungen, ambulante Angebote, die Förderung der Gleichstellung und eine neue Finanzierung.

Merkblätter zum neuen Gesetz

Detaillierte Informationen zum neuen Gesetz finden Sie auf einen Blick in unseren Merkblättern: für Nutzende von Leistungen, Angehörige, Beistände, Sozialdienste, Einrichtungen und Gemeinden.

Merkblatt: Das neue Gesetz LBBG - was ändert sich?

Merkblatt: Änderungen LBBG für Zuweisende, Gemeinden und Einrichtungen

Merkblatt: Änderungen bei KÜG-Begründung für Zuweisende, Gemeinden und Einrichtungen

Schrittweise Einführung Bedarfsabklärung

Wenn Sie ambulante Leistungen beziehen möchten, wird bereits heute gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Bedarfsabklärung durchgeführt. In Zukunft wird die Bedarfsabklärung im ganzen Behindertenbereich notwendig, d.h. auch für den Bezug von stationären Leistungen (Wohneinrichtungen, Tagesstrukturen von Einrichtungen). Dafür wird eine unabhängige Bedarfsabklärungsstelle eingesetzt. Diese muss zuerst öffentlich ausgeschrieben werden. Bis die Stelle die Arbeit aufnimmt, gilt eine Übergangsfrist (Tabelle zeigt groben Zeitplan). 

 

Für die Bedarfsabklärung wird der Zuger Unterstützungsplan (ZUP) eingesetzt. Die Zuger Leistungserbringenden führen dieses Instrument bereits heute schrittweise ein.

Geplante Einführung Bedarfsabklärung LBBG

Bedarfsabklärung notwendig

1.1.2024  ~ 2025 ~ 2026
Bedarfsabklärung für ambulante Leistungen ja ja ja
Bedarfsabklärung für stationäre Leistungen nein gestaffelte Einführung ja

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