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Landwirtschaft im Kanton Zug
Infos Landwirtschaft im Kanton Zug Der Kanton Zug hat eine Gesamtfläche von rund 212 km², davon ist rund die Hälfte landwirtschaftlich produktives Land. Zwei Drittel entfallen auf das Berggebiet. Im
6. Mechanization
Mechanization General facts and information Until the end of the 18th century agriculture was dependent exclusively on physical labor of humans and animals. In the middle of the 19th century three pe
Urheberrecht
Regeste: Art. 13 URG – Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. G
§§ 11 und 12 des Personalgesetzes
Regeste: – öffentliches Personalrecht; nichtige Kündigung. Prüfung von Amtes wegen, ob eine Kündigung nichtig sei (Erw. 3.1.). Es ist unerheblich, ob das Amt Y und/oder die Direktion X im Zeitpunkt
Gemeinde- und Bürgerrecht
Regeste: Art. 8 BV - Die Statutenbestimmung einer Korporationsgemeinde, welche die Vererbung des Genossenrechts durch Personen, die nicht durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsbürger ge
§ 32c Abs. 2 PBG
Regeste: - Einigungsgespräche oder Einigungsverhandlungen sind nicht erforderlich, um von einer «Nichteinigung» als Voraussetzung für die Enteignung zu sprechen. Es genügt, wenn eine Partei der and
Verfahrensrecht
Regeste: § 61 Abs. 2 VRG – Die prozessökonomische Ziele verfolgende Sprungbeschwerde (Überweisung zur direkten Beurteilung ans Verwaltungsgericht) soll nur in Fällen erwogen werden, wo es nicht um E
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB
Regeste: – Fürsorgerische Unterbringung .  Örtliche Zuständigkeit des  Verwaltungsgerichts in casu bejaht.Aus den Erwägungen: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betrof
Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
Regeste: Um abzuklären, ob Schülerinnen und Schüler, die neu in eine kantonale Mittelschule eintreten, ein Schulgeld schulden, ist die Überprüfung des Wohnsitzes grundsätzlich zulässig. Dazu kann da
§ 4 VRG
Regeste: - Verfügungscharakter von gemeindlichen Anordnungen bzw. Beschlüssen: Die Benennung bzw. Umbenennung von Strassen stellt kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG dar. Eine Beschwer

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