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Landwirtschaft im Kanton Zug
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Infos Landwirtschaft im Kanton Zug Der Kanton Zug hat eine Gesamtfläche von rund 212 km², davon ist rund die Hälfte landwirtschaftlich produktives Land. Zwei Drittel entfallen auf das Berggebiet. Im
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6. Mechanization
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Mechanization General facts and information Until the end of the 18th century agriculture was dependent exclusively on physical labor of humans and animals. In the middle of the 19th century three pe
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Urheberrecht
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Regeste:
Art. 13 URG – Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. G
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§§ 11 und 12 des Personalgesetzes
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Regeste:
– öffentliches Personalrecht; nichtige Kündigung. Prüfung von Amtes wegen, ob eine Kündigung nichtig sei (Erw. 3.1.). Es ist unerheblich, ob das Amt Y und/oder die Direktion X im Zeitpunkt
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Gemeinde- und Bürgerrecht
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Regeste:
Art. 8 BV - Die Statutenbestimmung einer Korporationsgemeinde, welche die Vererbung des Genossenrechts durch Personen, die nicht durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsbürger ge
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§ 32c Abs. 2 PBG
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Regeste:
- Einigungsgespräche oder Einigungsverhandlungen sind nicht erforderlich, um von einer «Nichteinigung» als Voraussetzung für die Enteignung zu sprechen. Es genügt, wenn eine Partei der and
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Verfahrensrecht
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Regeste:
§ 61 Abs. 2 VRG – Die prozessökonomische Ziele verfolgende Sprungbeschwerde (Überweisung zur direkten Beurteilung ans Verwaltungsgericht) soll nur in Fällen erwogen werden, wo es nicht um E
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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB
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Regeste:
– Fürsorgerische Unterbringung . Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in casu bejaht.Aus den Erwägungen:
1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betrof
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Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
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Regeste:
Um abzuklären, ob Schülerinnen und Schüler, die neu in eine kantonale Mittelschule eintreten, ein Schulgeld schulden, ist die Überprüfung des Wohnsitzes grundsätzlich zulässig. Dazu kann da
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§ 4 VRG
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Regeste:
- Verfügungscharakter von gemeindlichen Anordnungen bzw. Beschlüssen: Die Benennung bzw. Umbenennung von Strassen stellt kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG dar. Eine Beschwer