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Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Für die Begriffsdefinition von Beteiligungen, Beteiligungserträgen (Ausschüttungen/Kapitalgewinne), Gestehungskosten und Nettoertrag aus Beteiligungen gilt das Kreisschreiben ESTV Nr. 27 vom 17. Dezem
Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Gemäss § 59a StG können Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E-Aufwendungen basieren, mit einer Ermässigung von 90 % in die Gewinnsteuer-Bemessungsbasis einbez
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Gemäss § 59a StG können Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E-Aufwendungen basieren, mit einer Ermässigung von 90 % in die Gewinnsteuer-Bemessungsbasis einbez
Berechnung der maximalen Entlastung
Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 59a, § 60a und § 240a Abs. 2 StG beträgt maximal 70 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrech­nung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 67 StG ausge
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Ermässigungen aufgrund der Patentbox, des F&E-Zusatzabzugs und den Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven gemäss § 240a StG sind nur für Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuer, nicht aber fü
Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungskosten
Gemäss § 60a StG kann auf Antrag der Gesellschaft ein zusätzlicher Abzug von maximal 50 % auf in der Schweiz angefallenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen abgezogen werden. Dabei muss die F&E
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Gemäss § 60a StG kann auf Antrag der Gesellschaft ein zusätzlicher Abzug von maximal 50 % auf in der Schweiz angefallenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen abgezogen werden. Dabei muss die F&E
Update Bildungspolitik – April 2021
Update Bildungspolitik – April 2021 Corona Die Reihentests ab der 4. Klasse der Primarstufe bewähren sich und wurden bis zu den Sommerferien verlängert, freilich mit Ausstiegsmöglichkeit bei einer ne
Allgemeine Grundsätze für interkantonale Steuerausscheidungen
Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel
Internationale Steuerausscheidung
Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland objektmässig, d.h. gestützt auf separate Buchhaltungsergebnisse oder falls eine getrennt

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