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Stiftungen
sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von
Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Stiftungen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art.
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu d
Erträge aus Mitgliederbeiträgen
Bei den Erträgen ist zu unterscheiden zwischen den (steuerfreien) Mitgliederbeiträgen einerseits und den übrigen (steuerbaren) Erträgen andererseits. Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren
Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu d
Vereine
sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Vora
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
Problemverhalten: ein Fallbeispiel
Problemverhalten: ein Fallbeispiel Dranbleiben ist das A und O im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten. Dieser Weg muss gemeinsam beschritten werden. Auch deswegen, weil solche Situationen herausford
Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten (ab Steuerperiode 2020)
Investitionskosten nach Art. 32 Abs. 2 DBG zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuer
Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (ab Steuerperiode 2020)
Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind mit Wirkung ab der Steuerperiode 2020 auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 29 Abs. 2 StG). Als abziehbare Rückbauko

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