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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Bereiche Promotion und Übertrittsverfahren, die entsprechenden Reglemente. * 3 Separate Verordnungen bestehen zudem für die Organisation der kantona- len Schulen. § 2 Bezeichnungen und Begriffe 1 … * 2 Unter
3136.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
tionen) Kontakt zur Bestellerin bzw. zum Besteller innert 5 Tagen; keine Abweisung nicht verän- derter vorgeprüfter Grund- buchgeschäfte Kontakt zur Bestellerin bzw. zum Besteller innert 5 Tagen; keine , Urkundsperso- nen Grundbuchauszüge sind innert 2 Tagen nach Bestellung zu- gestellt Grundbuchauszüge sind innert 2 Tagen nach Bestellung zu- gestellt Gleich 4 Vorprüfungen von Grundbuchge- schäften sind %) − Verkehrsplanung − Agglomerationsprogramme − Bestellung öffentlicher Personenverkehr − Überregionale Angebots- und Infrastrukturplanungen − Bestellung Schifffahrtsleistungen − Fachstelle Fuss- und V
711.31-23-1.de.pdf
Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werden. In zweiter Priorität kann ein Reitbetrieb auf bestehende zonenfremde Bauten
414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Vor- oder Volksschulstufe und 4 414.375 c) im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes An- stellungsverhältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbe- ginn geplantes Anst absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung. 7 414.375 Art. 18 Bestehen der Eintrittsprüfung 1 Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Beratungs- und Zuweisungsgespräch Art. 16 * Vorbereitungskurse Art. 17 Eintrittsprüfung Art. 18 Bestehen der Eintrittsprüfung 4. Immatrikulation Art. 19 Immatrikulation an einer Teilschule 5. Rechtsmittel
415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Regelklas- sen der Vor- oder Volksschulstufe, c) im Teilzeitstudium in der Regel ein bei Studienbeginn bestehendes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich und d) das erfolgreiche Durchlaufen eines von von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs durchgeführten Aufnahmeverfahrens, insbesondere bestehend aus einem Bewerbungsschreiben gemäss den Vorgaben der Studiengangleitung und einem Aufnahmegespräch zu absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung. Art. 18 Bestehen des erweiterten Aufnahmeverfahrens 1 Das erweiterte Aufnahmeverfahren ist bestanden, wenn die E
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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werden. In zweiter Priorität kann ein Reitbetrieb auf bestehende zonenfremde Bauten
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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werden. In zweiter Priorität kann ein Reitbetrieb auf bestehende zonenfremde Bauten
414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
Einzelfächer errechnet. Die Maturanote wird nach mathe- matischen Kriterien gerundet. * § 15 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller Ermittlung der Noten für Prüfungsfächer § 14 Ermittlung der Noten für prüfungsfreie Fächer § 15 Bestehensnormen § 16 Entscheid § 17 Wiederholung der Prüfung § 18 Besondere Fälle 4. Maturitätsausweis § 19 wurden. 2 Voraussetzung für das Bestehen der Maturität ist, dass eine Maturaarbeit erstellt und mündlich präsentiert wurde. § 16 Entscheid 1 Der Entscheid über das Bestehen der Maturitätsprüfung wird auf
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Bereiche Promotion und Übertrittsverfahren, die entsprechenden Reglemente. * 3 Separate Verordnungen bestehen zudem für die Organisation der kantona- len Schulen. § 2 Bezeichnungen und Begriffe 1 … * 2 Unter
413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
halbe und ganze Notenwerte erlaubt. 4 Die Prüfungsleitung definiert den Notenschlüssel. § 27 Bestehensnormen 1 Die jeweiligen Promotionsprüfungen und die Diplomprüfung sind bestan- den,wenn: a) der Durchschnitt Nicht-Bestehen 5. Diplomarbeit § 25 Grundsatz 6. Notengebung, Notengewichtung § 26 Notenwerte § 27 Bestehensnormen § 28 Eröffnung der Prüfungsergebnisse § 29 Diplom und Abschlussdokumente 7. Schulgeld und Gebühren und eine projektorientierte Diplomarbeit. Die beiden Pro- motionsprüfungen und die Diplomprüfung bestehen aus Einzelprüfungen (schriftlich oder mündlich), die jeweils mit einer Positionsnote bewertet werden

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