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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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ng Anwendung. 4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Er- neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung eingereicht werden, der Kommission 1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. 2 Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 6 942 richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen 1 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechen den Bestimmun- gen der In
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752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. 6 752.5 4. Schlussbestimmungen Art. 16 Bestehende Anlagen 1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton fest- zusetzenden Frist, spätestens insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaf- fung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmun- gen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den J lle Art. 13 Finanzierung Art. 14 Sitz Art. 15 Ein- und Austritt 4. Schlussbestimmungen Art. 16 Bestehende Anlagen Art. 17 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen Art. 18 Inkrafttreten 2024-09-12T12:10:29+0200
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414.153 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch. 2 Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse auch wenn früher bereits einmal eine Rückver- setzung erfolgte. 5 Nach erfolgter Rückversetzung besteht kein Anspruch auf Durchführung des gewählten 2. Ergänzungsfaches. 3 414.153 § 8 Wegweisung von der
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842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
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Kanton Zug 842.13 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) Vom 27. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt
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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
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eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup- pen einrichten und / oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründe- ten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden
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Zweit- und Erstplatzierter der Höheren Fachschule Agro-Technik
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Junger Zuger ist der Meister des Arguments
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Steiner (13) aus Baar der beste Debattierer der Zentralschweiz - Beitrag in der Zuger Zeitung vom 22. Januar 2021 In seiner Altersklasse ist Enrico Steiner (13) aus Baar der beste Debattierer der Zentralschweiz was er studieren will. Eines aber ist im wichtig: «Es muss Spass machen, weil man macht es ja bestenfalls eine lange Zeit.» Das sei mit dem Debattieren auch so: «Wenn es mir keinen Spass machen würde,
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Gezielte Prämienverbilligung zeigt Wirkung
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Die Zuger Prämienverbilligung erreicht schweizweit die beste Entlastungswirkung. Das zeigt eine neue Studie des Bundesamtes für Gesundheit. Um das gute Leistungsniveau auch in Zeiten knapper Finanzen n, die Mittel noch gezielter einzusetzen. Die Zuger Prämienverbilligung erreicht schweizweit die beste Entlastungswirkung. Das zeigt eine neue Studie des Bundesamtes für Gesundheit. Um das gute Leistungsniveau Ausgleichskasse Zug verantwortlich. Direktor Rolf Lindenmann ist zuversichtlich: «Die Abläufe sind bestens eingespielt. Zwar erwarten wir dieses Jahr durch die Anpassung der Einkommensobergrenzen einen erhöhten
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2213.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Auenwald wird so öfter mit Wasser beschickt und ökologisch aufgewertet . Normalprofil Littibach bestehend (Ausschnitt Bauprojekt 1974, verkleinert) Querprofil 558; rot = Projekt (Ausschnitt Bauprojekt, längerfristig naturnah erhalten und entsprechend gepflegt werden. Die Unterhalts - pflichten bleiben bestehen und richten sich nach dem GewG. Kennzahlen (Stand Bauprojekt): - Humusabtrag 12'800 m 2 - Abbruch/Neubau eine Blockrampe ersetzt. Am unteren Projektende wird der Einstieg aus der Lorze aufgewertet. Das bestehende Überlaufgerinne in den Auenwald im Naturschutzgebiet Spitzmattli wird leicht aufgeweitet und etwas
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und c) beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ wer- den systematisch evaluiert. Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote 1 Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im e Durchführung und bestimmt die zu- ständigen Expertinnen und Experten, c) entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung. Art. 10 Examinierende Zusatzausbildung 1 Die Dozierenden beurteilen als E