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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 3 851.211 § 8 Beiträge für bestehende Wohnungen 1 Bei einem Mangel an günstigen Wohnungen kann der Kanton zur Senkung der Mietkosten Mietwohnungen § 6 Förderungsinstrumente § 7 Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse § 8 Beiträge für bestehende Wohnungen § 8a * Darlehen § 8b * Höhe und Verzinsung der Darlehen § 8c * Alternative Wohnformen rückzahlbare Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse von neu erstellten, erworbenen, erneuerten oder bestehenden Wohnungen; b) * Darlehen für den Erwerb von Bauland, Liegenschaften, Wohnungen und Baurechten;
942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
haber oder dessen Stellvertreter began- gen wird. * 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Bestehende Bewilligungen 1 Bisherigen Bewilligungsinhabern wird eine Frist von 6 Monaten nach Ein- tritt der der Bewilligung 7. Strafbestimmung § 29 Strafandrohung 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Bestehende Bewilligungen § 31 Aufgehobene Erlasse § 32 Inkrafttreten 2024-09-12T13:56:56+0200 "6300 Zug"
413.171 - Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin
e Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Per- sonalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» bestanden, wer die folgenden Kriterien er- füllt: a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse; b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirt- schafterin. 2 Die Bedingungen der A - terin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsma-
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
legen die Voraussetzungen und Anforderungen für das Modul fest; b) * entscheiden über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie informieren die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. * § 9 Bachelor- lärung; b1) * das Bestehen der Eignungsabklärung; c) die Wiederholung eines Moduls; d) * … e) * … ea) * allfällige Auflagen bei mangelnder Deutschkompetenz; f) * … g) * das Bestehen der Bachelor- respektive Aufnahmeprüfung § 24 Bestehen und Wiederholen 4.2.4. … * § 25 Vorbereitungskurs * 4.2.5. Aufnahme sur Dossier * 4.2.2a … * § 25a * Teilnahme und Anmeldung * § 25b * Verfahren * § 25c * Bestehen und Wiederholen
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Werkkosten und der Rechtsschutz blei- ben vorbehalten. 3 In einfachen Fällen und bei Änderungen bestehender Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen kann der Gemeinderat davon absehen, einen einleitenden Baulinien, der Abwasserbeseitigung; 18 721.111 b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestim- mung der Räume, den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fix- punkten, die Niveaulinien
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup- pen einrichten und / oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründe- ten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. 6 752.5 4. Schlussbestimmungen Art. 16 Bestehende Anlagen 1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton fest- zusetzenden Frist, spätestens insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaf- fung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmun- gen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den J lle Art. 13 Finanzierung Art. 14 Sitz Art. 15 Ein- und Austritt 4. Schlussbestimmungen Art. 16 Bestehende Anlagen Art. 17 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen Art. 18 Inkrafttreten 2024-09-12T12:10:29+0200
414.153 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch. 2 Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse auch wenn früher bereits einmal eine Rückver- setzung erfolgte. 5 Nach erfolgter Rückversetzung besteht kein Anspruch auf Durchführung des gewählten 2. Ergänzungsfaches. 3 414.153 § 8 Wegweisung von der
231.11 - Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
Prüfungskommission 1 Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskom- mission. Diese besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und wird von der Justizkommission auf eine Amtsdauer kantonalen Behördenorganisation. § 5 Prüfung 1 Die Prüfung für Betreibungsbeamte und -beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellver
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
ng Anwendung. 4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Er- neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung eingereicht werden, der Kommission 1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. 2 Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 6 942 richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen 1 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechen den Bestimmun- gen der In

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