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Dein bestes Brot
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Medientipp der Bibliothek Steinhausen Brot wie vom Bäcker selbst backen? Das geht, und zwar ganz ohne Zusatzstoffe oder teure Profigeräte. Detailliert, aber dennoch unkompliziert verrät die ehemalige
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Allgemeines
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Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden ab 2018 (direkte Bundessteuer) resp. 2020 (Kantons- und Gemeindesteuern) nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.– betragen und a
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Definition der ideellen Zwecke
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eine wirtschaftliche Zweckverfolgung, unabhängig der vorliegenden Bestimmung, ordnungsgemäss zu besteuern ist. Dasselbe gilt auch für die Selbsthilfe im Bereich der wirtschaftlichen Interessen (Berufs- gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben (mit Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 ZGB);
es besteht keine Absicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für Angehörige;
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Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
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eine wirtschaftliche Zweckverfolgung, unabhängig der vorliegenden Bestimmung, ordnungsgemäss zu besteuern ist. Dasselbe gilt auch für die Selbsthilfe im Bereich der wirtschaftlichen Interessen (Berufs- gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben (mit Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 ZGB);
es besteht keine Absicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für Angehörige;
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Schutzanlagen
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usw. verliert der Mietvertrag seine Geltung mit sofortiger Wirkung. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.Reservierung und Preise
Die Reservierung von Anlagen erfolgt über die Zivilschutzverwaltung
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Grundsätzliches zur Ermittlung des Reingewinnes
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Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlic
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Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
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Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlic
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Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
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sich die Zuger Steuerverwaltung auf das ESTV-Kreisschreiben Nr. 25 vom 8. März 2009 betreffend Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
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Stiftungen
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Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 StG, Abs. 4).
Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung
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Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
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Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 StG, Abs. 4).
Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung