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Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel
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des Honorars eines Sachwalters im Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG. In diesen Verfahren besteht mit Art. 55 GebV SchKG eine explizite Bestimmung, wonach das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters erforderlich sein. Das Organisationsmängelverfahren ist damit grundsätzlich abgeschlossen. Ab dann besteht ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Sachwalter und Gesellschaft. Der Sachwalter handelt nicht abgewichen wurde. Mithin gehen ihre Ausführungen zur unzulässigen Praxisänderung ins Leere. Ausserdem besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem
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Friedensrichteramt
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Das Friedensrichteramt Hünenberg besteht aus zwei Friedensrichter Jede Einwohnergemeinde betreibt ein Friedensrichteramt. Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
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Bau- und Planungsrecht
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Eingangsbereich von GS xx erfüllen als künstlich geschaffene und mit der Absicht des dauerhaften Bestehens erstellte Bauten die Definition von § 4 V PBG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 RPG. Der Trog auf dem Sitzplatz geltend, dass die beiden ursprünglichen Tröge seit mehr als 30 bzw. 50 Jahren verwendet respektive bestehen würden und es daher nicht rechtens sei, deren Rückbau anzuordnen.
H. Da der Beschwerdeführer trotz rfahren durchzuführen ist, steht der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, hat die Behörde im
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Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
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Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 19 Abs. 2 SHG). Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die Unterstützung davon abhängig zu machen das aus insgesamt vier dem Sohn C. und seiner Ex-Frau gewährten Darlehen resultieren soll. Belege bestehen darüber anscheinend keine oder sie sind nicht auffindbar. Der Sohn C. will die Darlehen zurückbezahlt Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft ist angesichts des innerhalb der Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses in der Regel von einem nicht sofort realisierbaren Vermögenswert auszugehen
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Sozialhilferecht
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Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 19 Abs. 2 SHG). Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die Unterstützung davon abhängig zu machen das aus insgesamt vier dem Sohn C. und seiner Ex-Frau gewährten Darlehen resultieren soll. Belege bestehen darüber anscheinend keine oder sie sind nicht auffindbar. Der Sohn C. will die Darlehen zurückbezahlt Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft ist angesichts des innerhalb der Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses in der Regel von einem nicht sofort realisierbaren Vermögenswert auszugehen
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2020 - 2024
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wirtschaftszone «Buuregarte» zugestimmt. Am 26. Juni feierte die Bürgergemeinde das 150-jährige Bestehen der Zuger Gemeinden mit einer Jubiläumsbürgergemeindeversammlung.
Zum Nationalfeiertag am 1. die Umfahrungsstrasse Cham – Hünenberg (UCH). Am 6. Mai feierten die Jugendräume ihr zehnjähriges Bestehen und am 13. Mai wurde das neue Wasserreservoir im Chnoden eingeweiht sowie am 29. Mai die neue A
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§ 12 Abs. 1 ÖffG, Art. 10g Abs. 1 und 4 USG, § 5 Abs. 2 EG USG, Art. 4 Aarhus-Konvention
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der politische bzw. administrative Entscheid im Sinne von § 12 Abs. 1 ÖffG bereits getroffen sei, bestehe kein Grund mehr für den Aufschub des Zugangs bis zur Publikation des Sanierungsprojekts. Der von jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und dass das Dokument für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist (Urteil Höchstgeschwindigkeit und der Fahrbahnbreite. Erst wenn der rechtskräftige Bauentscheid vorliegt, besteht somit auch über diese Fragen Gewissheit. Erst dann ist der administrative Entscheid im Sinne von
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Öffentlichkeitsprinzip
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der politische bzw. administrative Entscheid im Sinne von § 12 Abs. 1 ÖffG bereits getroffen sei, bestehe kein Grund mehr für den Aufschub des Zugangs bis zur Publikation des Sanierungsprojekts. Der von jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und dass das Dokument für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist (Urteil Höchstgeschwindigkeit und der Fahrbahnbreite. Erst wenn der rechtskräftige Bauentscheid vorliegt, besteht somit auch über diese Fragen Gewissheit. Erst dann ist der administrative Entscheid im Sinne von
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Art. 28a IVG, Art. 34a Abs. 1 BVG
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Regeste:
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der exakten Höhe des Invaliditätsgrade
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Verfahrensrecht
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des angefochtenen Entscheids noch aktuell ist. Das ist der Fall, wenn der Nachteil dannzumal noch besteht und durch eine erfolgreiche Beschwerde beseitigt würde. Auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts vorgesehenen Akklimatisationsprogramm (1. Mai bis 19. Juni 2024) teilnehmen zu können. Diesbezüglich besteht durch den Zeitablauf inzwischen keine Dringlichkeit mehr. Dennoch ist die zeitliche Dringlichkeit