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711.31-23-1.de.pdf
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Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde
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414.153 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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smittelschule Zug. § 2 Zeugnis 1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. 2 Jedes Zeugnis enthält einen Promotionsentscheid und Angaben über die provisorisch. 2 Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse keine Möglichkeit, dieses zu beste- hen, wird die Schülerin oder der Schüler zurückversetzt verlassen, a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er- füllt sind; b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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t 1 Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr erfüllen, haben auf Be- ginn des folgenden Schuljahres den obligatorischen Kindergarten zu besu- chen. Erfüllen sie bis Ende Mai das fünfte Altersjahr während acht Wochen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Kinder ab dem frei- willigen Kindergarten bis Ende Primarschule sicher. Die Gemeinden kön- nen das Angebot gemeindeübergreifend sicherstellen. * 7 Der
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Ver- gabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem In- öB beitreten. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen. 34 721.52 3 Der
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861.514 - Reglement über die Eigenleistungen im Rahmen des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (Reglement Eigenleistung, RegE)
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Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; c) * Minderjährigen bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; d) * Minderjährigen nach Abschluss Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit beträgt Fr. 30.– pro Tag. § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * 1 Die Eigenleistung für den Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * § 5 * … § 6 Minderjährige bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung * § 7 Minderjährige nach Abschluss
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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Regel zwei Monaten gefällt. § 10 Aufnahme in das I-B-A 1 Lernende der Sekundarstufe II können bis Ende März des laufenden Angebotsjahres aufgenommen werden. * 2 Jugendliche der Sekundarstufe I können auf Begleitung, die den Lern- und Berufswahlprozess fördert. § 13 Zeugnis 1 Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung. 2 Nach Abschluss des Brückenangebots erhalten die Lernenden ein Zeugnis Massnah- men zu: a) Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Be- währungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs; b) Wegweisung vom Angebot. 2 Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine
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151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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tes, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Gesetzesänderung im Amt sind und spätestens auf Ende der laufenden Amtsdauer (31. Dezember 1998) aus dem Regierungs- amt ausscheiden; sie können beim Regierungsrates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind und über das Ende der laufenden Amtsdauer hinaus im Amt bleiben, gilt folgende Regelung: a) Ab Beginn der Amtsdauer Regierungsrats in der Fassung vom 29. August 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) gelten weiterhin bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mitglieder des Regierungsrats, die im Zeitpunkt
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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chriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei- heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
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1668.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Total Ertragsüberschuss Fr. 162'176'508.31 3.1. Freundeidgenössische Hilfe Von Anfang März 2007 bis Ende Februar 2008 sind bei der Finanzdirektion noch weniger Ge- suche um Freundeidgenössische Hilfe eingegangen durchschnittliche Aufenthalts- dauer im Behandlungszentrum beträgt drei Monate. Das Projekt läuft bis Ende 2009. Die ungedeckten Projektkosten für 2008 betragen Fr. 1'026'775.–. 3.2.7. IAMANEH Schweiz/Basel