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Ein Ende mit Freude an der Wirtschaftsmittelschule in Zug
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Abschlussfeier WMS Zug 1. Juli 2021 Zum Abschluss der Feier stimmte die Band einen Song mit vielsagendem Titel an: «Don’t Look Back In Anger», ein Hit der britischen Gruppe Oasis aus dem Jahr 1995. Ä
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Sozialversicherung
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eindeutig nicht gerecht wird. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass auch Anfang und Ende der Anspruchsberechtigung in der Regel nicht mit dem Kalenderjahr in Einklang stehen, sind sie doch Zustellfehlern während mehrerer Tage den Versuch unternimmt, die Zustellung doch noch erfolgreich zu Ende zu führen und eine Notification, d.h. eine Fehlermeldung folglich vielleicht erst nach mehreren Tagen
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Internationales Zivilprozessrecht
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eines Gläubigers gegen einen im Ausland wohnhaften Drittansprecher sei im Anwendungsbereich des bis Ende 2010 gültigen und im vorliegenden Fall anwendbaren Lugano-Übereinkommens (aLugÜ) sowie des am 1. Januar Endgültigkeit des Urteils könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden
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Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV
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den Eltern das Angebot, ihre Tochter nach den Sommerferien während einer Übergangszeit bis maximal Ende September 2012 wieder an der Privatschule T. aufzunehmen. Dass es für die Eltern der Beschwerdeführerin Schweiz zu finden, ist durchaus plausibel. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass spätestens bis Ende September 2012 eine angemessene Schulungsmöglichkeit in der Schweiz hätte gefunden werden können.
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Bau- und Planungsrecht
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Aufhebung der Planungszone und die gleichzeitige Einleitung der Erschliessungsplanung, sofern bis Ende Februar 2013 keine gütliche Einigung mit den Grundeigentümern betreffend Erschliessung möglich sei beim Kanton in Auftrag gegeben habe. Deren Ergebnisse würden im Laufe des Sommers erwartet, weshalb Ende der Sommerferien der definitive Entscheid bezüglich Planungszone resp. Erschliessungsvariante gefällt
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Zivilrechtspflege
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Nachlassvertrag abgeschlossen sei, postuliert Rüegg (a.a.O., Art. 99 N 14), entgegen dieser Ansicht ende die Zahlungsunfähigkeit einer Nachlassmasse nicht bei Abschluss des Nachlassvertrags, sondern erst zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 3'920.– für eine Zeitdauer bis maximal Ende November 2013 zu verurteilen, wenn auf das Gesuch einzutreten sei. Man muss sich deshalb fragen, ob Einzelrichter gleichentags statt und ordnete die entsprechenden Verbote superprovisorisch an. Mit Endentscheid vom 3. März 2014 wies er das Gesuch ab und hob den superprovisorischen Entscheid vom 11. Dezember
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Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)
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Sozialdienstes im Haus für Frauen in C. ein und macht folgende Aussagen zu ihrer Situation: Sie lebe seit Ende Oktober 2012 in einem Notzimmer der Gemeinde C. zusammen mit sieben Männern, mit welchen sie die Zimmer bei seinem Arbeitgeber, dem Restaurant L. in K.. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Oktober 2012 mit sieben Männern in der Notunterkunft die gemeinsamen Räume wie Küche, Dusche und WC
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Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
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Aufhebung der Planungszone und die gleichzeitige Einleitung der Erschliessungsplanung, sofern bis Ende Februar 2013 keine gütliche Einigung mit den Grundeigentümern betreffend Erschliessung möglich sei beim Kanton in Auftrag gegeben habe. Deren Ergebnisse würden im Laufe des Sommers erwartet, weshalb Ende der Sommerferien der definitive Entscheid bezüglich Planungszone resp. Erschliessungsvariante gefällt
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Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
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diese erhöhten Anforderungen liegt darin, dass die Schülerinnen und Schüler im Übertrittsverfahren am Ende der Primarschule entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart dies alleine noch keinen Anspruch zu begründen, dass schlussendlich die Bewilligung erteilt wird. Am Ende hat die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung aller konkreten
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Bürgerrecht
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Probezeit erfolgreich abgeschlossen habe. Zudem stellte er in Aussicht, ihr Einbürgerungsgesuch gegen Ende 2011 zu behandeln, sofern nach zusätzlichen Abklärungen alle Bedingungen erfüllt seien. Im Jahr 2012 2012 stellte D.Y. der Bürgergemeinde die erforderlichen Unterlagen zu, worauf der Bürgerrat gegen Ende 2012 beschloss, D.Y. anfangs 2013 einzubürgern, sofern weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt seien