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Berichte FG Mathematik und OSKIN / ICT
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sleitung M&I PH Zug) ist unterwegs zu einer neuen Herausforderung. Sie verlässt die OSKIN. Damit endet eine langjährige, wertvolle Zusammenarbeit. Mit Herzlichkeit, Kreativität, Geduld, Genauigkeit und
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Aussichtsschutz, § 4a alt V PBG, § 27 alt V PBG
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Regeste:
Aussichtsschutz – Die Aussicht geniesst grundsätzlich keinen Rechtsschutz, denn diese wird (indirekt) durch die geltenden baurechtlichen Bestimmungen (z. B. über die Geschosszahl, die zu
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Überfachliche Kompetenzen – ein Prozess
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Überfachliche Kompetenzen ein lebenslanger Prozess Katja Weber Der Aufbau überfachlicher Kompetenzen ist ein lebenslanger Prozess. Lehrpersonen begleiten Kinder und Jugendliche auf einem Teil des Weg
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Art. 93 Abs. 1 BGG, § 21bis SHG
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Rechtsprechung schliessen Nichteintretensentscheide grundsätzlich ein Verfahren ab, weshalb sie als Endentscheide zu qualifizieren sind. Betrifft der Nichteintretensentscheid aber eine Beschwerde gegen eine gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Bew
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Die Präsidentin verabschiedet sich
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Leserinnen und Leser von www.schulinfozug.ch
Meine langjährige Tätigkeit als Präsidentin des LVZ endet an der GV vom 25. Oktober 2023.
Bei meiner Wahl im Jahre 2011 hatte ich verkündet, dass ich das
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Psyche: Handlungsfähig bleiben
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Resilienzförderung von Kindern und Jugendlichen in der Schule Resilienz heisst, unter Druck handlungsfähig zu bleiben. Resilienz kann auch heissen, Stress in Druck umzuwandeln - und zu bewältigen. Di
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Zivilrecht
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zeitgleich mit der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses und überdies oft erst im Endentscheid auferlegt werde, genüge es, wenn die Gesellschaft entweder bloss im Grundsatz zur Übernahme der Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR, SZW 5/2020 S. 577 ff., 585 f.) und überdies oft erst im Endentscheid (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.3.1) festgelegt wird, genügt es, wenn die Gesellschaft entweder bloss lage nach Art. 731b OR, 2013, S. 196). Das Amt des gerichtlich ernannten Organs oder Sachwalters endet mit dem Ablauf der vorgegebenen Zeit (Art. 731b Abs. 2 Satz 1 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Bew Allerdings wird ein irreparabler Schaden nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Mithin genügt die blosse einen muss die Anordnung der Massnahme dringlich sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Endentscheid nicht sofort gefällt werden kann, aber bestimmte Vorkehrungen nötig sind, um gefährdete Interessen
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Nicht anfechtbarer Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG)
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Rechtsprechung schliessen Nichteintretensentscheide grundsätzlich ein Verfahren ab, weshalb sie als Endentscheide zu qualifizieren sind. Betrifft der Nichteintretens-entscheid aber eine Beschwerde gegen eine wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Bew
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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Frist von sechs Monaten zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen begann am 16. Oktober 2022 und endete am 15. bzw. 17. April 2023 (nächstfolgender Werktag; § 10 Abs. 3 VRG).
4. Die Beschwerdeführerin