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3. Übertritt vom Gymnasium an die FMS Zug
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Klasse der Kantonsschule Zug können prüfungsfrei in die 1. Klasse der FMS Zug übertreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 (ohne Berücksichtigung der doppelten
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4. Übertritt von weiteren Schulen an die FMS Zug
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erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal einem Jahr. Kann der Schüler oder die Schülerin am Ende der Probezeit nicht definitiv promoviert werden, so muss er bzw. sie die Schule verlassen. Intere
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Übertritt von der Primarschule an die Sekundarstufe
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Ausdrucksfähigkeit/Zusammenarbeit
Leistungsnoten
Ziel dieses Verfahrens ist es, das Kind am Ende der Primarstufe seinen Fähigkeiten und seiner mutmasslichen Entwicklung entsprechend derjenigen Schulart
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Update Bildungspolitik – September und Oktober 2024
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rs John Hattie.
Bildungsrätin Diana Stadelmann Stünzi (ALG) informiert über ihren Rücktritt per Ende Jahr. Sie war seit Oktober 2019 Bildungsrätin und als berufstätige Zuger Lehrperson auch eine Vertreterin
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Umgang mit herausforderndem Verhalten
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aktuellen Legislaturziele 2023-2026 wird das KOSO aus dem Jahr 2010 nun aktualisiert. Ziel ist es, bis Ende 2026 eine überarbeitete Version vorzustellen, die sich an den heutigen Anforderungen orientiert. Die
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Bau- und Planungsrecht
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Anlässlich einer Besprechung zwischen A. und der Baubehörde B. (…) wurde daher vereinbart, dass A. bis Ende September 2022 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen habe. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen
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Vorbereitungskurs gestartet: 26 Quereinsteigende auf dem Weg in den Lehrberuf
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Der Teilzeit-Jahreskurs bietet die Möglichkeit, nebenbei berufstätig zu sein. Er startet jeweils Ende August. Der Vollzeit-Semesterkurs richtet sich an Kandidatinnen und Kandidaten mit sehr guten Vor
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Finanzen
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und Informationen zu Budget, Finanzplanung und Rechnungslegung.
Budget An der Gemeindeversammlung Ende November / Anfang Dezember wird das Budget für das folgende Jahr behandelt. Das Budget beinhaltet
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Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (Zwangsernährung)
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erklärten Willen der betroffenen, urteilsunfähigen Person zu einem Dauerzustand ohne absehbares, kuratives Ende wird (E. 2).
Im konkreten Fall Eignung und Zumutbarkeit der Zwangsernährung verneint: Bei der seit
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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erklärten Willen der betroffenen, urteilsunfähigen Person zu einem Dauerzustand ohne absehbares, kuratives Ende wird (E. 2).
Im konkreten Fall Eignung und Zumutbarkeit der Zwangsernährung verneint: Bei der seit