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Art. 318 und 221 Abs. 1 lit. b ZPO
Sachverhalt von der ersten kantonalen Instanz unvollständig festgestellt wurde, nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste kantonale Instanz
Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
psychische Störung und damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt. 3.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel – in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung – überhaupt erreicht werden übereinstimmender ärztlicher Ansicht sehr wahrscheinlich um eine paranoide Schizophrenie handelt, wird in erster Linie mit Neuroleptika behandelt, wozu der Beschwerdeführer im Klinikrahmen auch die nötige Compliance
Grundsätzliche Stellungnahmen
e Sans-Papiers. Gemäss Auskunft der DBK treten jährlich etwa 250 Schülerinnen und Schüler in die erste Klasse der Kantonsschule Zug über, ca. 30 in die Wirtschaftsmittelschule, ca. 35 in die Fachmittelschule beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle zurzeit mit der Ausarbeitung eines Videoüberwachungsgesetzes befasst (der Kantonsrat hat die Vorlage in erster Lesung am 31. Oktober 2013 beraten, voraussichtlich im Frühjahr 2014 wird die zweite Lesung stattfinden)
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
liefere wertvolle Hinweise zur vorhandenen Qualität der Ortsbilder. Dessen Empfehlungen würden die erste und wichtigste Grundlage bei der Ermittlung von Verdichtungspotenzialen bilden. Auf die Liegenschaft legt der Erschliessungsplan die Dimensionierung und Etappierung für die durch das Gemeinwesen zu erstellenden öffentlichen Erschliessungsanlagen fest (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht Baubewilligungspflicht bedarf daher einer näheren Prüfung. a) Die von der Bauherrschaft bereits erstellte Luft-/Wasserwärmepumpe wurde an der süd-östlichen Aussenwand des Reiheneinfamilienhauses (...) im
Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 29 GAV Personalverleih
Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Absatz 2 dieser Bestimmung hält fest, dass durch schriftliche Abrede Arbeitnehmende mit einem auf bestimmte Zeit lautenden Vertrag – wie hier im vorliegenden Fall – die ersten zwei Drittel als Probezeit, maximal aber drei Monate. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit
Art. 49 Abs. 1 StGB
besteht, was die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten zu wenig gewichtete; nachdem das erste Vorhaben fehlgeschlagen war, startete der Beschuldigte umgehend einen zweiten Versuch. Zudem ist zu CHF 40'000.– angesichts der transportierten Menge bzw. des damit möglichen Gesamtertrags auf den ersten Blick zwar nicht sehr hoch; für den Beschuldigten persönlich, welcher damit den Konkurs seiner Firma Fussballmatch» oder «wie Lotto» gewesen. In dieses Bild passt, dass sich der Beschuldigte durch den ersten Fehlschlag nicht beirren liess und sogleich eine zweite Kurierfahrt organisierte; damit manifestierte
Rechtspflege
der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar […] aufzuheben. Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers war, dass er zwei nichtige Urkunden erstellte (vgl. Brückner, a.a.O., N 1502 ff.; N 1507 Ziff. 3 und 7). Angesichts der mehrfachen gravierenden verleitete, offensichtlich falsche Zeugenerklärungen abzugeben. Nur leicht wiegt schliesslich die Erstellung der (unzulässigen) Nachtragsurkunde Nr. […] vom […], ging es dem Beschwerdeführer doch einzig darum
Zivilrechtspflege
aufgrund einer Sondernorm ohne weitere Voraussetzungen zur Verfügung stehe – was bedeute, dass die erste Instanz dafür eine Rechtsmittelbelehrung geben müsse –, könne sie nur unmittelbar gegen den entsprechenden März 1937 [1937:81] ( Anwendbares Recht Schweden ); Vi act. 16/78 Rz 11, Vi act. 16/80 § 5). Sie erstellte denn auch die Todesfallbescheinigung und traf die Verwandtschaftsabklärung (Vi act. 1/71). Weiter Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), wird aber nicht als erste Instanz tätig, sondern behandelt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten nur Beschwerden gegen
Konzept Überprüfung Gymi-Schülerinnen und -Schüler
der Erhebungen ist, Aussagen zum Erreichen der Bildungsziele auf kantonaler Ebene zu erhalten. Die erste Erhebung hat im Frühjahr 2016 stattgefunden. Sie basiert auf einer Schüler-Stichprobe am Ende der informiert werden. Von Michael Truniger* 2016 und 2017 werden in den Schweizer Schulen zum ersten Mal Erhebungen zu den nationalen Bildungszielen (Grundkompetenzen) durchgeführt. Diese sollen zeigen Fachbereich Mathematik. Die zweite Erhebung im Frühjahr 2017 umfasst Tests zur Schulsprache und zur ersten Fremdsprache mit einer Schüler-Stichprobe am Ende der Primarstufe. Im Kanton Zug ist der Übertritt

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