-
Neuste PISA-Ergebnisse: Einschätzung Zuger Bildungsdirektor
-
Hintergrund Zuwanderer) hat den grössten Einfluss auf das Leistungsergebnis. Darüber habe ich in den ersten Analysen wenig gelesen. Es zeigt sich: Die Integrationskraft der Schweizer Schulen ist gewaltig.
-
Jugendstrafrecht
-
Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden dieser Bezug bei der Redaktion von Art. 44 Abs. 3 JStPO vergessen wurde. Denn es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die Eltern nur im Rahmen der Unterhaltspflicht zur Rückzahlung der Kosten
-
Art. 97 f. StGB, Art. 44 Abs. 3 JStPO
-
Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden dieser Bezug bei der Redaktion von Art. 44 Abs. 3 JStPO vergessen wurde. Denn es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die Eltern nur im Rahmen der Unterhaltspflicht zur Rückzahlung der Kosten
-
Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA – Löschung des Eintrags im Anwaltsregister
-
Konkurs der Gesellschaft im mm.2016, unterlassen, für die B. AG eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu erstellen bzw. als einziger Verwaltungsrat dafür besorgt zu sein. Das Strafgericht rechnete A. als einzel
-
Anwaltsrecht
-
Konkurs der Gesellschaft im mm.2016, unterlassen, für die B. AG eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu erstellen bzw. als einziger Verwaltungsrat dafür besorgt zu sein. Das Strafgericht rechnete A. als einzel
-
Gesellschaftsrecht
-
diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Deshalb kann sie im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt
-
Art. 714 OR – Nichtigkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen
-
diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Deshalb kann sie im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt
-
Zivilrecht
-
diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Deshalb kann sie im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt Entschädigung geleistet hat (BBl 1947 III 661, 689). Der Nationalrat strich diese Bestimmung in der ersten Lesung zunächst vollständig (Amtl. Bull. NR 1948 I 5, 6). Im Ständerat herrschte hingegen die Ansicht
-
Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 17 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVV
-
beiden Töchter zurückführen, wusste doch die Versicherte erst ab August 2019 überhaupt, dass sie ein erstes Kind erwartete.
5.2.3.2 Zutreffen mag sodann, dass notorisch die Geburt von eigenen Kindern le die Arbeitsvermittlung die Versicherte primär beim Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen, beim Erstellen oder Aktualisieren des Lebenslaufs, beim Verfassen von Bewerbungsschreiben sowie dem Festlegen einer eine Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist, nach der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes neu als Hausfrau qualifiziert würde mit der einzigen Begründung, dass nach der
-
Verkehr
-
Hünenberg hat mit der Eröffnung der Stadtbahn und den beiden Haltestellen Zythus und Chämleten zum ersten Mal Anschluss an das nationale und internationale Bahnnetz erhalten. Bei der Stadtbahnhaltestelle