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Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
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Gelegentliche Besuche bei den Kindern und Enkeln oder die wohl kaum häufig möglichen gemeinsamen Ferienaufenthalte begründen keinen Wohnsitz. Einem Ausländer gerade wegen der für ihn typischen Lebensumstände die Ehefrau in diesen Zeiten oft und gerne bei ihren Kindern und Enkeln weilt und mit diesen z.B. Ferien auf Jachten verbringt, schliesst den Wohnsitz in der Schweiz bzw. in Zug wie vorher in S. nicht aus
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Gerichtspraxis
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3).Aus dem Sachverhalt:
A. Mit Kaufvertrag vom 16. November 2006 verkauften A. und B.C. ihr Ferienhaus an der Hauptstrasse in L. zum Preis von Fr. 1'150'000.– an die D. GmbH in Baar. Am 23. Mai 2007 sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a) übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b) Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c) gesundheits- oder dass Abbruch und Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich einer Beendigung gleichkämen. Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Beschwerdeführer im Gesuch auch noch einen Ferienaufenthalt erwähnten. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es für die Bewilligung eines Ferienaufenthaltes gar keiner schriftlichen Verfügung bedurft keine vor. Beim Gesuch vom 4. Juli 2009 habe es sich um ein Gesuch um die Bewilligung eines Ferienaufenthaltes und nicht um ein Familiennachzugsgesuch gehandelt. Die von X. und Y. dagegen erhobene Beschwerde auf den materiellen Inhalt des Gesuches abzustellen und dieses somit nur als Gesuch um einen Ferienaufenthalt zu behandeln sei. Er berief sich damit auf das Willensprinzip gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obl
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§ 195 Abs. 2 StG
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3).Aus dem Sachverhalt:
A. Mit Kaufvertrag vom 16. November 2006 verkauften A. und B.C. ihr Ferienhaus an der Hauptstrasse in L. zum Preis von Fr. 1'150'000.– an die D. GmbH in Baar. Am 23. Mai 2007
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Personalrecht
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ergibt sich, dass eine Abgeltung des Ferienanspruches von XY im Rahmen einer Kündigung und Freistellung durch die Arbeitgeberin bei diesem Verhältnis von Ferienanspruch zu Freistellungsdauer ausser Betracht g zu verfahren ist bzw. wann er diese Ferien während der drei Monate bis zur Freistellung beziehen soll resp. die ausserordentliche Auszahlung des Ferienguthabens festhalten sollen. XY geht zudem bei seiner ungsverbots für nicht bezogene Ferien und der Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht der Mitarbeitenden, aber auch wegen des Verhältnisses von Umfang des Ferienanspruchs zur Dauer der Freistellung des
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Gerichtspraxis
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Gelegentliche Besuche bei den Kindern und Enkeln oder die wohl kaum häufig möglichen gemeinsamen Ferienaufenthalte begründen keinen Wohnsitz. Einem Ausländer gerade wegen der für ihn typischen Lebensumstände bestätigten. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer die «X. LLC» mit Sitz in seiner Ferienwohnung in F. (USA) nur gründete, um sie als Referenz vorweisen zu können. Die Gründung erfolgte denn 1 Der erstinstanzliche Richter stützte sich bei seinem Entscheid in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht insbesondere auf die Aussagen der Kinder an der Anhörung vom 13. August 2013, wonach sie keinen
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Verwaltungspraxis
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die Beschwerdeführenden erneut geltend, die Schichtzulagen des Beschwerdeführers würden auch in den Ferien ausbezahlt, und die Beschwerdeführerin verdiene netto Fr. 2'000.--. Der Beschwerdeführer habe zudem
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Gerichtspraxis
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die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 der Anteil des 13. Monatslohns, nicht bezogene Ferientage sowie Provisionen geltend gemacht. Dieses Gesuch lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom
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Update Bildungspolitik — Juni 2016
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Kantonsrat Rückblick Kantonsratssitzung vom 2.6.16 Keine DBK-Geschäfte; Trakt. 11: Zwei Motionen zur politischen Bildung und zur Partizipation von Jugendlichen: Motion Dittli ( ... Kantonsrat
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Update Zuger Bildungspolitik — Juni 2014
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Schulgesetz Teilrevision II und Lehrpersonalgesetz Zur Erinnerung: Wichtige Diskussionspunkte beim Schulgesetz sind die Klassengrössen, die Einführung einer sprachlichen Frühförderung sowie die ... S