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Anwaltsrecht
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Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Sie kann mit der inhaftierten Person frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 StPO). Dieses Recht ergibt sich ebenso aus Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, 5. Dezember 2017 (AK 2017 9)Regeste:
Begeht eine freiberufliche Urkundsperson besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen , kann ihr die Beurkundungsbefugnis zum Notariatsberuf und für deren frühest möglichen Zeitpunkt präjudiziell sei, schliesse der freiwillige Verzicht auf die Berufsausübung den disziplinarischen Patententzug nicht aus (vgl. Brückner, S
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Bürgerrecht
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über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). In diesem Fall kann eine ausnahmsweise Heilung jedoch schon
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Öffentlichkeitsprinzip
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bestimmte Art der Protokollierung vorgeschrieben ist, können die Behörden die Art der Protokollierung frei wählen, solange die Vorgaben von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung eingehalten sind wie das Schreiben der DI vom 1. Juli 2014 ohne Weiteres innert fünf Arbeitstagen erfolgen können. Freilich ist anzumerken, dass dieses Versäumnis keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Gewährung des Zugangs Informationen zur Neubesetzung von Stellen im Amt für Denkmalpflege und Archäologie ablehnen, um die freie Willensbildung des Amtes beim Entscheid über die Auswahl der neuen Mitarbeitenden zu gewährleisten
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
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Empfängers abgestellt werden (Uhlmann / Schilling-Schwank, a.a.O., N 13 zu Art. 34 VwVG; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Bern 2013, N 34 zu § 126 StG; vgl erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
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Sozialversicherungsrecht
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eines Arbeitsvertrages spricht schliesslich auch die Ausgestaltung der Arbeit, in welcher B weitgehend frei war. Es gibt und gab keinen klassischen Arbeitgeber, welcher bestimmte, was, wann, wie und wo zu tun um 11.30 Uhr nach Hause, habe am Nachmittag von 13.30 bis 15.00 Uhr Kindergarten, donnerstags und freitags am Nachmittag jeweils frei. Im Falle einer Festanstellung würde sich eine Betreuung allerdings betreut werde. Dem Betreuungsvertrag von Sohn F könne entnommen werden, dass dieser am Dienstag und Freitag jeweils vormittags und am Donnerstag den ganzen Tag in der Kita Z weile. Der Vertrag sei am 27. August
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Art. 127 Abs. 3 BV
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Regeste:
– Bei der interkantonalen Steuerausscheidung ist es im Falle eines erfahrenen Rechtsanwaltes und Partners einer grossen Anwaltskanzlei unzulässig, auf grobe Schematisierungen abzustelle
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Bau- und Planungsrecht
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Regeste:
§ 44 PBG – Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht , es sei denn, der neue Verwendungszweck entspricht der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung und
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Familienrecht
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Gesuchsgegner an der Parteibefragung vom 19. Dezember 2014 zuerst zu Protokoll, die Kinder würden frei entscheiden, mit wem sie kommunizieren wollten. Sie seien von ihm nicht instruiert worden, Kontaktversuche n Angelegenheiten, eine Einschränkung des Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen ergeben, die freilich immer aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss. Als verfassungskonform erachtet das Bundesgericht ihn. Die Kinder würden von sich aus den Kontakt und die Nähe zu ihm suchen. Praktisch ihre gesamte Freizeit verbrächten sie mit ihm. Der Umzug von Schwyz nach Cham Ende Oktober 2011 von einem Tag auf den
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Zivilrecht
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Gesuchsgegner an der Parteibefragung vom 19. Dezember 2014 zuerst zu Protokoll, die Kinder würden frei entscheiden, mit wem sie kommunizieren wollten. Sie seien von ihm nicht instruiert worden, Kontaktversuche Nichtgebrauch der angefochtenen Marke (Art. 11 und 12 MSchG), genügt bereits das Interesse an der Freihaltung des Registers; ein spezieller Interessensnachweis ist nicht erforderlich (Staub, in: Noth/Bühl n Angelegenheiten, eine Einschränkung des Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen ergeben, die freilich immer aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss. Als verfassungskonform erachtet das Bundesgericht
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Nein, Danke! - Meine Geschichte mit der Sucht
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Ich fühle mich bei ihm sofort wohl, weil er so eine Ruhe ausstrahlte. Schon bald konnte ich relativ frei über meine Sorgen und Probleme sprechen. Nach der Sitzung ging ich erleichtert nach Hause. Es hatte Woche das Medikament in einer Apotheke einzunehmen. Ich wollte ausserdem in meinen Entscheidungen frei bleiben. Mir war es in den zwei Monaten ohne Alkohol gut gegangen. Ich rief ich meinen Therapeuten