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Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 29 GAV Personalverleih
Einsatzdauer betrage maximal drei Monate. Der Vertrag sei innert sieben Tagen, jeweils von Freitag auf Freitag kündbar. Ab dem siebten Monat des ununterbrochenen Einsatzes betrage die Kündigungsfrist dann
Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
Schuld nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und der Beschuldigte ist freizusprechen (Wohlers, a.a.O., N 6 und 9 zu Art. 10, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) es bereits am objektiven Tatbestandselement des geldwerten Vorteils, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. 1.9 Darüber hinaus ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Äquivalenz, wonach die
Anwaltsrecht
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Als Begründung für die Anordnung einer Freiheitsstrafe führte die Staatsanwaltschaft aus, vorliegend werde eine (bedingte) Freiheitsstrafe ausgefällt, da lt tätig sei und auch eine allfällige Berufsbezeichnung «Rechtsanwalt» nicht mehr verwende und freiwillig auf eine Verwendung dieser Bezeichnung verzichtet habe. Insofern stellt der unbefristete Entzug
Strafrechtspflege
Beschuldigten notwendig und nicht aussichtslos ist, würde einerseits in übermässiger Weise in die Freiheit der Verteidigung eingegriffen, ihr Mandat unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben (vgl. Art
Rechtspflege
Beschuldigten notwendig und nicht aussichtslos ist, würde einerseits in übermässiger Weise in die Freiheit der Verteidigung eingegriffen, ihr Mandat unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben (vgl. Art
§ 6 EG KVG; § 7 EG KVG; Art. 2 Abs. 2 KVAG; aArt. 12 Abs. 2 KVG
werden dürfte. Der Wortlaut der relevanten Bestimmungen spricht somit eher gegen eine Subsumtion freiwilliger Taggeldversicherungen gemäss VVG unter § 6 EG KVG. 3.2 In systematischer Hinsicht vertritt Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 KVG sind kantonalen Bestimmung ist von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einerseits und der freiwilligen Taggeldversicherung andererseits die Rede. Paragraph 7 EG KVG verweist demgegenüber auf aArt.
Update Bildungspolitik – November 2020
Update Zuger Bildungspolitik – November 2020 Corona Nach einem Rückgang stagnierten im November die Zahlen in ZG (und zunehmend auch in der CH) auf zu hohem Niveau. Sollte sich ausgehend vom aktu
SPKZ-Reko-DBK-Treffen 2015 in Unterägeri
Am Freitag, 27.11.15, fand in Unterägeri das Jahrestreffen Schulpräsidentenkonferenz-Rektorenkonferenz-Bildungsdirektion statt. Thema: Herausforderungen und gegenseitige Erwartungen. Gestartet ...
Update Bildungspolitik — Dezember 2016 / Januar 2017
Kantonsrat Sitzung vom 26.1.17 Bericht und Antrag zur Motion von Anna Bieri und Laura Dittli betreffend Beitritt des Kantons Zug zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung von ... Kant
Update Zuger Bildungspolitik — Juni 2014
aufgrund der vorliegenden Leistungsheterogenität in den Klassen unbestritten war, ist die neue Freiwilligkeit in Sachen Niveaufach Französisch der Sachlage in den grösseren Gemeinden geschuldet. Diese Gemeinden Niveaufächern mit erheblichen organisatorischen Herausforderungen konfrontiert gesehen. Mit der Freiwilligkeit entsteht Raum für angepasste Lösungen, eine Absage an den differenzierten Unterricht ist damit

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