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Steuerrecht
vorhanden und er wird zurückgestellt, bis es zur nächsten steuerbaren Handänderung kommt (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 216 N 153). Der der Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis gegeben sein muss (vgl. Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, a.a.O., § 216 N 193). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nimmt dieses sie als Käufer solidarisch für die Bezahlung dieser Steuer. Die Rekurrentin könnte die Übertragung freilich wieder rückgängig machen. Dies bedingt jedoch das Einverständnis ihrer Söhne, ist mit Kosten verbunden
Steuerrecht
Regeste: Art. 51 Abs. 2 StHG, § 139 Abs. 2 StG – Die Kantone können zwar innerkantonal entscheiden, ob Geschäftsverluste vom Grundstückgewinn abgezogen werden dürfen; im interkantonalen Verhältnis j
Steuerrechtliche Amtshilfe (Herausgabe von Gebäudeversicherungswerten von Drittparteien an die Steuerbehörde)
Regeste: Art. 39 f. StHG, § 110 StG, § 20 Abs. 3 GebVG – Gebäudeversicherungswerte von Drittparteien sind von der Gebäudeversicherung an die Grundstückgewinnsteuerkommission gestützt auf die Bestimm
2021-11-28 Ausschreibung Ergänzungswahl Verwaltungsgericht
Ausschreibung für die «Ergänzungswahl für ein Mitglied des Verwaltungsgerichts infolge Frei-werdens eines Sitzes während der Amtsdauer (Rest der Amtsdauer 2019–2024)» im Amtsblatt vom 3. September 20
Grundrechte
Plakatständer bewilligt wurden und dass politische Akteure zwar ausserorts entlang der Kantonsstrassen frei plakatieren durften, dass solche Plakate aber im privaten Grund verankert werden mussten. Damit konnten von dieser Massnahme vorerst noch nicht betroffen und konnten sich auf dem Bundesplatz nach wie vor frei bewegen (Videosequenz 1 ab 1'24''). Von der anderen Seite des Bundesplatzes her, d.h. aus Richtung des Coop City beobachtet haben. Zu diesem Zeitpunkt konnten sich die Menschen auf dem Bundesplatz frei bewegen. Als sich der Demonstrationszug in Richtung Bahnhof in Bewegung setzte, folgten ihm diese
Rechtspflege
noch in der E-Mail detaillierte Fragen oder Suggestivfragen gestellt. A._ habe seine Wahrnehmungen frei erzählt; diese seien festgehalten und bestätigt worden. Weitere Kontakte seien nicht erfolgt. Vor dazu führt, dass er sich daran gebunden fühlt und sich bei einer behördlichen Einvernahme nicht mehr frei äussern kann (vgl. Züger, a.a.O., S. 265 m.w.H.). Eine störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch rfnis besteht; der Auftrag der Presse, die Öffentlichkeit hier über unzulässiges Geschäftsgebaren frei zu informieren, ist deshalb kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Es ist eine Interessenabwägung v
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt sowie den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei bestimmte Art der Protokollierung vorgeschrieben ist, können die Behörden die Art der Protokollierung frei wählen, solange die Vorgaben von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung eingehalten sind über einen weiten Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind u.a. diejenigen Gemeinwesen, welche staatliche
Gerichtspraxis
– darstellen muss (Astrid Epiney, Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung frei praktizierender Ärzte, in: Jusletter 22. April 2013, S. 4 f.). Die Massnahme muss mit anderen Worten die Berufungskläger konnten sich vor Obergericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, dazu äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem unnötigen formalistischen Leerlauf Richtlinie 2005/36/EG und dem Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) wird statuiert, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre Berufsqualifikationen
23. September 2015: Neue Zuger Zeitung, Nora Gomringer, «Ihre Texte sollte man laut lesen»
23. September 2015: Neue Zuger Zeitung, Nora Gomringer, «Ihre Texte sollte man laut lesen»Nora Gomringer liest am 29. Oktober 2015 an der PH Zug und erzählt über den Prozess des Schreibens. Eintritt
Aktuell
nicht erreichbar. Die Präsenzbibliothek im Lesesaal des Staatsarchivs ist im Rahmen der Öffnungszeiten frei zugänglich.

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