-
Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG
-
einerseits die Benachteiligung (Ungleichbehandlung) als solche und andererseits der Umstand, dass der Grund der Benachteiligung im Geschlecht liegt. Betreffend Lohngleichheit beispielsweise ist nach Auffassung gsmerkmal. Drittens bekleidete Q. eine andere Position als die Klägerin, weshalb auch aus diesem Grund eine Ungleichbehandlung nicht geschlechtsbedingt sein muss. Losgelöst von Q. spricht sodann gegen Die Klägerin stützt alle geltend gemachten Ansprüche (...) alternativ zu den arbeitsrechtlichen Grundlagen auf eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung im Sinne von Art. 3 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. b
-
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
-
erarbeiten und der Gemeindeversammlung vorzulegen (§ 34 Abs. 1 aBauG). Gemeindestrassen durften nur auf Grund von Baulinien- oder Strassenplänen errichtet werden, die der - dem Referendum unterliegenden - Genehmigung technisch – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – realisierbar gewesen sein könnte, kann auf Grund des Vorrangs der rechtlichen Gegebenheiten, auf die bei der Prüfung der Überbaubarkeit in erster Linie Erschliessung ihres Grundstücks GS Nr. 1643 und auch Verhandlungen mit den SBB bezüglich einer Grundsatzvereinbarung für eine Unterführung und damit für eine Erschliessung ihres eigenen und der oberhalb liegenden
-
Zivilrecht
-
Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt [Abs. 2]. Sie kann überdies aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtige Gründe gelten (i) die Ausübung einer die Gesellschaft direkt oder abgelehnten Erwerbers von kotierten und nicht kotierten vinkulierten Namenaktien auch aus einem weiteren Grund gerechtfertigt (vgl. Art. 685f Abs. 4 OR; Oertle/du Pasquier, a.a.O., N 11 zu Art. 685f OR). Das Interesse Diese Bestimmung bezweckt zwar in erster Linie den Schutz der Minderheitsinteressen. Als wichtiger Grund ist aber allgemein jeder Umstand zu betrachten, der nach objektiver Wertung darauf schliessen lässt
-
Sozialversicherungsrecht
-
Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung stellt keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung einer Frist dar (siehe zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage ge Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der Beschwerdeschrift kann sodann entnommen werden, dass Grund hierfür eine Magendarmgrippe war. Lediglich am 21. September 2018 sei es der Vertreterin gemäss eigenen und Höhe einer allfälligen Unterhaltspflicht nicht rechtsverbindlich festgelegt. Bereits aus diesem Grund kann die geltend gemachte Unterhaltsleistung nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt werden (vgl
-
Zivilrechtspflege
-
2016, Vorbem. Art. 308-318 ZPO N 35).
Das Interventionsgesuch hat gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO den Grund der Intervention zu enthalten. Der Gesuchsteller hat also die materiellen Voraussetzungen für die he Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht auf Grund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Gesuchstellers sei ausgewiesen und eine eingehende bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung oder bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt (Urteil des
-
Kompetenzen — Messen als Risiko oder Chance?
-
Kirche.
U. M.: Diese Befürchtung wird vor allem von den Lehrerverbänden regelmässig geäussert. Der Grund liegt darin, dass Ranglisten in der Öffentlichkeit generell auf grosses Interesse stossen und zunehmend Anbieter für Prüfungsvorbereitung und vermindert die Zunahme von sozialen Ungleichheiten. Aus diesem Grund forderte die bekannte amerikanische Psychologin Lauren Resnick bereits vor 30 Jahren, dass Tests drittens, wo die Klasse im Vergleich zu Klassen mit ähnlicher sozialer Zusammensetzung steht. Aus diesem Grund werden heutzutage finanzielle Mittel mit Bezug zur gesellschaftlichen Belastung beziehungsweise e
-
Verschiebung einer gerichtlich angesetzten öffentlichen Verhandlung
-
Termin erstrecken bzw. abnehmen kann, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen ist sagt bereits das Gesetz klar, dass durch den Gesuchsteller – unaufgefordert – ein ausreichender Grund glaubhaft zu machen ist damit eine Verschiebung oder Erstreckung in Frage kommt. Dieser Obliegenheit besorgt zu sein. Ein allfälliges Versäumnis in dieser Hinsicht stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Verschiebung der von langer Hand angesetzten öffentlichen Verhandlung dar.
2.2 Es kommt
-
Verfahrensrecht
-
Termin erstrecken bzw. abnehmen kann, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen ist sagt bereits das Gesetz klar, dass durch den Gesuchsteller – unaufgefordert – ein ausreichender Grund glaubhaft zu machen ist damit eine Verschiebung oder Erstreckung in Frage kommt. Dieser Obliegenheit besorgt zu sein. Ein allfälliges Versäumnis in dieser Hinsicht stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Verschiebung der von langer Hand angesetzten öffentlichen Verhandlung dar.
2.2 Es kommt
-
Art. 8 BV, Art. 4 Abs. 1 FamZG
-
den Entscheid wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich b Behandlung kann nur dann die Rede sein, wenn ein und dieselbe Behörde eine Frage ohne sachlichen Grund das eine Mal so und das andere Mal anders beantwortet (BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 90 I 1 E. 2).
5.3
-
Familienzulagen
-
den Entscheid wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich b Behandlung kann nur dann die Rede sein, wenn ein und dieselbe Behörde eine Frage ohne sachlichen Grund das eine Mal so und das andere Mal anders beantwortet (BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 90 I 1 E. 2).
5.3