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Art. 8 BV, Art. 9 BV
Belser/Waldmann, Grundrechte II, 2. Aufl. 2021, S. 281 Rz. 12; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O, Rz. 753 und 756). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt Statuten durch nicht verfassungskonforme Bestimmungen diskriminiert wurden. Ein vernünftiger, sachlicher Grund für diese erneute Ungleichbehandlung der direkten Nachkommen untereinander für die Zukunft ist nicht
Grundrechte
einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt herr, a.a.O, Rz. 753 und 756). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich b Statuten durch nicht verfassungskonforme Bestimmungen diskriminiert wurden. Ein vernünftiger, sachlicher Grund für diese erneute Ungleichbehandlung der direkten Nachkommen untereinander für die Zukunft ist nicht
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Nachbarschaft entsprechende Bebauungspläne immer schwieriger, vor dem Stimmvolk zu bestehen. Aus diesem Grund sollen Bebauungspläne mit einer Erhöhung des Nutzungsmasses über 50 Prozent auf einem Quartierges Wettbewerbs ist nicht zuletzt aufgrund von Beschwerdeentscheiden immer wieder ein Thema. Aus diesem Grund wird im Gesetz festgelegt, dass auch Vertreter einer Gemeinde in Wahrnehmung von öffentlichen Interessen verankert wird. Sie beruht also nicht nur auf informellem Verwaltungshandeln (BGE 1A.11/2007). Aus diesem Grund wird im PBG entsprechend geregelt, dass die Einsitznahme einer Vertretung der Gemeinde in der den
Traktanden 1996-2000
Mitunterzeichner betreffend Parkplätze auf öffentlichem Grund sowie Genehmigung des Reglementes über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund genehmigtTraktandum Ja Nein 1) Genehmigung 12) Motion von Herr Robert Walker und Mitunterzeichner betreffend Parkplatz auf öffentlichem Grund erheblich erklärtTraktandum Ja Nein 1) Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindev 10) Bus Küntwil genehmigt 11) Motion Robert Walker betreffend Parkieren auf öffentlichem Grund erheblich erklärtTraktandum Ja Nein 1) Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindev
2017
Stimmbürger können sich ungetrübt eine Meinung bilden. Aus diesem Grund ist die Einwohnergemeinde im Sinne eines Grundsatzentscheides über Hochhäuser im Dorfzentrum abstimmen zu lassen. Für die Behandlung Stimmbürger können sich ungetrübt eine Meinung bilden. Aus diesem Grund ist die Einwohnergemeinde im Sinne eines Grundsatzentscheides über Hochhäuser im Dorfzentrum abstimmen zu lassen. Für die Behandlung wird. Solche Hochhäuser gilt es zukunftig zu verhindern. Aus diesem Grund ist die Einwohnergemeinde im Sinne eines Grundsatzentscheides über (weitere) Hochhäuser im Dorfzentrum abstimmen zu lassen. Für
2014: Regierungsrat
Alleineigentümer eines kleinen Teils der Strasse. Wo sich die Zufahrt oder Teile davon auf fremdem Grund befinden, kann die rechtliche Erschliessung mittels privatrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Dienst der Einwohnergemeinde haben Eigentümerinnen und Eigentümer einer Baute oder Anlagen auf eigenem Grund für deren Benützerinnen und Benützer die erforderlichen Parkplätze bereitzustellen. Diese Erstell ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden  Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung
2015: Regierungsrat
wurde beim Regierungsrat Beschwerde erhoben. Das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund fällt in den Schutzbereich der  Wirtschaftsfreiheit (BGE 128 I 3). Dieses verfassungsmässige Recht das denkmalpflegerische Fachwissen verfügt, darf sich die Baubewilligungsbehörde nicht ohne triften Grund darüber hinwegsetzen. Dies ist im vorliegenden Fall aber geschehen, da sich die Vorinstanz im ang hinaus, worüber die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss entschieden hat und auch entscheiden musste. Grund dafür ist, dass eine Schliessung des Garagenbetriebs oder ein nachträgliches Bewilligungsverfahren
Gesellschaftsrecht
Zuordnung der sechs Stammanteile sei noch offen. Eine Grundkapitalgesellschaft könne keine herrenlosen Aktien oder Stammanteile haben. Aus diesem Grund bleibe die Gesuchstellerin als ausgeschiedene Gesel (rechtzeitiger) GAFI-Meldung Zugang zu den strittigen Generalversammlungen zu verschaffen. Aus diesem Grund habe die Beklagte auf keinen Fall auf die Publikationen im SHAB verzichten dürfen. Im Ergebnis sei GAFI-Bestimmungen verfolgte Zweck der Meldepflicht, Transparenz zu schaffen, bereits erfüllt. Aus diesem Grund hat sich im vorliegenden Fall eine formelle Meldung durch die Klägerin zur Führung des gesetzlich
Überfachliche Kompetenzen – Sicht Wissenschaft
schon damals in die Lehrpläne ein, allerdings eher als allgemeine Bildungsziele. Einen möglichen Grund für die Popularität sehe ich in dem durch Digitalisierung, Globalisierung, Pandemie oder Krieg ausgelösten ist aber der Fall: Überfachliche und fachliche Kompetenzen bedingen sich gegenseitig. Ein weiterer Grund könnte im bildungspolitischen Bereich auch sein, dass verschiedenste Forschungsteams gezeigt haben Urteil zu fällen ist für Lehrpersonen sehr schwierig bis fast unmöglich. Ganz sicher kann sie auf Grund der Anzahl vergessener Hausaufgaben eines Kindes nicht direkt auf die Selbstkompetenz schliessen.
Staats- und Verwaltungspraxis
keine IV-Rente mehr bezieht (Geertsen, a.a.O., S. 233). Die Rechtsprechung äussert sich aus diesem Grund nicht explizit zum Verhältnis von Art. 22 UVG und Art. 34 Abs. 1 UVV. Auch das in der Beschwerdeantwort Erwachsener ohne Gesundheitsschaden auf keinerlei Unterstützung mehr angewiesen wäre. Aus diesem Grund mache er als Kostenersatz nach § 16 Abs. 2 ELKV den mutmasslichen Erwerbsausfall seiner Mutter von vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3). Auch aus diesem zusätzlichen Grund kann Rechtsanwältin C. jedenfalls für die Prozessbegleitung durch die juristisch unbedarfte D. – die

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