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Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR; Art. 29 Abs. 1 BV
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abgelehnt. Die beiden Gebäude bilden aber ein Ensemble und sind daher gemeinsam zu beurteilen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der Regierungsrat zuständig für den Beschluss über die Unterschutzstellung der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Ratsmitglieds (§ 7 Abs. 3 GO RR). Aus diesem Grund instruiert die Sicherheitsdirektion das vorliegende Verfahren bezüglich des Entscheides über die Gericht im Sinne von Art. 30 BV. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche
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Denkmalschutz
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erhalten haben. Da dies nach Ansicht der EKD aber nicht der Fall ist, und es für das Gericht keinen Grund gibt, an dieser Meinung zu zweifeln, vermögen die Argumente des Gutachters C. diejenigen der EKD zu dargelegt, dass an der Unterschutzstellung ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Aus diesem Grund wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
c) Die Voraussetzungen für die Zusprechung Fr. Z verlangen, da in diesem Gutachten Grundlagenarbeit geleistet worden sei. Das Gericht anerkennt durchaus, dass C. in seinem Parteigutachten Grundlagenarbeit geleistet hat, doch reicht dies für die
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 lit. c eidg. aBüG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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StGB macht sich eine Ärztin oder ein Arzt nicht strafbar, wenn sie oder er das Berufsgeheimnis auf Grund der Einwilligung der berechtigten Person offenbart hat. Diese Einwilligung bedarf gemäss Rechtsprechung Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen auch GVP 2009 S. 311 ff.). Aus diesem Grund sind auch die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.F. betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der
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Mathe — Gespräch mit André Stäger, Teil I
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Interview mit André Stäger, Mathematiklehrer an der Kanti Zug, möchte ich solchen Fragen auf den Grund gehen. Es interessiert mich, ob es einen Ausweg gibt. Oder ist am Ende alles gar nicht so schlimm mathematisch begabten Schülerinnen und Schüler gegenüber anderen stark benachteiligt haben. Ein zweiter Grund könnte sein, dass in anderen Fächern eine gute Note sehr leicht erreichbar sein könnte, während in könnte man den Stoff für die besseren Noten gerade von Anfang an weglassen und mehr Zeit in die Grundlagenarbeit investieren. Man darf nicht vergessen, dass die überwiegende Mehrheit an der Matura genügende
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Schule und Recht — Ohne Angst und Notlügen
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auch deckt.
Alles lässt sich also nicht versichern. Soll ich mir als Lehrperson aus diesem Grund eine Rechtsschutzversicherung zulegen? Oder bin ich dafür auch beim Arbeitgeber versichert? Der Kanton den sich von den übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes. Liegt ein sachlich zureichender Grund vor und wird das entsprechende Verfahren korrekt durchgeführt, ist es nicht schwieriger sich von einer
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Kompetenzen — Beurteilen lernen
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Praxis beantwortet werden und was daraus resultiert.
Unterschiedliche kantonale Regelungen Auf Grund dieser unklaren Ausgangslage haben die Kantone zu verschiedenen Fragen der Schülerbeurteilung unt yse oder einer Lernkontrolle ist ohne soliden fachdidaktischen Hintergrund undenkbar. Aus diesem Grund wird die Beurteilungsthematik auch in den einzelnen Fachdidaktiken aufgegriffen und exemplarisch in zugleich. Wie kann es gelingen, Studierende in der Grundausbildung für diese Berufsaufgabe fit zu machen?
Von Markus Roos*
Welt- und Menschenbilder als Grundlage der Beurteilung Die Tatsache, dass die Sch
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Gute Schule — durch gute Lehrerbildung
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Standards „konkretisieren [...] Ziele in Form von Kompetenzanforderungen" (EDK, 2000, S. 21). Aus diesem Grund lassen sich, so Baumert und Kunter (2006), die soeben aufgeführten fünf Kernaussagen problemlos in entscheidend zur Förderung von Bildungsprozessen bei (vgl. Baumert & Kunter, 2011, S. 29). Aus diesem Grund stehen Pädagogische Hochschulen in der Pflicht, qualitativ hochstehende Studiengänge anzubieten, die Standards werden weiter als „Fähigkeiten, die theoretisch fundiert sind, hinsichtlich denen es Grundlagenforschung gibt [...] und die auf einer noch gelebten Praxis beruhen" beschrieben (Oser, 1997, S. 210)
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Neue Spitalliste 2023 Akutsomatik
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durchschnittlichen jährlichen Wachstum der benötigten medizinischen Leistungen von 1.6% gerechnet. Grund dafür ist sowohl die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung als auch die zunehmende Alterung. Ein waren. Diese legen unter anderem fest, dass die Grundversorgung in der Regel innerkantonal sicherzustellen und für die Leistungen der Grundversorgung eine Konzentration anzustreben ist. Ziel ist es, die Spitalliste 2023 Akutsomatik festgesetzt, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Damit werden die Grundversorgung und ausgewählte spezialisierte Leistungen in hoher Qualität im eigenen Kanton sichergestellt
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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Erteilung der Betriebsbewilligung entfallen ist, hat die Gesundheitsdirektion hierin zu Recht einen Grund für deren Entzug für die Dauer des Aufsichtsverfahrens erblickt (vgl. § 27 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs Betriebsbewilligung gemäss § 27 Abs. 1 Bst. b und c GesG nicht erfüllt. Damit liegt ein weiterer Grund für den befristeten Entzug der Betriebsbewilligung vor (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Bst. a GesG) ten lassen. Die Gesundheitsdirektion ist daher auch in diesem Punkt zu Recht vom Vorliegen eines Grunds für den Entzug der Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin ausgegangen (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 10
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Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung
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anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht davon also nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird Erwerbsausfall für sinngemäss anwendbar erklärten EOV gar widerspricht, so dass ihnen auch aus diesem Grund die Anwendung versagt werden muss (oben E. 3.1.2).
5. Nach dem Dargelegten sind die Einspracheentscheide 2021 81 (betreffend A.) und S 2021 82 (betreffend B.) liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen; betroffen ist in beiden Verfahren dieselbe Gegenpartei