Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10580 Inhalte gefunden
Informationen zum Schulrecht erschienen
Recht sei. Nimmt dann doch einmal ein Anwalt an einem Elterngespräch teil, dann ist auch das kein Grund zur Panik. Zwei Massnahmen empfehlen sich: erstens muss das Gespräch sauber dokumentiert werden. Gerade
Von Daten lernen – Beispiel Bildungsbericht
und Schulentwicklung darf nicht auf Zufall beruhen. Dazu braucht es Vertiefung und Zeit. Aus diesem Grund leistet sich die Schweiz ein aufwändiges Bildungsmonitoring. Ein Einblick mit Beispielen. Von Chantal
Schulrecht – die Schwarze Liste
eine «Lehrbewilligung» nicht kennen und somit eine solche nicht entziehen können 1 . Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, dass die Gemeinden bei der Anstellung einer neuen Lehrperson nebst Konsultation Lage und Situation im Kanton Zug Es stellt sich die Frage, ob der Kanton Zug über eine rechtliche Grundlage für den Entzug der Lehrbewilligung verfügt. Gemäss § 45a des Schulgesetzes vom 27. September 1990
Zeitreise in die Steinzeit — 7 Fragen an Ursina Zweifel
wie gebannt gelauscht haben. Welcher Frage würden Sie auf einer Zeitreise in die Steinzeit auf den Grund gehen? Ich würde gerne die Menschen kennenlernen, die damals lebten. Erfahren, wie sie dachten, wie
Kritik, Verständlichkeit, Leistung und Konsens
haben die Organisatoren das diesjährige Forum gestellt. Und dieser Frage müssen wir heute auf den Grund gehen. Zuerst der Frage selbst, dann aber auch den möglichen Antworten. Und da ist mir eben die
2001: Verwaltungsgericht
in den Briefkasten der Post geworfen worden, ist kein genügender Beweis.Ortsabwesenheit ist kein Grund für die Wiederherstellung einer Frist.Das Wohnhaus des Beschwerdeführers wies vor 1972 eine Fläche Anbieter mit der ganzen Vorbereitung oder gar mit dem Ausschreiben selbst betraut war, greift der Grundsatz des Ausschlusses dieses Anbieters im Submissionsverfahren absolut. Ein solcher Unternehmer darf auferlegen. Die Öffentlicherklärung ist in diesem Sinne zu prüfen. Sie muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als
2006: Verwaltungsgericht
einer Reservebauzone IG1 in eine Reservebauzone Wohn- und Arbeitszone WA5 nicht genehmigt. Als Grund nannte er offenen Koordinationsbedarf . Der Beschluss des Regierungsrats ist mit zweimaliger sämtliche Interessen, nicht nur solche von nationaler Bedeutung, zu berücksichtigen. Gemäss dem Grundsatzpapier über die Kriterien für die Bewilligung von Gesuchen zum Bau von Mobilfunkantennen an Baudenkmälern Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht. Gerade dies war vorliegend der Fall, weshalb dem Gesuch die Bewilligung versagt bleiben
2000: Verwaltungsgericht
wenn das Ufer zugänglich ist, zu schützen. Weil das Gericht sein Ermessen nur aus triftigem Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen soll, ist von einer Rückversetzung des Bauvorhabens näher nach Grösse und Anzahl der Wohneinheiten verwendet werden. Mit der  Eigentumsgarantie und dem Grundsatz der  Verhältnismässigkeit wäre es nicht zu vereinbaren, den von der Vorinstanz verlangten Abbruch Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder
2005: Regierungsrat
statthaft, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Eingriff unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgt. Im vorliegenden PBG. Einzelne, parzellenweise privatrechtlich vereinbarte Baubeschränkungen in Form von  Grunddienstbarkeiten nach Art. 730 ff. ZGB bleiben wie für alle privaten nachbarlichen Verhältnisse vorbehalten Massstäblichkeit, aber auch an den bisherigen Gebäudefluchten. Die Fassaden haben den Aufbau sowie den Grundriss als bestehende Elemente übernommen, jedoch in zeitgenössischer Sprache neu thematisiert. Auch in
2002: Verwaltungsgericht
n durch das zuständige BUWAL muss nicht abgewartet werden und der Bau der Anlage darf aus diesem Grund nicht verhindert werden. Der Bau oder Ausbau von Mobilfunkanlagen erfordern keine Änderung des vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, NISV). Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid festgestellt, dass die NISV keine umfassende Ordnung darstelle, sondern sich auf den Schutz

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch