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§ 63 Neuzuteilung
1 Das durchführende Organ erstellt einen Umlegungsplan mit Zuteilungsplan und Darstellung der alten und neuen Grundstücke, ein Umlegungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundlagen gem
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung , jedoch einer Bauanzeige: a)
Kommentar V PBG
1 Das  Amt für Raum und Verkehr ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit kantonaler Beteiligung. Materialien Absatz
§ 70 Verteilung der Entschädigung
1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibe
§ 64 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch
1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat das Durchführungsorgan die Änderungen im Grundbuch zu erwirken und den Geldausgleich sowie die Entschädigungen auszurichten.
Bewilligungen für den Ausbau Grindel-Bibersee eröffnet
Bewilligungen für den Ausbau Grindel-Bibersee eröffnet
Umwandlung von Pfandrechten
Grundsatz zur Umwandlung von Pfandrechten und vereinfachte Umwandlung von Papier- in Register-Schuldbriefe. Grundsätzlich müssen alle Umwandlungen von Pfandrechten öffentlich beurkundet werden. Dies
Grundbucheinsicht
Öffentlichkeit des Grundbuchs mit den Beschränkungen. Jeder Person wird ohne Glaubhaftmachung eines Einsichtsinteresses Auskunft über die öffentlichen Daten des Grundbuchs erteilt. Die Auskunft wird
Veranstaltungen
Veranstaltungen der GIS-Fachstelle Die Abteilung Geoinformation führt in der Regel jährlich eine GIS-Tagung durch. Die Informationsveranstaltung richtet sich an Vertreterinnen und Vertreter der Behör
Name und Bürgerrecht
Name und Bürgerrecht Seit dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz ein neues Namens- und Bürgerrecht. Dieses gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der

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