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§ 63 Neuzuteilung
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1 Das durchführende Organ erstellt einen Umlegungsplan mit Zuteilungsplan und Darstellung der alten und neuen Grundstücke, ein Umlegungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundlagen gem
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Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
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1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung , jedoch einer Bauanzeige: a)
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Kommentar V PBG
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1 Das Amt für Raum und Verkehr ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit kantonaler Beteiligung.
Materialien Absatz
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§ 70 Verteilung der Entschädigung
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1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibe
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§ 64 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch
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1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat das Durchführungsorgan die Änderungen im Grundbuch zu erwirken und den Geldausgleich sowie die Entschädigungen auszurichten.
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Bewilligungen für den Ausbau Grindel-Bibersee eröffnet
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Bewilligungen für den Ausbau Grindel-Bibersee eröffnet
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Umwandlung von Pfandrechten
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Grundsatz zur Umwandlung von Pfandrechten und vereinfachte Umwandlung von Papier- in Register-Schuldbriefe. Grundsätzlich müssen alle Umwandlungen von Pfandrechten öffentlich beurkundet werden. Dies
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Grundbucheinsicht
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Öffentlichkeit des Grundbuchs mit den Beschränkungen. Jeder Person wird ohne Glaubhaftmachung eines Einsichtsinteresses Auskunft über die öffentlichen Daten des Grundbuchs erteilt. Die Auskunft wird
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Veranstaltungen
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Veranstaltungen der GIS-Fachstelle Die Abteilung Geoinformation führt in der Regel jährlich eine GIS-Tagung durch. Die Informationsveranstaltung richtet sich an Vertreterinnen und Vertreter der Behör
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Name und Bürgerrecht
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Name und Bürgerrecht Seit dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz ein neues Namens- und Bürgerrecht. Dieses gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der