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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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#28: Pikettstellung während Grossbrand in Zug
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Während des Grossbrandes der Zuger Kantonalbank hält Hünenberg die Pikettstellung im Bereich Ennetsee Thema
Pikettstellung während Grossbrand in Zug
Einsatzzeit
Donnerstag 17. Juli 2014, 2
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Zuger Eckwerte für die Schutzkonzepte der Schulen
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Der Kanton Zug hält sich bei den Schutzkonzepten an die Vorgaben des BAG und hat Eckwer-te für die Schulen festgelegt. Die Schulen informieren die Eltern direkt über ihre Schutzkonzep-te. Die Schutzk
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1584.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Beschäftigung ist aus Sicht des Regierungsrates kaum geeignet, die Situation dieser Jugendlichen nach- haltig zu verbessern. 6. Postulat betreffend verbindliche Einführung der Netzwerkarbeit auf Gemein- deebene
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1606.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bevölkerung. Der präventive Nutzen von Videoüberwachung für die Eindämmung von unangebrachtem Ver- halten ist unbestritten. Im Kanton Zug ist der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch kantonale
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1651.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1651.2 Laufnummer 13029 Motion von Bettina Egler, Christina Bürgi Dellsperger, Hubert Schuler und Eusebius Spescha betreffend Einführung des Vorkindergartens im Kanton Zug (Vorlage Nr. 165
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1668.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1668.1 Laufnummer 12718 Kantonsratsbeschluss betreffend Verwendung des Ertragsüberschusses der Laufenden Rechnung 2007 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 13. Mai 2008 Sehr geehrter
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2251.10 - Synopse
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unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffent- lichkeit haben sich die
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2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
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Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
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2251.07 - Ergebnis der 1. Lesung
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Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 1) BGS 111.1 2) BGS 111.1 18 [Geschäftsnummer] 3 Vor der Beratung über den