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FAQ Betriebshygiene
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als 2 Meter Abstand Kontakt hat, ist eine Übertragung möglich.
Durch Tröpfchen: Beim Coronavirus handelt es sich um eine sog. Tröpfcheninfektion. Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren
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Schutzkonzept Abstimmungen vom 29. November 2020
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Schutzkonzept Abstimmungen vom 29. November 2020 Massnahmen für die Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger desinfizieren sich bei Eintritt in die Eingangshalle die Hände un
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Schutzkonzept Abstimmungen vom 28. November 2021
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Schutzkonzept Abstimmungen vom 28. November 2021 Massnahmen für die Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger desinfizieren sich bei Eintritt in die Eingangshalle die Hände un
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Zum Schulschluss viermal ein Ja von meiner Seite
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Liebe Leserinnen und Leser Wie im Flug geht das Schuljahr 2013/14 zu Ende. Schon verschwinden im Rückspiegel die Ereignisse und Geschäfte der vergangenen Monate. Bereits zeichnen sich — Pardon, ...
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Savonity
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Savonity Der Weg zum Namen „Savonity“ war nicht leicht. Einer der wichtigsten Punkte während unserer Überlegung war die Klarheit. Mann sollte sich nicht 100%-ig sicher sein, was unsere Unternehmung a
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Coronavirus
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Informationen zum Coronavirus der Gemeinde Risch Rotkreuz Der Bundesrat hat per 1. April 2022 die besondere Lage aufgehoben. Es sind ab diesem Zeitpunkt keine schweizweiten COVID-Massnahmen mehr in
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2577.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2577.2 Laufnummer 15206 Interpellation von Andreas Etter betreffend Smart City (Vorlage Nr. 2577.1 - 15067) Antwort des Regierungsrats vom 21. Juni 2016 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr g
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3126.1 - Petitionstext
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Petition Vorlage 3126 Liberalisierung von Homeschooling im Kanton Zug An: Regierungsrat Stephan Schleiss Im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist «Homeschooling» weltweit in aller Munde. Was aus der N
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Sozialversicherung
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Beschäftigung ausgeübt hat. Zwar wird verlangt, dass es sich dabei um eine beitragspflichtige Tätigkeit handeln muss, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass jedes Erbringen einer beitragspflichtigen Tätigkeit ging. Zwar verlangt Art. 13 Abs. 1 AVIG, dass es sich dabei um eine beitragspflichtige Tätigkeit handeln muss. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass jedes Erbringen einer beitragspflichtigen im Rahmen der obligatorischen Versicherung gemäss BVG zu erbringen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BVG). Es handelt sich somit um eine so genannte nicht registrierte Stiftung (vgl. mit Riemer Hans Michael / Riemer-Kafka
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Gerichtspraxis
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erwaltungsrat handelt (vgl. Watter/Pamer-Wieser, a.a.O., N 5 f. zu Art. 731b OR, mit Hinweisen; Berger/ Rüetschi/Zihler, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidiertes Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidiertes Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid