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Vernehmlassung zum Bericht des Ausschusses vom 11. August 2008: Analyse und Per-spektiven der Zusammenarbeit in der Zentralschweiz - Stellungnahme des Kantons Zug
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regelmässiger Informationsaustausch der ZRK mit der Metropolitankonferenz Zürich ist deshalb zwingend. Der Kanton Zug bietet in diesem Zusammenhang weiterhin seine Tätigkeit als Informationsbindeglied zwischen und ZSK-Tagungen zwischen den Staatsschreibern nicht ein deutlich höherer Erfahrungs- und Informationsaustausch stattfindet. Das Gleiche gilt für die Stufe der Direktions- bzw. Departements-Generalsekr ZRK-Sekretariats und einen vermehrten Einbezug der kantonalen Verwaltungen. Ziff. 4.2.: Informationsaustausch mit der Metropolitankonferenz Zürich Wie erwähnt, wird die Metropolitankonferenz Zürich auch
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Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)
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sind zu unbestimmt, um irgend welche Drittpersonen im PIS aufzunehmen. Zudem ist nicht klar, ob Informationen bezüglich solcher Personen ausschliesslich aufgrund der Nennung durch die Angestellten selber
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Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes
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Gemeinden und Kantone sind sowohl für die spezifischen Investitionen für die Anpassung ihrer Informatiksysteme im Bereich der Einwohnerregister als auch für den zusätzlichen administrativen Aufwand von der
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Antwort an den Bund
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Kompensation der Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt infolge der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz
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Totalrevision Postgesetzgebung; Ausführungsbestimmungen zum Postgesetz (Verordnung zum Postgesetz)
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Behörden der betroffenen Gemeinden an und informiert den Kanton vorgängig über die Gesprächsaufnahme. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an und informiert den Kanton über das Ergebnis." Begründungen
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Revision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
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juristischen Personen und Behörden im geschäftlichen Einsatz genutzt werden können. Aus Sicht der Informatik sehen wir keine Hindernisse für deren Umsetzung. Wichtig ist auch die Delegation der Kompetenzen
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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31. März 2011 Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG) in die Vernehmlassung zu schicken. Gemeinden, P
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Massnahmen gegen Zwangsheiraten
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einer erzwungenen eingetragenen Partnerschaft aufmerksam gemacht werden. Im Rahmen dieser Informationspflicht können die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten präventiv wirken und unter Umständen allfällige
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Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung / Anhörung
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selbstverständlich zu akzeptieren. In der Umsetzung auf Verordnungsstufe sollte aber der Informationsverlust für die Kantone nicht noch weiter vergrössert werden. Da es in der Vergangenheit verschiedentlich diese Person zur Kategorie der ständigen Wohnbevölkerung. Es ist verständlich, dass die Gemeinden infolge der geltend gemachten schlechten Meldequalität der Personengruppen mit Kurzaufenthalten mit einem Wirtschaft und Wissenschaft, sondern auch zu Fragestellungen im sozialen, gesellschaftlichen Bereich Informationen aus Omnibusstatistiken zu erhalten. Dementsprechend ist Art. 8 Abs. 2 zu ergänzen. In Art. 18
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Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
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Waffengesetzes (Art. 2 des Entwurfs des Bundesbeschlusses) können die Daten des elektronischen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und