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Die Baugeschichte - Langfassung
werden, das bei den Landwirten guten Anklang findet. Im Sommer können die Gebäulichkeiten von privaten Firmen für Seminare genutzt werden. Es bietet auch günstige Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste
Gemeinde- und Bürgerrecht
Regierungsrat hat die Streitsache ja neu beurteilt und einen Entscheid zu Gunsten des Privaten gefällt. Wenn indessen der Private durch die ein Rechtsmittel ergreifende Behörde gezwungen wird, sich vor einer weiteren zugelassen werden. Ferner bekamen diese Jugendlichen gegenüber den Erwachsenen auch im Verfahren eine privilegierte Stellung, (...). Die Kompetenz zur Einbürgerung der in der Schweiz geborenen Jugendlichen wurde dann ist nicht einzusehen, warum in der Folge das ursprünglich verfügende Gemeinwesen noch vom Privileg gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG sollte profitieren können. Eine Behörde wird dann zu einer «Partei
Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden
3. Erkundigt sich ein privater Dritter bei der Einwohnerkontrolle nach der Adresse der fraglichen Person, gibt die Einwohnerkontrolle die «Amtsadresse» bekannt. Schickt der private Dritte eine Postsendung 4. Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten für ein einheitliches Vorgehen Um anfragenden Privatpersonen zu ermöglichen, dass sie einer gesuchten Person Post zustellen können, haben wir deshalb folgendes genügende gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe dieser besonders schützenswerten Personendaten an private Dritte. Die Bekanntgabe ist zudem wegen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Betroffenen
§ 32c Abs. 2 PBG
dem Baugrundstück an der erforderlichen Erschliessung fehlte. Das Baugrundstück liegt an der Privatstrasse «A-Strasse». Dem Baugrundstück GS Nr. 1000 fehlt ein entsprechendes Wegrecht zu Lasten des Grundstücks teilrevidierten PBG können die Gemeinden die Mitbenutzung von bestehenden Erschliessungsanlagen durch Private vorschreiben, wenn sich die Eigentümer über die Einräumung der für die Erschliessung erforderlichen dieser Teilrevision wurde neu § 32c PBG ins PBG aufgenommen, gemäss dem Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen verpflichtet werden können, die Mitbenutzung dieser Anlagen durch Dritte zu
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
Gemeindestrassen, der öffentlichen Strassen in privatem Eigentum, der Quartierstrassen und privater Zufahrtswege sowie über die Beitragspflicht Privater an die Kosten von öffentlichen Anlagen enthalten war inzwischen das Raumplanungsgesetz in Kraft getreten, das eine solche Praxis bezüglich Privaterschliessungen jedenfalls nicht mehr zuliess. Die schon im Urteil vom 8. Januar 1998 getroffene Feststellung 9) zumindest zu ergänzen, der ohne Einschränkung von einem Recht der Grundeigentümer auf Privaterschliessung spricht. Richtig ist allerdings, dass die Grundeigentümer legitimiert sind, sich das Recht
Art. 19 DMSG
en Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten gehört auch, dass das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt (§ 25 Abs. 1 lit. b DSMG). a) Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern Zudem sei das ISOS nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben zu berücksichtigen. Hier gehe es um ein privates Bauobjekt und nicht um eine Bundesaufgabe, weshalb das ISOS nicht anwendbar sei. Aus dem ISOS könne
Verfahrensrecht
der Regelung im Bundesrecht (Art. 89 Abs. 1 BGG) – auch nicht etwa gleich oder ähnlich wie ein Privater oder in hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt durch die vom Stadtrat geltend gemachte, ungewisse öffentliche Interessen oder gar die Gemeindeautonomie betroffen oder eine mit der Betroffenheit eines Privaten vergleichbare Beschwer vorläge. Demzufolge ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass die Ermahnung
§ 25 DMSG
chen Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten öffentliche Interesse und nicht bloss das Interesse der interessierten Fachkreise muss das allfällige private Interesse überwiegen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Schutzwürdigkeit in dem Masse beim gering geschätzt werden darf, muss in Würdigung aller Aspekte festgestellt werden, dass hier das private Interesse an einer tragbaren Nutzung der Liegenschaft klar überwiegt. Insofern ist auch die Verh
§ 19 V PBG
ertragung solle nämlich ab dem GS 92 erfolgen. Bei diesem Grundstück handle es sich um eine privatrechtliche Zufahrtsstrasse, auf die sich gar keine Ausnützung berechnen lasse. Ausserdem sei im vorliegenden
Zur Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und Verbandsausgleichskassen
iche Bestimmungen a. Private Pensionskassen Als Bundesaufgabe nach Art. 113 Bundesverfassung (SR 101) ist die berufliche Vorsorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Private Pensionskassen gelten im Sachverhalt: Die Einwohnerkontrolle einer Einwohnergemeinde wurde regelmässig von privaten Pensionskassen bzw. privaten Verbandsausgleichskassen telefonisch um Auskunft über Geburtsdatum und Zivilstand Art. 56 AHVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 ATSG – Gewährung der Amtshilfe durch die Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und an Verbandsausgleichskassen nur im Einzelfall und nur wenn ein schriftlich begründetes

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